Bundesgesetz, mit dem die Rechtsanwaltsordnung, die Notariatsordnung, das Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz, das Bauträgervertragsgesetz, das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, das EIRAG, das Gebührenanspruchsgesetz, das Notariatsprüfungsgesetz, das Rechtsanwaltsprüfungsgesetz und das Sachverständigen- und Dolmetschergesetz geändert werden (Berufsrechts-Änderungsgesetz 2013 ? BRÄG 2013)

159. Bundesgesetz, mit dem die Rechtsanwaltsordnung, die Notariatsordnung, das Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz, das Bauträgervertragsgesetz, das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, das EIRAG, das Gebührenanspruchsgesetz, das Notariatsprüfungsgesetz, das Rechtsanwaltsprüfungsgesetz und das Sachverständigen- und Dolmetschergesetz geändert werden (Berufsrechts-Änderungsgesetz 2013 ? BRÄG 2013) Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Änderung der Rechtsanwaltsordnung
Artikel 2 Änderung der Notariatsordnung
Artikel 3 Änderung des Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetzes
Artikel 4 Änderung des Bauträgervertragsgesetzes
Artikel 5 Änderung des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter
Artikel 6 Änderung des EIRAG
Artikel 7 Änderung des Gebührenanspruchsgesetzes
Artikel 8 Änderung des Notariatsprüfungsgesetzes
Artikel 9 Änderung des Rechtsanwaltsprüfungsgesetzes
Artikel 10 Änderung des Sachverständigen- und Dolmetschergesetzes

Artikel 1

Änderung der Rechtsanwaltsordnung

Die Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 54/2012, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 wird die Wortfolge ?beeideten Wirtschaftsprüfer und Steuerberater? durch die Wortfolge ?Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater? ersetzt.

2. In § 9 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

?Gleiches gilt für die Gesellschafter sowie die Mitglieder der durch Gesetz oder Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Aufsichtsorgane einer Rechtsanwalts-Gesellschaft.?

3. Nach § 16 Abs. 4 fünfter Satz wird folgender Satz eingefügt:

?Im Rahmen der Festsetzung der angemessenen Vergütung sind die vom Rechtsanwalt in seinem Antrag verzeichneten Leistungen entsprechend der zeitlichen Abfolge ihrer Erbringung zu berücksichtigen und zu beurteilen.?

4. In § 21a Abs. 4 erster Satz wird nach dem Wort ?Haftung? die Wendung ?oder einer Rechtsanwalts-Partnerschaft, deren einziger Komplementär eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist,? eingefügt.

5. In § 21c Z 1 werden der Punkt am Ende der lit. e durch einen Beistrich ersetzt und nach diesem folgende lit. f angefügt:

?f) Gesellschaften mit beschränkter Haftung, wenn sie einziger Komplementär einer Rechtsanwalts-Partnerschaft in Form einer Kommanditgesellschaft sind.?

6. § 21c Z 2 erster Satz lautet:

?Ausgenommen den Fall einer Rechtsanwalts-Partnerschaft, deren einziger Komplementär eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, dürfen Rechtsanwälte der Gesellschaft nur als persönlich haftende Gesellschafter oder bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung als zur Vertretung und Geschäftsführung befugte Gesellschafter angehören.?

7. In § 21c Z 8 erster Satz werden der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

?dem steht die Beteiligung eines Rechtsanwalts sowohl als Kommanditist einer Rechtsanwalts-Partnerschaft, deren einziger Komplementär eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, als auch als Gesellschafter der betreffenden Komplementär-Gesellschaft mit beschränkter Haftung nicht entgegen.?

8. In § 21c Z 8 letzter Satz werden der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

?dem steht die Beteiligung einer Komplementär-Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Z 11) als einziger Komplementär einer Rechtsanwalts-Partnerschaft in Form einer Kommanditgesellschaft nicht entgegen.?

9. Nach § 21c Z 10 wird folgende Z 11 angefügt:

?11. Ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung einziger persönlich haftender Gesellschafter einer Rechtsanwalts-Partnerschaft (Komplementär-Gesellschaft mit beschränkter Haftung), so gelten für diese die Bestimmungen für die Rechtsanwalts-Gesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Geschäftsgegenstand der Komplementär-Gesellschaft mit beschränkter Haftung auf die Wahrnehmung der Aufgaben als Gesellschafter der Kommanditgesellschaft und die Verwaltung des Gesellschaftsvermögens einschließlich der dazu erforderlichen Hilfstätigkeiten beschränkt sein muss und die Komplementär-Gesellschaft nicht zur selbständigen Ausübung der Rechtsanwaltschaft befugt ist. Geschäftsführer der Komplementär-Gesellschaft mit beschränkter Haftung dürfen nur Rechtsanwälte sein, die auch Kommanditisten der Kommanditgesellschaft sind.?

10. In § 24a Abs. 1 zweiter Satz wird das Wort ?zwei? durch das Wort ?drei? ersetzt.

11. In § 26 Abs. 2 erster Satz wird das Zitat ?§ 28 Abs. 1 lit. b, d, f, g, h und i? durch das Zitat ?§ 28 Abs. 1 lit. b, d, f, g, h, i und m? ersetzt.

12. In § 34 Abs. 6 erster und zweiter Satz wird jeweils das Zitat ?§ 30 Abs. 5? durch das Zitat ?§ 30 Abs. 1? ersetzt.

13. Nach dem § 36 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:

?(5) Die Rechtsanwaltskammern haben dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag die von ihnen im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereichs zulässigerweise ermittelten und verarbeiteten Daten zur Verfügung zu stellen, soweit der Österreichische Rechtsanwaltskammertag diese zur Erfüllung der ihm gesetzlich zugewiesenen oder nach Abs. 3 zur Wahrnehmung übertragenen Aufgaben benötigt. Sobald die übermittelten Daten nicht mehr zur Erfüllung einer dieser Aufgaben benötigt werden, hat sie der Österreichische Rechtsanwaltskammertag zu löschen oder zu vernichten.?

14. In § 39 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge ?zu wählenden? durch die Wortfolge ?gewählten und auch weiterhin dem Ausschuss angehörenden? ersetzt.

15. In § 50 Abs. 2 Z 2 lit. a erster Halbsatz wird die Wendung ?entsprechend deren geringerer Beitragsleistung (§ 53 Abs. 2 erster Satz)? durch die Wendung ?(§ 53 Abs. 2 erster Satz) und Rechtsanwälten, die aufgrund einer in den Satzungen gemäß § 53 Abs. 2 Z 5 getroffenen Regelung vorübergehend geringere Beiträge entrichten, entsprechend deren geringerer Beitragsleistung? ersetzt.

16. In § 50 Abs. 2 Z 2 lit. a zweiter Halbsatz wird die Wortfolge ?nach Vollendung des 61. Lebensjahrs? durch die Wortfolge ?bis zu vier Jahre vor Erreichen des für den Betreffenden maßgeblichen Pensionsalters? ersetzt.

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