Bundesgesetz, mit dem die Jurisdiktionsnorm, das Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, die Zivilprozessordnung, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Außerstreitgesetz, die Exekutionsordnung, die Konkursordnung, das Gerichtsorganisationsgesetz, das Rechtspflegergesetz, das Gebührenanspruchsgesetz, das Sachverständigen- und Dolmetschergesetz, das Gerichtsgebührengesetz und das Mietrechtsgesetz geändert werden (Zivilverfahrens-Novelle 2009 ? ZVN 2009)

30. Bundesgesetz, mit dem die Jurisdiktionsnorm, das Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, die Zivilprozessordnung, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Außerstreitgesetz, die Exekutionsordnung, die Konkursordnung, das Gerichtsorganisationsgesetz, das Rechtspflegergesetz, das Gebührenanspruchsgesetz, das Sachverständigen- und Dolmetschergesetz, das Gerichtsgebührengesetz und das Mietrechtsgesetz geändert werden (Zivilverfahrens-Novelle 2009 - ZVN 2009) Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderung der Jurisdiktionsnorm

Die Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/2006, wird wie folgt geändert:

1. In § 20 Z 3 entfällt die Wendung " , ihrer Mündel".

2. § 68 wird wie folgt geändert:

  1. Abs. 1 lautet:

    "(1) Für die Soldaten des Bundesheeres gemäß § 1 Abs. 3 Wehrgesetz 2001 gilt in Ansehung des Gerichtsstandes der Ort der Garnison als Wohnsitz.".

  2. Abs. 3 lautet:

    (3) Als Wohnsitz von Soldaten, welche sich nicht im Inland befinden, gilt bei Ausmittlung des Gerichtsstandes der Garnisonsort des entsendenden Kommandos. Für diejenigen Personen, welche nicht Soldaten sind und unter Leitung des Bundesministers für Landesverteidigung gemäß dem Bundesverfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG) entsendet werden, gilt als Wohnsitz der Ort der Dienststelle, welche diese Entsendung führt.

    3. In § 76a hat das Klammerzitat zu lauten:

    "(§ 49 Abs. 2 Z 2 und 2b sowie Abs. 3)".

    4. In § 118 Z 1 lit. a, Z 2 lit. a und Z 3 wird jeweils die Wortfolge "Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz" durch die Wortfolge "Bezirksgericht Graz-Ost" ersetzt.

    5. In § 120 Abs. 2 erster Satz wird der Klammerausdruck "(Abs. 1 Z 1 und 2)" durch den Klammerausdruck "(Abs. 1 Z 1, 2 und 6)" ersetzt.

    Artikel II

    Änderung des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung

    Das Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 112/1895, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2006, wird wie folgt geändert:

    1. XLI wird aufgehoben.

    Artikel III

    Änderung der Zivilprozessordnung

    Die Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2006, wird wie folgt geändert:

    1. In § 6a wird das Zitat "§ 273 ABGB"durch das Zitat "§ 268 ABGB" ersetzt.

    2. § 18 Abs. 4 wird aufgehoben.

    3. In § 50 Abs. 1 wird das Zitat "§§ 40 bis 49" durch das Zitat "§§ 40 bis 48" ersetzt.

    4. § 64 wird wie folgt geändert:

  3. In Abs. 1 Z 3 wird das Zitat "§ 31 Abs. 2 und 4" durch das Zitat "§ 31 Abs. 2 und 3" ersetzt.

  4. Folgender Abs. 4 wird angefügt:

    (4) Den in Abs. 1 Z 1 lit. f genannten Vertretern ist auf Antrag ein angemessener Vorschuss auf die vorläufig zu leistenden notwendigen Barauslagen zu gewähren, wenn diese insgesamt den Betrag von 100 Euro voraussichtlich übersteigen.

    5. Nach dem § 73 wird folgender Achter Titel eingefügt:

    "Achter Titel

    Gebärdensprachdolmetscher

    "

    § 73a. (1) Ist eine Partei gehörlos, hochgradig hörbehindert oder sprachbehindert, so ist dem Verfahren ein Dolmetscher für die Gebärdensprache beizuziehen, sofern sich die Partei in dieser verständigen kann. Die Kosten des Dolmetschers trägt der Bund.

    (2) Der Bund trägt auch die Gebärdensprachdolmetscher-Kosten, die die Partei für den zur Führung des Verfahrens notwendigen Kontakt mit ihrem Rechtsvertreter aufgewendet hat. Diese sind ihr bis zu dem Ausmaß zu vergüten, das sich in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 ergibt."

    6. In § 97 wird in Abs. 4 das Zitat "§ 9 Abs. 3" durch das Zitat "§ 9 Abs. 5" ersetzt und folgender Abs. 5 angefügt:

    (5) Einer Person, die keine Abgabestelle im Inland hat, kann eine Zustellungsvollmacht nicht wirksam erteilt werden. § 9 Abs. 2 des Zustellgesetzes gilt nicht.

    6a. Nach § 97 wird folgender § 98 eingefügt:

    § 98. (1) Parteien oder Bevollmächtigten, die keine Abgabestelle im Inland haben, kann vom Gericht aufgetragen werden, innerhalb einer gleichzeitig zu bestimmenden, mindestens vierzehntägigen Frist ab Zustellung des Auftrages für diesen Rechtsstreit einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen. Wird diesem Auftrag nicht fristgerecht nachgekommen, so erfolgen weitere Zustellungen durch Übersendung des jeweiligen Schriftstücks ohne Zustellnachweis, bis ein geeigneter Zustellungsbevollmächtigter dem Gericht namhaft gemacht oder dem Gericht eine Abgabestelle im Inland bekannt gegeben wird. Das Schriftstück gilt 14 Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Auf diese Rechtsfolge ist im Auftrag hinzuweisen.

    (2) Für den Zustellungsbevollmächtigen gilt § 97 Abs. 5.

    7. Dem § 121 wird folgender Abs. 3 angefügt:

    "(3) Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000, ABl. Nr. L 324 vom 10.12.2007 S. 79, bleiben unberührt."

    8. § 185 Abs. 1a wird aufgehoben.

    9. In § 244 Abs. 1 wird das Klammerzitat "(§§ 548 bis 559)" durch das Klammerzitat "(§§ 555 bis 559)" ersetzt.

    10. Nach dem § 251 wird folgender § 252 samt Überschrift eingefügt:

    Europäisches Mahnverfahren

    § 252. (1) Soweit die Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens, ABl. Nr. L 399 vom 30.12.2006 S. 1, nicht anderes anordnet, sind die für den jeweiligen Verfahrensgegenstand geltenden Verfahrensvorschriften anzuwenden.

    (2) Für die Durchführung des Mahnverfahrens ist ausschließlich das Bezirksgericht für Handelssachen Wien zuständig. Der Antrag auf Erlassung eines Europäischen Zahlungsbefehls ist einer Klage gleichzuhalten.

    (3) Nach Einlangen eines fristgerechten Einspruchs hat das Gericht diesen dem Antragsteller mit der Aufforderung zuzustellen, binnen einer Frist von 30 Tagen das für die Durchführung des ordentlichen Verfahrens zuständige Gericht namhaft zu machen, sofern das Verfahren nicht gemäß Art. 7 Abs. 4 der Verordnung zu beenden ist. Macht der Antragsteller fristgerecht ein Gericht namhaft, so ist die Rechtssache an dieses zu überweisen. Die Streitanhängigkeit wird durch die Überweisung nicht aufgehoben. Die Prüfung der Zuständigkeit obliegt dem Gericht, an das die Rechtssache überwiesen wurde. Macht der Antragsteller innerhalb der Frist kein Gericht namhaft, so ist die Klage zurückzuweisen.

    (4) Nach Überweisung der Rechtssache nach Abs. 3 hat das Gericht nach §§ 257 ff vorzugehen. Die Einrede der Unzuständigkeit des Gerichtes hat der Beklagte vorzubringen, bevor er sich in die Verhandlung über die Hauptsache einlässt. Nach Einlassung des Beklagten zur Hauptsache kann die Unzuständigkeit des Gerichts nur unter den Voraussetzungen des § 240 berücksichtigt werden.

    (5) Das für die Durchführung des Mahnverfahrens zuständige Gericht ist auch für die Überprüfung nach Art. 20 der Verordnung zuständig. Für Anträge nach Art. 20 Abs. 1 der Verordnung gelten die §§ 149 und 153 entsprechend, für Anträge nach Art. 20 Abs. 2 gilt § 149 entsprechend. Erklärt das Gericht den Europäischen Zahlungsbefehl nach Art. 20 Abs. 1 der Verordnung für nichtig, so ist, sofern der Antragsteller nicht eine Erklärung nach Art. 7 Abs. 4 der Verordnung abgegeben hat, das ordentliche Verfahren einzuleiten. Liegt eine Erklärung nach Art. 7 Abs. 4 der Verordnung vor oder erklärt das Gericht den Europäischen Zahlungsbefehl nach Art. 20 Abs. 2 der Verordnung für nichtig, so ist das Verfahren beendet. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach den §§ 146 ff findet wegen Versäumung der Frist nach Art. 16 Abs. 2 der Verordnung nicht statt. Eine Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage kann nicht erhoben werden.

    (6) Auf die Frist zur Erhebung eines Einspruchs gegen einen Europäischen Zahlungsbefehl hat die verhandlungsfreie Zeit keinen Einfluss.

    (7) Wird der Antrag nach Art. 10 der Verordnung geändert, so gilt er für den verbleibenden Teil der Forderung als ohne Verzicht auf den Anspruch zurückgenommen.

    11. Nach dem § 276 wird folgender § 277 samt Überschrift eingefügt:

    Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung bei der Beweisaufnahme

    § 277. Das Gericht kann nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten und unter Berücksichtigung der Verfahrensökonomie statt der Einvernahme durch einen ersuchten Richter eine unmittelbare Beweisaufnahme unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchführen.

    11a. § 311 Abs. 2 lautet:

    "(2) Zum Beweis der Echtheit einer solchen Urkunde genügt, sofern nicht...

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