Bundesgesetz, mit dem die Begründung von Vorbelastungen durch den Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort genehmigt wird und mit dem das Bundesgesetz über einen Energiekostenzuschuss für energieintensive Unternehmen (Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz - UEZG) erlassen wird
117. Bundesgesetz, mit dem die Begründung von Vorbelastungen durch den Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort genehmigt wird und mit dem das Bundesgesetz über einen Energiekostenzuschuss für energieintensive Unternehmen (Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz ? UEZG) erlassen wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1Bundesgesetz, mit dem die Begründung von Vorbelastungen durch den Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort genehmigt wird§ 1.Paragraph eins,
Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ermächtigt, beim Detailbudget 40.02.01 (Wirtschaftsförderung) der Untergliederung 40 Vorbelastungen hinsichtlich der Finanzjahre bis 2023 in Höhe von bis zu 450 Mio. Euro für Zwecke des Bundesgesetzes über einen Energiekostenzuschuss für energieintensive Unternehmen (Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz ? UEZG), BGBl. I Nr. 117/2022, zu begründen. Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ermächtigt, beim Detailbudget 40.02.01 (Wirtschaftsförderung) der Untergliederung 40 Vorbelastungen hinsichtlich der Finanzjahre bis 2023 in Höhe von bis zu 450 Mio. Euro für Zwecke des Bundesgesetzes über einen Energiekostenzuschuss für energieintensive Unternehmen (Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz ? UEZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2022,, zu begründen.
§ 2.Paragraph 2,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
§ 3.Paragraph 3,
Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 31.Dezember 2023 außer Kraft.
Artikel 2Bundesgesetz über einen Energiekostenzuschuss für energieintensive Unternehmen (Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz ? UEZG)Gegenstand der Förderung, Abwicklung§ 1.Paragraph eins,
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