Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird

171. Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Die Gewerbeordnung 1994 ? GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 57 Abs. 3 und in § 58 wird jeweils die Wortfolge ?amtliche Legitimationen (§ 62)? durch die Wortfolge ?Gewerbelegitimationen im Sinne des § 62? ersetzt.

2. § 62 samt Überschrift lautet:

?Gewerbelegitimationen§ 62.

  • (1) Dem Gewerbetreibenden, der dazu verpflichtet ist, eine Gewerbelegitimation mitzuführen und diese auf Verlangen der behördlichen Organe vorzuweisen, ist auf Antrag eine Gewerbelegitimation von der Behörde auszustellen. Auf Antrag des Gewerbetreibenden, dessen Arbeitnehmer dazu verpflichtet ist, eine Gewerbelegitimation mitzuführen und auf Verlangen der behördlichen Organe vorzuweisen, ist jenem Arbeitnehmer eine Gewerbelegitimation von der Behörde auszustellen. Hinsichtlich des Arbeitnehmers ist gleichzeitig das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zum Gewerbetreibenden nachzuweisen. Der Antrag hat die für die Ausstellung der Gewerbelegitimation jeweils erforderlichen Daten im Sinne des § 62a Abs. 1 oder Abs. 2 sowie einen Nachweis der Identität des Antragstellers zu enthalten. Der Antragsteller ist von der Anführung von Daten entbunden, die bereits im Gewerbeinformationssystem Austria eingetragen sind oder über die sich die Behörde durch automationsunterstützte Abfrage im Sinne des § 365a Abs. 5 Kenntnis verschaffen kann.
  • (2) Die für den Gewerbetreibenden ausgestellte Gewerbelegitimation hat die in § 62a Abs. 1 genannten Daten zu enthalten. Die für den Arbeitnehmer ausgestellte Gewerbelegitimation hat die in § 62a Abs. 2 genannten Daten zu enthalten. Wenn die Voraussetzungen für die Ausstellung der Gewerbelegitimation vorliegen, so hat die Behörde den gemäß § 62a Abs. 3 beauftragten Auftragsverarbeiter ohne Aufschub mit der Herstellung zu befassen und ihm die erforderlichen Daten im Sinne des § 62a Abs. 1 oder 2 zu übermitteln.
  • (3) Die Behörde hat dem Gewerbetreibenden eine mit zwei Monaten befristet gültige Bestätigung über die Einbringung des Antrags auszustellen. Im Fall des Antrags auf Ausstellung einer Gewerbelegitimation für einen Arbeitnehmer hat die Bestätigung den Namen des Arbeitnehmers anzuführen. Die Bestätigung gilt für die Dauer ihrer Gültigkeit als Gewerbelegitimation im Sinne des § 57 Abs. 3, § 58, § 108 Abs. 6 oder 7 oder § 130 Abs. 6. Die Gültigkeit der Bestätigung als Gewerbelegitimation endet spätestens mit der bescheidmäßigen Versagung der Ausstellung der Gewerbelegitimation.
  • (4) Die Ausstellung einer Gewerbelegitimation ist mit Bescheid zu versagen, wenn der Gewerbetreibende nicht zur Ausübung der betreffenden gewerblichen Tätigkeit berechtigt ist. Die Ausstellung der Gewerbelegitimation für einen Arbeitnehmer ist mit Bescheid zu versagen, wenn der Arbeitnehmer von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden ist, die Verurteilung nicht getilgt ist und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei der Beschäftigung im Geschäftsbetrieb zu befürchten ist. Die Gewerbelegitimation ist durch die Behörde zu entziehen, wenn sich ergibt, dass die im ersten oder zweiten Satz angeführten Umstände nach Zustellung der Gewerbelegitimation eingetreten...
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