Bundesgesetz, mit dem die Exekutionsordnung hinsichtlich der Vergütung für Leistungen der Gerichtsvollzieher geändert wird (Gerichtsvollzieher-Vergütungs-Novelle 2023 ? GVV-Nov 2023)

136. Bundesgesetz, mit dem die Exekutionsordnung hinsichtlich der Vergütung für Leistungen der Gerichtsvollzieher geändert wird (Gerichtsvollzieher-Vergütungs-Novelle 2023 ? GVV-Nov 2023) Der Nationalrat hat beschlossen:

Die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2023, wird wie folgt geändert:Die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, In § 25a Abs. 3 wird die Wortfolge In Paragraph 25 a, Absatz 3, wird die Wortfolge ?Schecks zahlungshalber? durch die Wortfolge ?bargeldlose Zahlungen? ersetzt und der Satz ?Die Kosten für die Nutzung der den Vollstreckungsorganen zu diesem Zweck zur Verfügung gestellten technischen Geräten trägt der Bund.? angefügt.

2.Novellierungsanordnung 2, In § 457 Abs. 3 entfällt der letzte Satz.In Paragraph 457, Absatz 3, entfällt der letzte Satz.

3.Novellierungsanordnung 3, In § 459 Abs. 2 wird der Beistrich am Ende der Z 2 durch das Wort In Paragraph 459, Absatz 2, wird der Beistrich am Ende der Ziffer 2, durch das Wort ?und? ersetzt; die Z 3 entfällt und die Z 4 erhält die Bezeichnung ersetzt; die Ziffer 3, entfällt und die Ziffer 4, erhält die Bezeichnung ?3.?.

4.Novellierungsanordnung 4, In § 461 wird der Betrag In Paragraph 461, wird der Betrag ?2 Euro? durch den Betrag ?4 Euro? ersetzt.

5.Novellierungsanordnung 5, § 462 samt Überschrift lautet:Paragraph 462, samt Überschrift lautet:

?Zahlung§ 462.Paragraph 462,

  • (1)Absatz einsBei der Exekution wegen Geldforderungen, ausgenommen bei der Exekution auf das unbewegliche Vermögen, bemisst sich die Höhe der Vergütung des Gerichtsvollziehers anhand des an ihn insgesamt gezahlten oder von ihm weggenommenen Betrages.
  • (2)Absatz 2Hat der Gerichtsvollzieher insgesamt 10 Euro vom Verpflichteten erhalten, so gebühren ihm hierfür 5 Euro (Sockelvergütung). Die Vergütung darüber hinaus beträgt wie folgt:1.Ziffer einsbei Erreichen des Schwellenwerts von insgesamt 100 Euro gebühren ihm zusätzlich 3 Euro,
  • 2.Ziffer 2bei Erreichen der Schwellenwerte von insgesamt 200 Euro, 300 Euro, 400 Euro, 500 Euro, 600 Euro, 700 Euro, 800 Euro, 900 Euro und 1 000 Euro gebühren ihm zusätzlich jeweils 2 Euro,3.Ziffer 3bei Erreichen der Schwellenwerte von insgesamt 1 200 Euro, 1 400 Euro, 1 600 Euro und 1 800 Euro gebühren ihm zusätzlich jeweils 1 Euro,4.Ziffer 4bei Erreichen des Schwellenwerts von insgesamt 2 000 Euro gebühren ihm...

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