Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Vereinfachung der Verfahren zur Anerkennung und Bewertung ausländischer Bildungsabschlüsse und Berufsqualifikationen (Anerkennungs- und Bewertungsgesetz ? AuBG) erlassen und das Bildungsdokumentationsgesetz geändert wird

55. Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Vereinfachung der Verfahren zur Anerkennung und Bewertung ausländischer Bildungsabschlüsse und Berufsqualifikationen (Anerkennungs- und Bewertungsgesetz ? AuBG) erlassen und das Bildungsdokumentationsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1 Bundesgesetz über die Vereinfachung der Verfahren zur Anerkennung und Bewertung ausländischer Bildungsabschlüsse und Berufsqualifikationen (Anerkennungs- und Bewertungsgesetz ? AuBG)
Artikel 2 Änderung des Bildungsdokumentationsgesetzes

Artikel 1

Bundesgesetz über die Vereinfachung der Verfahren zur Anerkennung und Bewertung ausländischer Bildungsabschlüsse und Berufsqualifikationen (Anerkennungs- und Bewertungsgesetz ? AuBG) Inhaltsverzeichnis

§ 1. Ziel
§ 2. Anwendungsbereich
§ 3. Begriffsbestimmungen
§ 4. Anerkennungsportal
§ 5. Beratungsstellen
§ 6. Bewertung
§ 7. Angleichung verfahrensrechtlicher Bestimmungen für im Drittstaat erworbene Bildungsabschlüsse und Berufsqualifikationen
§ 8. Besondere Bestimmungen für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte
§ 9. Mitwirkungspflichten
§ 10. Verwertbarkeit von Anerkennungsbescheiden und Bewertungsgutachten
§ 11. Verweis auf andere Bundesgesetze
§ 12. Statistische Erfassung
§ 13. Vollziehung
§ 14. Inkrafttreten und Übergangsbestimmung

Ziel

§ 1. (1) Ziel dieses Bundesgesetzes ist die Vereinfachung der Verfahren zur Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse oder Berufsqualifikationen von Drittstaatsangehörigen und Personen, die Bildungsabschlüsse und Berufsqualifikationen in einem Drittstaat erworben haben, sowie die Einführung verfahrensrechtlicher Bestimmungen zur Bewertung ausländischer Bildungsabschlüsse und Berufsqualifikationen.

(2) Durch die verfahrensrechtlichen Regelungen dieses Bundesgesetzes soll eine qualifikationsadäquate Beschäftigung von Personen, die ausländische Bildungsabschlüsse oder Berufsqualifikationen erworben haben, am österreichischen Arbeitsmarkt unterstützt und deren Integration am Arbeitsmarkt gefördert werden.

(3) Dieses Bundesgesetz soll auch für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte einen erleichterten Zugang zu Verfahren zur Anerkennung und Bewertung ausländischer Bildungsabschlüsse und Berufsqualifikationen ermöglichen.

Anwendungsbereich

§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz ist auf die Verfahren zur Anerkennung und Bewertung ausländischer Bildungsabschlüsse und Berufsqualifikationen, die in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes fallen, anwendbar.

(2) Dieses Bundesgesetz ist auf die Verfahren zur Anerkennung und Bewertung ausländischer Bildungsabschlüsse und Berufsqualifikationen anwendbar, soweit die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 268 vom 15.10.2015 S. 35 (im Folgenden: Berufsanerkennungsrichtlinie) nicht anderes bestimmt. Die Bestimmungen der §§ 4 und 5 sind in jedem Fall anwendbar.

(3) Dieses Bundesgesetz ist auf alle Personen anwendbar, die ausländische Bildungsabschlüsse oder Berufsqualifikationen erworben haben und die über ein Aufenthaltsrecht in Österreich verfügen, das die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht ausschließt, oder die beabsichtigen, ein solches Aufenthaltsrecht zu erwerben. Dieses Bundesgesetz ist nicht anwendbar auf Drittstaatsangehörige, die keine Erwerbstätigkeit in Österreich ausüben wollen. Anträge auf Anerkennung oder Bewertung ausländischer Bildungsabschlüsse oder Berufsqualifikationen berechtigen nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit und begründen kein Aufenthaltsrecht.

Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet

1. Anerkennung: die bescheidmäßige Feststellung, insbesondere im Sinne einer Nostrifikation, einer Nostrifizierung oder einer Gleichhaltung, nach der ein ausländischer Bildungsabschluss oder eine ausländische Berufsqualifikation mit den Rechtswirkungen eines inländischen Bildungsabschlusses oder einer inländischen Berufsqualifikation versehen wird;
2. Bewertung: eine gutachterliche Feststellung über das Ausmaß der Entsprechung eines ausländischen Bildungsabschlusses oder einer ausländischen Berufsqualifikation mit einem inländischen Bildungsabschluss oder einer inländischen Berufsqualifikation;
3. Qualifikationsniveau für Bewertungen: die in Österreich gemäß bundesgesetzlichen Regelungen, insbesondere des Österreichischen Nationalen Qualifikationsrahmens (NQR) geltende Zuordnung zu einer Ausbildungsstufe innerhalb des österreichischen Bildungssystems;
4. reglementierter Beruf: eine berufliche Tätigkeit oder eine Gruppe beruflicher Tätigkeiten, bei der die Aufnahme oder Ausübung oder eine der Arten der Ausübung direkt oder indirekt durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist;
5. ausländische Bildungsabschlüsse oder Berufsqualifikationen: die formalen Qualifikationen, die durch einen (Aus-)Bildungsnachweis, einen Befähigungsnachweis und gegebenenfalls ergänzend durch Berufserfahrung nachgewiesen werden, die
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