Bundesgesetz, mit dem ein Signatur- und Vertrauensdienstegesetz erlassen wird und das E-Government-Gesetz, das Außerstreitgesetz, das Bankwesengesetz, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014, das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, das Europäische-Bürgerinitiative-Gesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz, das Gesundheitstelematikgesetz 2012, die Gewerbeordnung 1994, das KommAustria-Gesetz, die Notariatsordnung, die Rechtsanwaltsordnung, das Sachverständigen- und Dolmetschergesetz, das Studienförderungsgesetz 1992, das Teilzeitnutzungsgesetz 2011, das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, das Versicherungsvertragsgesetz, das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, das Wirtschaftskammergesetz 1998, das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, das Ziviltechnikergesetz 1993 und das Ziviltechnikerkammergesetz 1993 geändert werden

50. Bundesgesetz, mit dem ein Signatur- und Vertrauensdienstegesetz erlassen wird und das E-Government-Gesetz, das Außerstreitgesetz, das Bankwesengesetz, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014, das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, das Europäische-Bürgerinitiative-Gesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz, das Gesundheitstelematikgesetz 2012, die Gewerbeordnung 1994, das KommAustria-Gesetz, die Notariatsordnung, die Rechtsanwaltsordnung, das Sachverständigen- und Dolmetschergesetz, das Studienförderungsgesetz 1992, das Teilzeitnutzungsgesetz 2011, das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, das Versicherungsvertragsgesetz, das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, das Wirtschaftskammergesetz 1998, das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, das Ziviltechnikergesetz 1993 und das Ziviltechnikerkammergesetz 1993 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Bundesgesetz über elektronische Signaturen und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen (Signatur- und Vertrauensdienstegesetz ? SVG)
Artikel 2 Änderung des E-Government-Gesetzes
Artikel 3 Änderung des Außerstreitgesetzes
Artikel 4 Änderung des Bankwesengesetzes
Artikel 5 Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979
Artikel 6 Änderung des Bilanzbuchhaltungsgesetzes 2014
Artikel 7 Änderung des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes
Artikel 8 Änderung des Europäische-Bürgerinitiative-Gesetzes
Artikel 9 Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes
Artikel 10 Änderung des Gesundheitstelematikgesetzes 2012
Artikel 11 Änderung der Gewerbeordnung 1994
Artikel 12 Änderung des KommAustria-Gesetzes
Artikel 13 Änderung der Notariatsordnung
Artikel 14 Änderung der Rechtsanwaltsordnung
Artikel 15 Änderung des Sachverständigen- und Dolmetschergesetzes
Artikel 16 Änderung des Studienförderungsgesetzes 1992
Artikel 17 Änderung des Teilzeitnutzungsgesetzes 2011
Artikel 18 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetz 2016
Artikel 19 Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes
Artikel 20 Änderung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985
Artikel 21 Änderung des Wirtschaftskammergesetzes 1998
Artikel 22 Änderung des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes
Artikel 23 Änderung des Ziviltechnikergesetzes 1993
Artikel 24 Änderung des Ziviltechnikerkammergesetzes 1993
Artikel 25 Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 98/34/EG

Artikel 1

Bundesgesetz über elektronische Signaturen und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen (Signatur- und Vertrauensdienstegesetz ? SVG) Inhaltsverzeichnis

1. AbschnittAllgemeine Bestimmungen
§ 1. Gegenstand des Gesetzes
§ 2. Personenbezogene Bezeichnungen
§ 3. Begriffsbestimmungen
2. AbschnittElektronische Signaturen und elektronische Siegel
§ 4. Rechtswirkungen
§ 5. Pflichten von Signatoren und Siegelerstellern
§ 6. Aussetzung
§ 7. Bestätigungsstelle
3. AbschnittVertrauensdiensteanbieter
§ 8. Ausstellung qualifizierter Zertifikate für einen Vertrauensdienst
§ 9. Beendigungsplan und Vertrauensinfrastruktur
§ 10. Zugangsrechte und Aufbewahrungsdauer
§ 11. Haftung
4. AbschnittAufsicht
§ 12. Aufsichtsstelle
§ 13. Heranziehung der RTR-GmbH
§ 14. Sonstige Aufgaben
§ 15. Durchführung der Aufsicht
5. AbschnittVerwaltungsstrafbestimmungen
§ 16.
6. AbschnittSchlussbestimmungen
§ 17. Verordnung über Elektronische Signaturen und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen
§ 18. Vollziehung
§ 19. Übergangsregelung
§ 20. Inkrafttreten

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand des Gesetzes

§ 1. Dieses Bundesgesetz führt die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 257 vom 29.01.2015 S. 19, mit Ausnahme ihres Kapitels II durch. Vertrauensdienste im Sinne dieses Bundesgesetzes sind elektronische Dienste, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden und aus Elementen des Art. 3 Z 16 dieser Verordnung bestehen, das sind insbesondere elektronische Signaturen, elektronische Siegel, elektronische Zeitstempel, die Zustellung elektronischer Einschreiben, die Website-Authentifizierung sowie deren Zertifikate, soweit diese Dienste in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen.

Personenbezogene Bezeichnungen

§ 2. Alle in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl des weiblichen als auch männlichen Geschlechts.

Begriffsbestimmungen

§ 3. (1) Im Sinn dieses Bundesgesetzes bedeutet:

1. ?eIDAS-VO?: Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 23 vom 29.01.2015 S. 19;
2. ?VDA?: ein Vertrauensdiensteanbieter gemäß Art. 3 Z 19 eIDAS-VO;
3. ?Signator?: ein Unterzeichner gemäß Art. 3 Z 9 eIDAS-VO;
4. ?Bestätigungsstelle?: eine gemäß Art. 30 Abs. 2 eIDAS-VO vom Mitgliedstaat der EU-Kommission zu benennende Stelle für die Zertifizierung der Konformität qualifizierter elektronischer Signatur- und Siegelerstellungseinheiten mit den Anforderungen des Anhangs II der eIDAS-VO.

(2) Die Begriffsbestimmungen des Art. 3 eIDAS-VO gelten auch für dieses Bundesgesetz.

2. Abschnitt

Elektronische Signaturen und elektronische Siegel

Rechtswirkungen

§ 4. (1) Eine qualifizierte elektronische Signatur erfüllt das rechtliche Erfordernis der Schriftlichkeit im Sinne des § 886 ABGB. Andere gesetzliche Formerfordernisse, insbesondere solche, die die Beiziehung eines Notars oder eines Rechtsanwalts vorsehen, sowie vertragliche Vereinbarungen über die Form bleiben unberührt.

(2) Letztwillige Verfügungen können in elektronischer Form nicht wirksam errichtet werden. Folgende Willenserklärungen können nur dann in elektronischer Form wirksam abgefasst werden, wenn das Dokument über die Erklärung die Bestätigung eines Notars oder eines Rechtsanwalts enthält, dass er den Signator über die Rechtsfolgen seiner Signatur aufgeklärt hat:

1. Willenserklärungen des Familien- und Erbrechts, die an die Schriftform oder ein strengeres Formerfordernis gebunden sind;
2. eine Bürgschaftserklärung (§ 1346 Abs. 2 ABGB), die von Personen außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeit abgegeben wird.

(3) Bei Rechtsgeschäften zwischen Unternehmern und Verbrauchern sind Vertragsbestimmungen, nach denen eine qualifizierte elektronische Signatur nicht das rechtliche Erfordernis der Schriftlichkeit erfüllt, für Anzeigen oder Erklärungen, die vom Verbraucher dem Unternehmer oder einem Dritten abgegeben werden, nicht verbindlich, es sei denn, der Unternehmer beweist, dass die Vertragsbestimmungen im Einzelnen ausgehandelt worden sind oder mit dem Verbraucher eine andere vergleichbar einfach verwendbare Art der elektronischen Authentifizierung vereinbart wurde.

Pflichten von Signatoren und Siegelerstellern

§ 5. Signatoren und Siegelersteller oder von ihnen dazu beauftragte qualifizierte VDA haben bei qualifizierten Signaturen ihre elektronischen Signaturerstellungsdaten oder bei qualifizierten Siegeln ihre elektronischen Siegelerstellungsdaten sorgfältig zu verwahren, soweit zumutbar Zugriffe von Dritten auf ihre elektronischen Signaturerstellungsdaten oder elektronischen Siegelerstellungsdaten zu verhindern und deren Weitergabe an Dritte zu unterlassen. Die Weitergabe von elektronischen Siegelerstellungsdaten an autorisierte Personen ist zulässig. Signatoren oder Siegelersteller haben den Widerruf des qualifizierten Zertifikats zu verlangen, wenn die elektronischen Signaturerstellungsdaten oder die elektronischen Siegelerstellungsdaten abhandenkommen, wenn Anhaltspunkte für deren Kompromittierung bestehen oder wenn sich die im qualifizierten Zertifikat bescheinigten Umstände geändert haben.

Aussetzung

§ 6. (1) Sofern ein qualifizierter VDA ein qualifiziertes Zertifikat für eine elektronische Signatur oder ein elektronisches Siegel nicht widerruft, hat er dieses vorläufig auszusetzen, wenn

1. der Signator, der Siegelersteller oder ein sonstiger dazu Berechtigter dies verlangt,
2. die Aufsichtsstelle (§ 12) die Aussetzung des Zertifikats anordnet,
3. der qualifizierte VDA Kenntnis vom Ableben des Signators, der Beendigung des Bestehens des Siegelerstellers oder sonst von der Änderung im Zertifikat bescheinigter Umstände erlangt,
4. das Zertifikat auf Grund unrichtiger Angaben erwirkt wurde oder
5. die Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung des Zertifikats besteht.

(2) Ein qualifizierter VDA hat bei Vorliegen der in Abs. 1 genannten Umstände die Aussetzung zeitnah und in jedem Fall innerhalb von 24 Stunden nach Erhalt des Ersuchens vorzunehmen.

(3) Ist ein qualifiziertes Zertifikat für elektronische Signaturen oder elektronische Siegel vorläufig ausgesetzt worden, so verliert dieses Zertifikat, solange der Status der Aussetzung gemäß Abs. 4 veröffentlicht ist, seine Gültigkeit. Dieser Zeitraum darf zwei Wochen nicht überschreiten.

(4) Ein qualifizierter VDA hat die Dauer der Aussetzung in seiner Zertifikatsdatenbank gemäß Art. 24 Abs. 2 lit. k eIDAS-VO zu registrieren und den Status der Aussetzung während der Dauer der Aussetzung elektronisch jederzeit allgemein zugänglich zu veröffentlichen.

Bestätigungsstelle

§ 7. (1) Die Konformität qualifizierter elektronischer Signatur- und Siegelerstellungseinheiten mit den Anforderungen des Anhangs II der eIDAS-VO wird durch eine Bestätigungsstelle oder eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß Art. 30 Abs. 1 eIDAS-VO benannte Stelle zertifiziert. Sofern eine Zertifizierung gemäß Art. 30 Abs. 3 lit. b eIDAS-VO vorgenommen wird, ist die Gleichwertigkeit des Sicherheitsniveaus von der Bestätigungsstelle oder benannten Stelle nach dem Stand der Technik zu beurteilen. Eine Einrichtung ist zur Wahrnehmung der einer Bestätigungsstelle zugewiesenen Aufgaben geeignet, wenn sie

1. die erforderliche Zuverlässigkeit aufweist,
2.
...

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