Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit (Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz ? G-ZG) erlassen wird sowie das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Ärztegesetz 1998, das Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH und das Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen geändert werden (Vereinbarungsumsetzungsgesetz 2017 ? VUG 2017)

  1. Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit (Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz ? G-ZG) erlassen wird sowie das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Ärztegesetz 1998, das Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH und das Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen geändert werden (Vereinbarungsumsetzungsgesetz 2017 ? VUG 2017) Der Nationalrat hat beschlossen:

    Inhaltsverzeichnis

    Paragraf Gegenstand / Bezeichnung
    Artikel 1 Bundesgesetz zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit
    Artikel 2 Änderung des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten
    Artikel 3 Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
    Artikel 4 Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
    Artikel 5 Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
    Artikel 6 Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes
    Artikel 7 Änderung des Ärztegesetzes 1998
    Artikel 8 Änderung des Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH
    Artikel 9 Änderung des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen

    Artikel 1

    Bundesgesetz zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit

    Inhaltsverzeichnis

    Paragraf Gegenstand / Bezeichnung
    1. AbschnittAllgemeine Bestimmungen
    § 1. Gegenstand
    § 2. Geltungsbereich
    § 3. Begriffsbestimmungen
    2. AbschnittGesundheitspolitische Grundsätze
    § 4. Rahmen-Gesundheitsziele, Gesundheit in allen Politikfeldern und Public Health-Orientierung
    § 5. Prinzipien der Zielsteuerung-Gesundheit
    § 6. Ziele und Handlungsfelder der Zielsteuerung-Gesundheit
    § 7. Qualitätsarbeit im österreichischen Gesundheitswesen
    § 8. Patientenorientierung und Transparenzmachung von Qualitätsinformationen
    § 9. Stärkung zielgerichteter und abgestimmter Gesundheitsförderung
    3. AbschnittAufbau und Ablauf der Zielsteuerung-Gesundheit
    § 10. Mehrstufigkeit des Zielsteuerungsprozesses
    § 11. Wechselseitige Datenbereitstellung durch die Partner der Zielsteuerung-Gesundheit
    4. AbschnittKonkretisierung der partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit
    § 12. Ausrichtung der Zielsteuerung-Gesundheit
    § 13. Steuerungsbereich Ergebnisorientierung
    § 14. Steuerungsbereich Versorgungsstrukturen
    § 15. Steuerungsbereich Versorgungsprozesse
    5. AbschnittFestlegung der Finanzzielsteuerung
    § 16. Finanzzielsteuerung ? allgemeine Bestimmungen
    § 17. Inhalt und Gegenstand der Finanzzielsteuerung
    6. AbschnittPlanung der österreichischen Gesundheitsversorgungsstruktur
    § 18. Grundsätze der Planung
    § 19. Österreichischer Strukturplan Gesundheit und Regionale Strukturpläne Gesundheit
    § 20. Inhalte des ÖSG
    § 21. Inhalte des RSG
    § 22. Kundmachung des ÖSG und der RSG
    § 23. Verbindlichkeitserklärung von Inhalten des ÖSG und der RSG
    § 24. Landeskrankenanstaltenpläne
    7. AbschnittEntscheidungsstrukturen und -organisation
    § 25. Organisation der Bundesgesundheitsagentur (gemäß § 56a des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten)
    § 26. Bundes-Zielsteuerungskommission
    § 27. Ständiger Koordinierungausschuss
    § 28. Mitwirkung des Bundes in den Organen und Gremien der Landesgesundheitsfonds
    § 29. Mitwirkung der gesetzlichen Krankenversicherung in den Organen und Gremien der Landesgesundheitsfonds
    § 30. Bundesgesundheitskommission
    8. AbschnittFestlegungen zum Monitoring und Berichtswesen
    § 31. Durchführung eines Monitorings und Berichtswesens
    § 32. Ablauf des Monitorings
    § 33. Detailregelungen zum Monitoring und Berichtswesen
    9. AbschnittRegelungen zum Sanktionsmechanismus
    § 34. Allgemeines
    § 35. Regelungen bei Nicht-Erreichung von festgelegten Zielen
    § 36. Regelungen bei Verstößen gegen die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, den Zielsteuerungsvertrag oder die vierjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen
    § 37. Regelungen bei Nicht-Zustandekommen des Zielsteuerungsvertrages oder der vierjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen
    § 38. Schlichtungsverfahren für Streitigkeiten aus dem Zielsteuerungsvertrag oder den vierjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit
    10. AbschnittSchluss- und Übergangsbestimmungen
    § 39. Zitierung anderer Bundesgesetze
    § 40. Vollzug des Bundesgesetzes
    § 41. Inkrafttreten und Außerkrafttreten
    § 42. Übergangsbestimmungen
  2. Abschnitt

    Allgemeine Bestimmungen

    Gegenstand

    § 1. (1) Der Bund und die gesetzliche Krankenversicherung haben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gemeinsam mit den Ländern, im Rahmen derer kompetenzrechtlichen Zuständigkeiten, die integrative partnerschaftliche Zielsteuerung-Gesundheit für die Struktur und Organisation der österreichischen Gesundheitsversorgung fortzuführen und weiterzuentwickeln. Dieses Bundesgesetz berührt nicht die Zuständigkeiten der Länder zur Gesetzgebung und Vollziehung.

    (2) Die Konkretisierung dieser Zielsteuerung-Gesundheit hat auf Grundlage vergleichbarer wirkungsorientierter qualitativ und quantitativ festzulegender

    1. Versorgungsziele,
    2. Planungswerte,
    3. Versorgungsprozesse und -strukturen und
    4. Ergebnis- und Qualitätsparameter
    zu erfolgen. Darauf aufbauend ist als integraler Bestandteil die bereits etablierte
    5. Finanzzielsteuerung
    fortzuführen und weiterzuentwickeln.

    (3) Die Durchführung der partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit hat durch die Weiterentwicklung von Organisation und Steuerungsmechanismen auf Bundes- und Landesebene das Prinzip der Wirkungsorientierung in der Gesundheitsversorgung zu gewährleisten.

    Geltungsbereich

    § 2. Die partnerschaftliche Zielsteuerung-Gesundheit hat in struktureller und organisatorischer Hinsicht alle intra- und extramuralen Bereiche des österreichischen Gesundheitswesens sowie etwaige betroffene Nahtstellen zu umfassen.

    Begriffsbestimmungen

    § 3. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:

    1. ?Ambulanter Bereich?: Die ambulante Gesundheitsversorgung (insbesondere ärztliche Hilfe und gleichgestellte Leistungen im Sinne des SV-Rechts) im niedergelassenen Bereich, in selbstständigen Ambulatorien und in Spitalsambulanzen.
    2. ?Ambulante Fachversorgung?: Die ambulante Fachversorgung umfasst ambulante Leistungserbringung aus den Fachbereichen. Die Fachbereiche orientieren sich an der Systematik der Sonderfächer gemäß Ärzteausbildungsordnung (ÄAO 2015) und schließen auch andere Gesundheitsberufe mit ein.
    3. ?Best point of service?: Die kurative Versorgung ist jeweils zum richtigen Zeitpunkt am richtigen Ort mit optimaler medizinischer und pflegerischer Qualität gesamtwirtschaftlich möglichst kostengünstig zu erbringen.
    4. ?Health in all Policies (Gesundheit in allen Politikfeldern)?: Durch verstärktes Berücksichtigen des Themas Gesundheit und der Gesundheitsdeterminanten in anderen als den unmittelbar dafür zuständigen politischen Sektoren soll die Gesundheit der Bevölkerung wirksam und nachhaltig gefördert werden.
    5. ?Health Technology Assessment (HTA)?: Prozess zur systematischen Bewertung medizinischer Technologien, Prozeduren und Hilfsmittel, aber auch Organisationsstrukturen, in denen medizinische Leistungen erbracht werden. Untersucht werden dabei Kriterien wie Wirksamkeit, Sicherheit und Kosten, jeweils unter Berücksichtigung sozialer, rechtlicher und ethischer Aspekte.
    6. ?Integrative Versorgungsplanung?: Es werden alle Elemente des Versorgungssystems sowie deren Beziehungen und Wechselwirkungen gleichzeitig in eine Gesamtschau einbezogen. Damit wird die herkömmliche isolierte Analyse und Planung einzelner Systemelemente (z. B. Krankenanstalten) ohne Berücksichtigung der Auswirkungen auf andere Elemente abgelöst.
    7. ?Integrierte Versorgung?: Darunter wird eine patientenorientierte, kontinuierliche, sektorenübergreifende, interdisziplinäre und/oder multiprofessionelle und nach standardisierten Versorgungskonzepten ausgerichtete Versorgung verstanden.
    8. ?Interdisziplinäre Versorgungsmodelle?: Zusammenarbeit von Ärztinnen/Ärzten unterschiedlicher Fachbereiche (Allgemeinmedizin, Innere Medizin, Gynäkologie, Labor, Radiologie etc.) sowie von nicht-ärztlichen Gesundheitsdiensteanbietern (diplomiertes Pflegepersonal, Physiotherapeutinnen/Physiotherapeuten, etc.) in Gruppenpraxen oder selbstständigen Ambulatorien sowie ggf. in weiter zu entwickelnden Organisationsformen.
    9. ?Primärversorgung (Primary Health Care)?: Die allgemeine und direkt zugängliche erste Kontaktstelle für alle Menschen mit gesundheitlichen Problemen im Sinne einer umfassenden Grundversorgung. Sie soll den Versorgungsprozess koordinieren und gewährleistet ganzheitliche und kontinuierliche Betreuung. Sie berücksichtigt auch gesellschaftliche Bedingungen.
    10. ?Public Health?: Schaffung von gesellschaftlichen Bedingungen, Umweltbedingungen und Bedingungen einer bedarfsgerechten sowie effektiven und effizienten gesundheitlichen Versorgung unter denen Bevölkerungsgruppen gesund leben können.
    11. ?Versorgungstyp?: Anbieterstruktur, die entsprechend den örtlichen Verhältnissen an einem Standort oder als Netzwerk an mehreren Standorten eingerichtet sein kann.
    12. ?Zielsteuerungsübereinkommen auf Landesebene?: die von Land und gesetzlicher Krankenversicherung beschlossenen Übereinkommen zur gemeinsamen Umsetzung der Zielsteuerung-Gesundheit, wobei für die Streitigkeiten der Zielsteuerungspartner auf Landesebene ausschließlich das Regime des 9. Abschnitts zur Verfügung steht.
    13. ?Zielsteuerungsverträge?: die von Bund, Ländern und gesetzlicher Krankenversicherung abgeschlossenen privatrechtlichen Verträge zur gemeinsamen Umsetzung der Zielsteuerung-Gesundheit, wobei für die
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