Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzmarkt (Finanzmarkt-Geldwäschegesetz ? FM-GwG) erlassen wird und das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, das Bankwesengesetz, das Bausparkassengesetz, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Börsegesetz 1989, das Bundesfinanzierungsgesetz, das Bundesgesetz zur Schaffung einer Abbaueinheit, das Bundeskriminalamt-Gesetz, das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz, das E-Geldgesetz 2010, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, das Glücksspielgesetz, das Investmentfondsgesetz 2011, das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, das Rechnungslegungs-Kontrollgesetz, das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz, das Sparkassengesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, das Verbraucherzahlungskontogesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 und das Zahlungsdienstegesetz geändert werden

118. Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzmarkt (Finanzmarkt-Geldwäschegesetz ? FM-GwG) erlassen wird und das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, das Bankwesengesetz, das Bausparkassengesetz, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Börsegesetz 1989, das Bundesfinanzierungsgesetz, das Bundesgesetz zur Schaffung einer Abbaueinheit, das Bundeskriminalamt-Gesetz, das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz, das E-Geldgesetz 2010, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, das Glücksspielgesetz, das Investmentfondsgesetz 2011, das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, das Rechnungslegungs-Kontrollgesetz, das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz, das Sparkassengesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, das Verbraucherzahlungskontogesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 und das Zahlungsdienstegesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union
Artikel 2 Bundesgesetz zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im
Finanzmarkt (Finanzmarkt-Geldwäschegesetz ? FM-GwG)
Artikel 3 Änderung des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes
Artikel 4 Änderung des Bankwesengesetzes
Artikel 5 Änderung des Bausparkassengesetzes
Artikel 6 Änderung des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes
Artikel 7 Änderung des Börsegesetzes 1989
Artikel 8 Änderung des Bundesfinanzierungsgesetzes
Artikel 9 Änderung des Bundesgesetzes zur Schaffung einer Abbaueinheit
Artikel 10 Änderung des Bundeskriminalamt-Gesetzes
Artikel 11 Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes
Artikel 12 Änderung des E-Geldgesetzes 2010
Artikel 13 Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes
Artikel 14 Änderung des Gemeinsamer Meldestandard-Gesetzes
Artikel 15 Änderung des Glücksspielgesetzes
Artikel 16 Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011
Artikel 17 Änderung des Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes
Artikel 18 Änderung des Rechnungslegungs-Kontrollgesetzes
Artikel 19 Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
Artikel 20 Änderung des Sparkassengesetzes
Artikel 21 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016
Artikel 22 Änderung des Verbraucherzahlungskontogesetz
Artikel 23 Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007
Artikel 24 Änderung des Zahlungsdienstegesetzes

Artikel 1

Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union

Durch dieses Bundesgesetz werden

1. die Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG und der Richtlinie 2006/70/EG, ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 S. 73, umgesetzt und
2. die erforderlichen Maßnahmen zur Durchsetzung der Verordnung (EU) 2015/847 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1781/2006, ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 S. 1, geschaffen.

Artikel 2

Bundesgesetz zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzmarkt (Finanzmarkt-Geldwäschegesetz ? FM-GwG) Inhaltsverzeichnis

1. AbschnittAnwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 1. Anwendungsbereich
§ 2. Begriffsbestimmungen
2. AbschnittRisikoanalyse
§ 3. Nationale Risikoanalyse
§ 4. Risikoanalyse auf Unternehmensebene
3. AbschnittSorgfaltspflichten gegenüber Kunden
§ 5. Anwendung der Sorgfaltspflichten
§ 6. Umfang der Sorgfaltspflichten
§ 7. Zeitpunkt der Anwendung der Sorgfaltspflichten
§ 8. Vereinfachte Sorgfaltspflichten
§ 9. Verstärkte Sorgfaltspflichten
§ 10. Korrespondenzbankbeziehungen
§ 11. Transaktionen und Geschäftsbeziehungen mit politisch exponierten Personen
§ 12. Unzulässige Geschäftsbeziehungen und Maßnahmen bei Nicht-Kooperationsstaaten
4. AbschnittAusführung durch Dritte
§ 13. Zulässigkeit der Ausführung durch Dritte
§ 14. Ausführung durch Dritte bei Gruppen
§ 15. Auslagerungen und Vertretungsverhältnisse
5. AbschnittMeldepflichten
§ 16. Meldungen an die Geldwäschemeldestelle
§ 17. Nichtabwicklung von Transaktionen
§ 18. Verdachtsmeldung der Behörden an die Geldwäschemeldestelle
§ 19. Ausschluss von Schadenersatzansprüchen und Schutz vor Bedrohungen
§ 20. Verbot der Informationsweitergabe
6. AbschnittAufbewahrung von Aufzeichnungen, Datenschutz, statistische Daten und Anforderungen an die interne Organisation
§ 21. Aufbewahrungspflichten und Datenschutz
§ 22. Informationsaustausch mit der Geldwäschemeldestelle und der FMA
§ 23. Anforderungen an die interne Organisation und Schulungen
§ 24. Strategien und Verfahren bei Gruppen
7. AbschnittAufsicht
§ 25. Ziele und Grundsätze der Beaufsichtigung
§ 26. Ermächtigung zur Verarbeitung von Daten
§ 27. Mitwirkung der Bundesrechnungszentrum GmbH
§ 28. Kosten der Aufsicht
§ 29. Auskunfts- und Vorlagepflichten
§ 30. Prüfung vor Ort
§ 31. Aufsichtsmaßnahmen der FMA
§ 32. Beaufsichtigung im Rahmen der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit
§ 33. Zwangsstrafen
8. AbschnittStrafbestimmungen und Veröffentlichungen
§ 34. Pflichtverletzungen
§ 35. Strafbarkeit von juristischen Personen
§ 36. Verlängerung der Verjährungsfrist
§ 37. Veröffentlichungen
§ 38. Wirksame Ahndung von Pflichtverletzungen
§ 39. Verwendung von eingenommenen Geldstrafen
§ 40. Schutz von Hinweisgebern
§ 41. Meldungen an die Europäischen Aufsichtsbehörden
9. AbschnittÜbergangs- und Schlussbestimmungen
§ 42. Inkrafttreten
§ 43. Inkrafttreten von Änderungen
§ 44. Verweisungen
§ 45. Sprachliche Gleichbehandlung
§ 46. Übergangsbestimmungen
§ 47. Vollzugsklausel
Anlagen
Anlage I
Anlage II
Anlage III

1. Abschnitt

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz ist auf Kredit- und Finanzinstitute (Verpflichtete) anzuwenden. Davon ausgenommen sind die in anderen Mitgliedstaaten gelegenen Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen von Kredit- und Finanzinstituten mit Sitz im Inland.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Für die Zwecke dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck:

1. Kreditinstitut: ein Kreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1 BWG und ein CRR-Kreditinstitut gemäß § 9 BWG, das Tätigkeiten im Inland über eine Zweigstelle erbringt.
2. Finanzinstitut:
a) ein Finanzinstitut gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 6 BWG;
b) ein Versicherungsunternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 VAG 2016 und ein kleines Versicherungsunternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 VAG 2016 jeweils im Rahmen des Betriebes der Lebensversicherung (Zweige 19 bis 22 gemäß Anlage A zum VAG 2016);
c) eine Wertpapierfirma gemäß § 3 Abs. 1 WAG 2007 und ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß § 4 Abs. 1 WAG 2007;
d) einen AIFM gemäß § 1 Abs. 5 und § 4 Abs. 1 AIFMG und einen Nicht-EU-AIFM gemäß § 39 Abs. 3 AIFMG;
e) ein E-Geldinstitut gemäß § 3 Abs. 2 E-Geldgesetz 2010;
f) ein Zahlungsinstitut gemäß § 7 ZaDiG;
g) die Post hinsichtlich ihres Geldverkehrs;
h) Finanzinstitute gemäß Art. 3 Z 2 lit. a bis d der Richtlinie (EU) 2015/849 mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat mit dem über im Inland gelegene Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen ausgeübten Geschäftsbetrieb sowie im Inland gelegene Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen von solchen Finanzinstituten, die in Drittländern zugelassen sind.
3. wirtschaftlicher Eigentümer: die natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Kunde letztlich steht. Der Begriff des wirtschaftlichen Eigentümers umfasst insbesondere:
a) bei Gesellschaften:
aa) die natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine Rechtsperson über das direkte oder indirekte Halten oder Kontrollieren eines ausreichenden Anteils von Aktien oder Stimmrechten jener Rechtsperson, einschließlich über Beteiligungen in Form von Inhaberaktien, letztlich steht, bei der es sich nicht um eine auf einem geregelten Markt notierte Gesellschaft handelt, die dem Gemeinschaftsrecht entsprechenden Offenlegungsanforderungen oder gleichwertigen internationalen Standards unterliegt;
ein Anteil von 25 % plus einer Aktie gilt als ausreichend, damit dieses Kriterium erfüllt wird;
bb) die natürlichen Personen, die auf andere Weise die Kontrolle über die Geschäftsleitung einer Rechtsperson ausüben;
b) bei Rechtspersonen, wie beispielsweise Stiftungen, und bei Trusts, die Gelder verwalten oder verteilen:
aa) sofern die künftigen Begünstigten bereits bestimmt wurden, jene natürlichen Personen, die die Begünstigten von 25% oder mehr der Zuwendungen eines Trusts oder einer Rechtsperson sind;
bb) sofern die Einzelpersonen, die Begünstigte des Trusts oder der Rechtsperson sind, noch nicht bestimmt wurden, die Gruppe von Personen, in deren Interesse hauptsächlich der Trust oder die Rechtsperson wirksam ist oder errichtet wurde;
cc) die natürlichen Personen, die eine Kontrolle über 25% oder mehr des Vermögens eines Trusts oder einer Rechtsperson ausüben;
4. Dienstleister für Trusts oder Gesellschaften: jede Person, die gewerbsmäßig eine der folgenden Dienstleistungen für Dritte erbringt:
a) Gründung von Gesellschaften oder anderen juristischen Personen;
b) Ausübung der Leitungs- oder Geschäftsführungsfunktion einer Gesellschaft, der Funktion eines Gesellschafters einer Personengesellschaft oder einer vergleichbaren Funktion bei einer anderen juristischen Person oder Bestellung einer anderen Person für die zuvor genannten Funktionen;
c) Bereitstellung eines Sitzes, einer Geschäfts-, Post- oder Verwaltungsadresse und anderer damit zusammenhängender Dienstleistungen für eine Gesellschaft, eine Personengesellschaft oder eine andere juristische Person oder Rechtsvereinbarung;
d) Ausübung der Funktion eines Trustees eines Express Trusts oder einer ähnlichen
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