Bundesgesetz, mit dem ein Holzhandelsüberwachungsgesetz erlassen und das BFW-Gesetz geändert wird

178. Bundesgesetz, mit dem ein Holzhandelsüberwachungsgesetz erlassen und das BFW-Gesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Bundesgesetz über die Überwachung des Handels mit Holz (Holzhandelsüberwachungsgesetz ? HolzHÜG) 1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz dient der Durchführung

1. der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft, ABl. Nr. L 347 vom 30.12.2005 S. 1, und
2. deren Ergänzungs- oder Durchführungsbestimmungen, wie der Verordnung (EG) Nr. 1024/2008 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft, ABl. Nr. L 277 vom 18.10.2008 S. 23, sowie
3. der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 über die Verpflichtung von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen, ABl. Nr. L 295 vom 12.11.2010 S. 23, und
4. deren Ergänzungs- oder Durchführungsbestimmungen, wie
a) der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 363/2012 zu den Verfahrensvorschriften für die Anerkennung und den Entzug der Anerkennung von Überwachungsorganisationen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 über die Verpflichtung von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen, ABL. Nr. L 115 vom 27.04.2012 S. 12, und
b) der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012 über die detaillierten Bestimmungen für die Sorgfaltspflichtregelung und die Häufigkeit und Art der Kontrollen der Überwachungsorganisationen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 über die Verpflichtung von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen, ABl. Nr. L 177 vom 07.07.2012 S. 16.

(2) Für dieses Bundesgesetz gelten die Begriffsbestimmungen der in Abs. 1 genannten Rechtsakte. Als Drittstaat gilt jeder Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist oder den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleichgestellt ist.

Behörden

§ 2. (1) Zuständige Behörden zur Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte und Vollziehung dieses Bundesgesetzes, soweit nicht anderes bestimmt ist, sind:

1. das Bundesamt für Wald
a) bezüglich der in § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Rechtsakte;
b) bezüglich der in § 1 Abs. 1 Z 3 und 4 genannten Rechtsakte, wenn Holz oder Holzerzeugnisse betroffen sind, die
aa) aus einem Drittstaat in den Binnenmarkt der Europäischen Union eingeführt werden oder
bb) aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem den Mitgliedsaaten der Europäischen Union gleichgestellten Staat
nach Österreich verbracht werden;
2. die Bezirksverwaltungsbehörde bezüglich der in § 1 Abs. 1 Z 3 und 4 genannten Rechtsakte, sofern nicht die Zuständigkeit des Bundesamtes für Wald nach Z 1 lit. b gegeben ist.

(2) Das Bundesamt für Wald ist weiters der Ansprechpartner der Europäischen Kommission im Sinne des Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005.

Mitwirkung der Zollbehörden und sonstiger Behörden

§ 3. (1) Die Zollbehörden wirken bei der Vollziehung der in § 1 genannten Rechtsakte sowie dieses Bundesgesetzes bezüglich der Einfuhr

1. von Holzprodukten nach der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 aus Partnerländern und
2. von Holz und Holzerzeugnissen nach der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 aus Drittstaaten
mit.

(2) Die Zollbehörden haben insbesondere

1. die im Rahmen ihrer zollamtlichen Tätigkeiten gewonnenen, auch personenbezogenen Informationen, die für die Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte sowie die Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich sind, dem Bundesamt für Wald oder sonstigen mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes befassten Behörden mitzuteilen,
2. Maßnahmen nach Art. 5 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 zu treffen und
3. Holzprodukte nur nach Maßgabe des Art. 11 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1024/2008 dem zollrechtlich freien Verkehr zu überlassen.

(3) Die mit der Vollziehung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, ABl. Nr. L 61 vom 03.03.1997 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1158/2012, ABl. Nr. L 339 vom 12.12.2012 S. 1 befassten Behörden wirken nach § 11 Abs. 3 bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mit.

2. Abschnitt

Aufgaben der Behörden

Überwachung, Kontrollorgane

§ 4. (1) Den zuständigen Behörden nach § 2 Abs. 1 obliegt die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsakte und dieses Bundesgesetzes. Sie haben den mit Überwachungsaufgaben befassten Organen (Kontrollorganen) Ausweisurkunden auszustellen, die diese bei ihren Kontrollaufgaben...

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