Bundesgesetz, mit dem ein Holzhandelsüberwachungsgesetz erlassen und das BFW-Gesetz geändert wird
178. Bundesgesetz, mit dem ein Holzhandelsüberwachungsgesetz erlassen und das BFW-Gesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Bundesgesetz über die Überwachung des Handels mit Holz (Holzhandelsüberwachungsgesetz ? HolzHÜG) 1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz dient der Durchführung
1. | der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft, ABl. Nr. L 347 vom 30.12.2005 S. 1, und |
2. | deren Ergänzungs- oder Durchführungsbestimmungen, wie der Verordnung (EG) Nr. 1024/2008 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft, ABl. Nr. L 277 vom 18.10.2008 S. 23, sowie |
3. | der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 über die Verpflichtung von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen, ABl. Nr. L 295 vom 12.11.2010 S. 23, und |
4. | deren Ergänzungs- oder Durchführungsbestimmungen, wie |
a) | der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 363/2012 zu den Verfahrensvorschriften für die Anerkennung und den Entzug der Anerkennung von Überwachungsorganisationen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 über die Verpflichtung von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen, ABL. Nr. L 115 vom 27.04.2012 S. 12, und |
b) | der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012 über die detaillierten Bestimmungen für die Sorgfaltspflichtregelung und die Häufigkeit und Art der Kontrollen der Überwachungsorganisationen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 über die Verpflichtung von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen, ABl. Nr. L 177 vom 07.07.2012 S. 16. |
(2) Für dieses Bundesgesetz gelten die Begriffsbestimmungen der in Abs. 1 genannten Rechtsakte. Als Drittstaat gilt jeder Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist oder den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleichgestellt ist.
Behörden
§ 2. (1) Zuständige Behörden zur Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte und Vollziehung dieses Bundesgesetzes, soweit nicht anderes bestimmt ist, sind:
1. | das Bundesamt für Wald |
a) | bezüglich der in § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Rechtsakte; |
b) | bezüglich der in § 1 Abs. 1 Z 3 und 4 genannten Rechtsakte, wenn Holz oder Holzerzeugnisse betroffen sind, die |
aa) | aus einem Drittstaat in den Binnenmarkt der Europäischen Union eingeführt werden oder |
bb) | aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem den Mitgliedsaaten der Europäischen Union gleichgestellten Staat |
nach Österreich verbracht werden; | |
2. | die Bezirksverwaltungsbehörde bezüglich der in § 1 Abs. 1 Z 3 und 4 genannten Rechtsakte, sofern nicht die Zuständigkeit des Bundesamtes für Wald nach Z 1 lit. b gegeben ist. |
(2) Das Bundesamt für Wald ist weiters der Ansprechpartner der Europäischen Kommission im Sinne des Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005.
Mitwirkung der Zollbehörden und sonstiger Behörden
§ 3. (1) Die Zollbehörden wirken bei der Vollziehung der in § 1 genannten Rechtsakte sowie dieses Bundesgesetzes bezüglich der Einfuhr
1. | von Holzprodukten nach der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 aus Partnerländern und |
2. | von Holz und Holzerzeugnissen nach der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 aus Drittstaaten |
mit. |
(2) Die Zollbehörden haben insbesondere
1. | die im Rahmen ihrer zollamtlichen Tätigkeiten gewonnenen, auch personenbezogenen Informationen, die für die Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte sowie die Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich sind, dem Bundesamt für Wald oder sonstigen mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes befassten Behörden mitzuteilen, |
2. | Maßnahmen nach Art. 5 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 zu treffen und |
3. | Holzprodukte nur nach Maßgabe des Art. 11 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1024/2008 dem zollrechtlich freien Verkehr zu überlassen. |
(3) Die mit der Vollziehung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, ABl. Nr. L 61 vom 03.03.1997 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1158/2012, ABl. Nr. L 339 vom 12.12.2012 S. 1 befassten Behörden wirken nach § 11 Abs. 3 bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mit.
2. Abschnitt
Aufgaben der Behörden
Überwachung, Kontrollorgane
§ 4. (1) Den zuständigen Behörden nach § 2 Abs. 1 obliegt die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsakte und dieses Bundesgesetzes. Sie haben den mit Überwachungsaufgaben befassten Organen (Kontrollorganen) Ausweisurkunden auszustellen, die diese bei ihren Kontrollaufgaben...
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