Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit (Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz ? G-ZG) erlassen wird sowie das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Sonderunterstützungsgesetz, das Heeresversorgungsgesetz, das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Gesundheitsqualitätsgesetz, das Ärztegesetz 1998, das Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH, das Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfondsgesetz und das Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen geändert werden (Gesundheitsreformgesetz 2013)

81. Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit (Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz ? G-ZG) erlassen wird sowie das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Sonderunterstützungsgesetz, das Heeresversorgungsgesetz, das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Gesundheitsqualitätsgesetz, das Ärztegesetz 1998, das Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH, das Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfondsgesetz und das Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen geändert werden (Gesundheitsreformgesetz 2013) Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Bundesgesetz zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit
Artikel 2 Änderung des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten
Artikel 3 Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Artikel 4 Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
Artikel 5 Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
Artikel 6 Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes
Artikel 7 Änderung des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes
Artikel 8 Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977
Artikel 9 Änderung des Sonderunterstützungsgesetzes
Artikel 10 Änderung des Heeresversorgungsgesetzes
Artikel 11 Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957
Artikel 12 Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
Artikel 13 Änderung des Gesundheitsqualitätsgesetzes
Artikel 14 Änderung des Ärztegesetzes 1998
Artikel 15 Änderung des Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH
Artikel 16 Änderung des Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfondsgesetzes
Artikel 17 Änderung des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen

Artikel 1

Bundesgesetz zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit (Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz ? G-ZG) Inhaltsverzeichnis

1. AbschnittAllgemeine Bestimmungen
§ 1. Gegenstand
§ 2. Geltungsbereich
§ 3. Begriffsbestimmungen
2. AbschnittGesundheitspolitische Grundsätze
§ 4. Ausrichtung an den Rahmen-Gesundheitszielen und Public Health
§ 5. Prinzipien, Ziele und Handlungsfelder der Zielsteuerung-Gesundheit
§ 6. Patientenorientierung und Transparenz
§ 7. Qualitätssicherung im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit
3. AbschnittAufbau und Ablauf der Zielsteuerung-Gesundheit
§ 8. Mehrstufigkeit des Zielsteuerungsprozesses
§ 9. Verhältnis der Zielsteuerung-Gesundheit zu ÖSG/RSG
4. AbschnittKonkretisierung der partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit
§ 10. Ausrichtung der Zielsteuerung-Gesundheit
§ 11. Steuerungsbereich Ergebnisorientierung
§ 12. Steuerungsbereich Versorgungsstrukturen
§ 13. Steuerungsbereich Versorgungsprozesse
§ 14. Vorgaben und Inhalte der Landes-Zielsteuerungsverträge
§ 15. Jahresarbeitsprogramme
5. AbschnittFestlegung der Finanzzielsteuerung
§ 16. Finanzzielsteuerung ? allgemeine Bestimmungen
§ 17. Inhalt und Gegenstand der Finanzrahmenverträge
§ 18. Virtuelles Budget
§ 19. Stärkung der Gesundheitsförderung
6. AbschnittEntscheidungsstrukturen und -organisation
§ 20. Organisation der Bundesgesundheitsagentur (gemäß § 56a des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten)
§ 21. Bundesgesundheitskommission
§ 22. Bundes-Zielsteuerungskommission
§ 23. Mitwirkung des Bundes in den Organen und Gremien der Landesgesundheitsfonds
§ 24. Mitwirkung der gesetzlichen Krankenversicherung in den Organen und Gremien der Landesgesundheitsfonds
7. AbschnittFestlegungen zum Monitoring und Berichtswesen
§ 25. Implementierung eines Monitorings und Berichtswesens
§ 26. Prozessschritte
§ 27. Detailregelungen zum Monitoring und Berichtswesen
8. AbschnittRegelungen zum Sanktionsmechanismus
§ 28. Allgemeines
§ 29. Regelungen bei Nicht-Erreichung von festgelegten Zielen
§ 30. Regelungen bei Verstößen gegen die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, den Bundes-Zielsteuerungsvertrag oder die Landes-Zielsteuerungsverträge
§ 31. Regelungen bei Nicht-Zustandekommen des Bundes-Zielsteuerungsvertrages oder der Landes-Zielsteuerungsverträge
§ 32. Schlichtungsverfahren für Streitigkeiten aus dem Bundes-Zielsteuerungsvertrag oder den Landes-Zielsteuerungsverträgen im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit
9. AbschnittSchluss- und Übergangsbestimmungen
§ 33. Zitierung anderer Bundesgesetze
§ 34. Vollzug des Bundesgesetzes
§ 35. Inkrafttreten
§ 36. Übergangsbestimmungen

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand

§ 1. (1) Der Bund und die gesetzliche Krankenversicherung haben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gemeinsam mit den Ländern, im Rahmen derer kompetenzrechtlichen Zuständigkeiten, eine integrative partnerschaftliche Zielsteuerung-Gesundheit für die Struktur und Organisation der österreichischen Gesundheitsversorgung einzurichten und weiterzuentwickeln. Dieses Bundesgesetz berührt nicht die Zuständigkeiten der Länder zur Gesetzgebung und Vollziehung.

(2) Die Konkretisierung dieser Zielsteuerung-Gesundheit hat auf Grundlage vergleichbarer wirkungsorientierter qualitativ und quantitativ festzulegender

1. Versorgungsziele
2. Planungswerte
3. Versorgungsprozesse und -strukturen
4. Ergebnis- und Qualitätsparameter
zu erfolgen. Darauf aufbauend ist als integraler Bestandteil eine
5. Finanzzielsteuerung zu etablieren.

(3) Die Durchführung der partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit hat durch die Weiterentwicklung von Organisation und Steuerungsmechanismen auf Bundes- und Landesebene das Prinzip der Wirkungsorientierung in der Gesundheitsversorgung zu gewährleisten.

Geltungsbereich

§ 2. Die partnerschaftliche Zielsteuerung-Gesundheit hat in struktureller und organisatorischer Hinsicht alle intra- und extramuralen Bereiche des österreichischen Gesundheitswesens sowie betroffene Nahtstellen zu umfassen.

Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:

1. ?Ambulanter Bereich?: Die ambulante Gesundheitsversorgung in Spitalsambulanzen, selbstständigen Ambulatorien und im niedergelassenen Bereich (insbesondere ärztliche Hilfe und gleichgestellte Leistungen im Sinne des Sozialversicherungsrechts).
2. ?Best point of service?: Jene Stelle, an der die Erbringung der kurativen Versorgung jeweils zum richtigen Zeitpunkt am richtigen Ort mit optimaler medizinischer und pflegerischer Qualität gesamtwirtschaftlich möglichst kostengünstig erfolgt.
3. ?Health in all Policies (Gesundheit in allen Politikfeldern)?: Wirksame und nachhaltige Förderung der Gesundheit der Bevölkerung durch verstärktes Berücksichtigen des Themas Gesundheit und der Gesundheitsdeterminanten in anderen als den unmittelbar dafür zuständigen politischen Sektoren.
4. ?Health Technology Assessment (HTA)?: Prozess zur systematischen Bewertung medizinischer Technologien, Prozeduren und Hilfsmittel, aber auch Organisationsstrukturen, in denen medizinische Leistungen erbracht werden. Untersucht werden dabei Kriterien wie Wirksamkeit, Sicherheit und Kosten, jeweils unter Berücksichtigung sozialer, rechtlicher und ethischer Aspekte.
5. ?Integrierte Versorgung?: Die patientenorientierte gemeinsame und abgestimmte sektorenübergreifende Gesundheitsversorgung samt angrenzender Bereiche (akutstationäre Versorgung, ambulante Versorgung, Rehabilitation, Nahtstellen zum Pflegebereich). Sie umfasst Prozess- und Organisationsintegration.
6. ?Interdisziplinäre Versorgungsmodelle?: Zusammenarbeit von Ärztinnen/Ärzten unterschiedlicher Fachbereiche (Allgemeinmedizin, Innere Medizin, Gynäkologie, Labor, Radiologie usw.) sowie von nicht-ärztlichen Gesundheitsdiensteanbietern (diplomiertes Pflegepersonal, Physiotherapeutinnen/Physiotherapeuten, usw.) in Gruppenpraxen oder selbstständigen Ambulatorien sowie gegebenenfalls in weiter zu entwickelnden Organisationsformen.
7. ?Primärversorgung (Primary Health Care)?: Die allgemeine und direkt zugängliche erste Kontaktstelle für alle Menschen mit gesundheitlichen Problemen im Sinne einer umfassenden Grundversorgung. Sie soll den Versorgungsprozess koordinieren und gewährleistet ganzheitliche und kontinuierliche Betreuung. Sie berücksichtigt auch gesellschaftliche Bedingungen.
8. ?Public Health?: Schaffung von gesellschaftlichen Bedingungen, Umweltbedingungen und Bedingungen einer bedarfsgerechten sowie effektiven und effizienten gesundheitlichen Versorgung unter denen Bevölkerungsgruppen gesund leben können.
9. ?Gesetzliche Krankenversicherung?: Die durch das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz oder das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz eingerichteten und im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zusammengefassten Versicherungsträger als Träger der Krankenversicherung.
10. ?Zielsteuerungsverträge?: die von Bund, Ländern und gesetzlicher Krankenversicherung (Bundes-Zielsteuerungsvertrag) bzw. jeweiligem Land und gesetzlicher Krankenversicherung (Landes-Zielsteuerungsvertrag) abgeschlossenen privatrechtlichen Verträge zur gemeinsamen Umsetzung der Zielsteuerung-Gesundheit, wobei für die Streitigkeiten der Vertragspartner ausschließlich das Regime des 8. Abschnitts zur Verfügung steht.

2. Abschnitt

Gesundheitspolitische Grundsätze

Ausrichtung an den Rahmen-Gesundheitszielen und Public Health

§ 4. (1) Im Sinne von ?Health in all Policies? hat die Weiterentwicklung von Zielen, Struktur und Organisation der Gesundheitsversorgung im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit im Einklang mit den von der Bundesgesundheitskommission zu beschließenden Rahmen-Gesundheitszielen zu erfolgen. Die...

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