Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Beaufsichtigung von Wertpapierdienstleistungen (Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 - WAG 2007) erlassen wird sowie das Bankwesengesetz, das Börsegesetz 1989, das Investmentfondsgesetz, das Kapitalmarktgesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Konsumentenschutzgesetz und die Gewerbeordnung 1994 geändert werden

60. Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Beaufsichtigung von Wertpapierdienstleistungen (Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 - WAG 2007) erlassen wird sowie das Bankwesengesetz, das Börsegesetz 1989, das Investmentfondsgesetz, das Kapitalmarktgesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Konsumentenschutzgesetz und die Gewerbeordnung 1994 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union
Artikel 2 Bundesgesetz über die Beaufsichtigung von Wertpapierdienstleistungen
(Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 - WAG 2007)
Artikel 3 Änderung des Bankwesengesetzes
Artikel 4 Änderung des Börsegesetzes 1989
Artikel 5 Änderung des Investmentfondsgesetzes
Artikel 6 Änderung des Kapitalmarktgesetzes
Artikel 7 Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes
Artikel 8 Änderung des Konsumentenschutzgesetzes
Artikel 9 Änderung der Gewerbeordnung 1994

Artikel 1

Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. Nr. L 145 vom 30.04.2004, S. 1) in der Fassung der Richtlinie 2006/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente in Bezug auf bestimmte Fristen (ABl. Nr. L 114 vom 27.04.2006, S. 60) und der Richtlinie 2006/73/EG der Kommission zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (ABl. Nr. L 241 vom 02.09.2006, S. 26).

Artikel 2

Bundesgesetz über die Beaufsichtigung von Wertpapierdienstleistungen (Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 - WAG 2007) Inhaltsverzeichnis

1. Hauptstück
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Begriffsbestimmungen
§ 2. Ausnahmen
§ 3. Wertpapierfirmen
§ 4. Wertpapierdienstleistungsunternehmen
§ 5. Rücknahme und Erlöschen der Konzession
§ 6. Anwendung des BWG
§ 7. Verschwiegenheitspflicht
§ 8. Firmenbuch
§ 9. Eigenkapital
§ 10. Geschäftsleiter
§ 11. Aktionäre oder sonstige Gesellschafter mit qualifizierten Beteiligungen
2. Abschnitt: Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit
§ 12. Wertpapierfirmen aus Mitgliedstaaten in Österreich
§ 13. Österreichische Wertpapierfirmen in Mitgliedstaaten
§ 14. Aufsicht im Rahmen der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit
2. Hauptstück: Organisatorische Anforderungen
1. Abschnitt: Organisation
§ 15. Rechtsträger
§ 16. Bedingungen für die Bereitstellung von Informationen
§ 17. Allgemeine organisatorische Anforderungen
§ 18. Einhaltung der Vorschriften ("Compliance")
§ 19. Risikomanagement
§ 20. Interne Revision
§ 21. Zuständigkeiten der Geschäftsleitung
§ 22. Verpflichtung zum Führen von Aufzeichnungen
§ 23. Persönliches Geschäft
§ 24. Arten der persönlichen Geschäfte
2. Abschnitt: Auslagerung und Heranziehung von vertraglich gebundenen Vermittlern
§ 25. Auslagerung von wesentlichen betrieblichen Aufgaben an Dienstleister
§ 26. Auslagerung von Privatkundenportfolios an Dienstleister im Drittland
§ 27. Erbringung von Dienstleistungen über einen anderen Rechtsträger
§ 28. Heranziehung von vertraglich gebundenen Vermittlern
3. Abschnitt: Schutz des Kundenvermögens
§ 29. Schutz der Finanzinstrumente und Gelder von Kunden
§ 30. Hinterlegung von Kundenfinanzinstrumenten
§ 31. Hinterlegung von Kundengeldern
§ 32. Verwendung der Finanzinstrumente von Kunden
§ 33. Berichte von Abschlussprüfern
4. Abschnitt: Interessenkonflikte
§ 34. Für Kunden potenziell nachteilige Interessenkonflikte
§ 35. Leitlinien für den Umgang mit Interessenkonflikten
§ 36. Finanzanalysen
§ 37. Zusätzliche organisatorische Anforderungen für die Erstellung von Finanzanalysen
5. Abschnitt: Verpflichtung zum Handeln im besten Interesse des Kunden
§ 38. Allgemeine Pflichten
§ 39. Gewährung und Annahme von Vorteilen
6. Abschnitt: Information für Kunden
§ 40. Angemessene Informationen
§ 41. Bedingungen für redliche, eindeutige und nicht irreführende Informationen
§ 42. Zeitpunkt der Übermittlung der Informationen
7. Abschnitt: Eignung und Angemessenheit von Wertpapierdienstleistungen
§ 43. Allgemeine Bestimmungen
§ 44. Eignung von Anlageberatungs- und Portfolioverwaltungsdienstleistungen
§ 45. Angemessenheit von sonstigen Wertpapierdienstleistungen
§ 46. Geschäfte, die nur in der Ausführung oder Annahme und Übermittlung von Kundenaufträgen bestehen
§ 47. Dokumentation der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien
8. Abschnitt: Berichtspflichten gegenüber den Kunden
§ 48. Berichtspflicht
§ 49. Berichtspflichten bei der Ausführung von Aufträgen außerhalb der Portfolioverwaltung
§ 50. Berichtspflichten bei der Portfolioverwaltung
§ 51. Berichtspflichten für Rechtsträger, die Kundenfinanzinstrumente und Kundengelder halten
9. Abschnitt: Bestmögliche Durchführung von Dienstleistungen
§ 52. Bestmögliche Durchführung
§ 53. Organisatorische Vorschriften über die Durchführungspolitik
§ 54. Besondere Vorschriften für Privatkunden
10. Abschnitt: Bearbeitung von Kundenaufträgen
§ 55. Allgemeine Bestimmungen
§ 56. Zusammenlegung und Zuordnung von Aufträgen
§ 57. Zusammenlegung und Zuordnung von Geschäften für eigene Rechnung
11. Abschnitt: Professionelle Kunden und geeignete Gegenparteien
§ 58. Professionelle Kunden
§ 60. Geschäfte mit geeigneten Gegenparteien
§ 61. Information über die Kundeneinstufung
12. Abschnitt: Unerbetene Nachrichten und Haustürgeschäfte
§ 62. Unerbetene Nachrichten
§ 63. Haustürgeschäfte
3. Hauptstück
1. Abschnitt: Melde- und Veröffentlichungspflichten
§ 64. Meldepflichten
§ 65. Veröffentlichungen nach dem Handel
§ 66. Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
2. Abschnitt: Betrieb eines multilateralen Handelssystems (MTF)
§ 67. Handel und Abschluss von Geschäften über MTF
§ 68. Vor- und Nachhandels-Transparenzvorschriften für MTF
3. Abschnitt: Systematische Internalisierer
§ 69. Vorhandels-Transparenzvorschriften
§ 70. Ausführung von Kundenaufträgen
§ 71. Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 72. Aufsicht
4. Hauptstück
1. Abschnitt
§ 73. und § 74. Rechnungslegung und Jahresabschlussprüfung
§ 75. bis § 78. Anlegerentschädigung
§ 79. bis § 89. Geschäftsaufsicht und Insolvenzbestimmungen
2. Abschnitt: Kosten und Verfahrensvorschriften
§ 90. Kosten
§ 91. und § 92. Verfahrensvorschriften
§ 93. Berichtspflicht von Abschlussprüfern
3. Abschnitt
§ 94. bis § 96. Strafbestimmungen
4. Abschnitt: Behördliche Zusammenarbeit
§ 97. Kontaktstelle und Informationsaustausch
§ 98. Zusammenarbeit bei der Überwachung, Überprüfung vor Ort und bei Ermittlungen
§ 99. Ablehnung der Zusammenarbeit und Behördenkonsultation
§ 100. Befugnisse der Aufnahmemitgliedstaaten
§ 101. Von den Aufnahmemitgliedstaaten zu treffende Sicherungsmaßnahmen
5. Hauptstück: Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 102. und § 103. Übergangsbestimmungen
§ 104. Verweise und Verordnungen
§ 105. Sprachliche Gleichbehandlung
§ 106. Außer-Kraft-Treten
§ 107. Vollziehung
§ 108. In-Kraft-Treten
Anlage 1 zu § 25
Anlage 1 zu § 40
Anlage 2 zu § 40
Anlage 3 zu § 40
Anlage 4 zu § 40
Anlage 1 zu § 49
Anlage 1 zu § 50

1. Hauptstück

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Begriffsbestimmungen

§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. Wertpapierfirma: eine Wertpapierfirma gemäß § 3 sowie natürliche und juristische Personen, die in ihrem Herkunftsmitgliedstaat zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten als Wertpapierfirma im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Z 1 der Richtlinie 2004/39/EG zugelassen sind.
2. Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten:
a) Annahme und Übermittlung von Aufträgen, sofern diese Tätigkeiten ein oder mehrere Finanzinstrumente zum Gegenstand haben;
b) Ausführung von Aufträgen für Rechnung von Kunden: die Tätigkeit zum Abschluss von Vereinbarungen, Finanzinstrumente auf Rechnung von Kunden zu kaufen oder verkaufen; hinsichtlich der Abschnitte 5 bis 11 des 2. Hauptstücks erfasst dies sowohl die Ausführung von Aufträgen gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 Bankwesengesetz - BWG, BGBl. Nr. 532/1993, als auch die Dienstleistung nach lit. a;
c) Handel für eigene Rechnung: Handel unter Einsatz des eigenen Kapitals zum Abschluss von Geschäften mit Finanzinstrumenten, sofern der Handel nicht für das Privatvermögen erfolgt;
d) Portfolioverwaltung: die Verwaltung von Portfolios auf Einzelkundenbasis mit einem Ermessensspielraum im Rahmen einer Vollmacht des Kunden, sofern das Kundenportfolio ein oder mehrere Finanzinstrumente enthält;
e) Anlageberatung: die Abgabe persönlicher Empfehlungen gemäß Z 27 über Geschäfte mit Finanzinstrumenten an einen Kunden, sei es auf dessen Aufforderung oder auf Initiative des Erbringers der Dienstleistung;
f) Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung;
g) Platzierung von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung;
h) Betrieb eines multilateralen Handelssystems (MTF).
Werden diese Tätigkeiten für Dritte erbracht, so sind es Dienstleistungen, ansonsten Anlagetätigkeiten.
3. Wertpapiernebendienstleistungen:
a) Die Verwahrung und Verwaltung von Finanzinstrumenten für Rechnung von Kunden, einschließlich der Depotverwahrung und verbundener Dienstleistungen wie Cash-Management oder Sicherheitenverwaltung;
b) Die Gewährung von Krediten oder Darlehen an Anleger für die Durchführung von Geschäften mit einem oder mehreren Finanzinstrumenten, sofern das kredit- oder darlehensgewährende Unternehmen an diesen Geschäften beteiligt ist;
c) Die Beratung von Unternehmen hinsichtlich der Kapitalstrukturierung, der branchenspezifischen Strategie und damit zusammenhängender Fragen sowie Beratung und Dienstleistungen bei
...

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