Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007) und ein Marktordnungs-Überleitungsgesetz erlassen werden sowie das AMA-Gesetz 1992, das Weingesetz 1999, das Forstgesetz 1975, das Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 und das Landwirtschaftsgesetz 1992 geändert werden (Agrarrechtsänderungsgesetz 2007)

55. Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007) und ein Marktordnungs-Überleitungsgesetz erlassen werden sowie das AMA-Gesetz 1992, das Weingesetz 1999, das Forstgesetz 1975, das Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 und das Landwirtschaftsgesetz 1992 geändert werden (Agrarrechtsänderungsgesetz 2007) Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel Gegenstand
1 Marktordnungsgesetz 2007
2 Marktordnungs-Überleitungsgesetz
3 Änderung des AMA-Gesetzes 1992
4 Änderung des Weingesetzes 1999
5 Änderung des Forstgesetzes 1975
6 Änderung des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997
7 Änderung des Landwirtschaftsgesetzes 1992

Artikel 1

Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007) 1. Abschnitt

Allgemeines

Kompetenzgrundlage

§ 1.

(Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Änderung und Aufhebung von Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen sind Bundessache und können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.

Ziele

§ 2. Ziele dieses Bundesgesetzes sind

1. eine effiziente und effektive Durchführung und Abwicklung der gemeinsamen Marktorganisationen in Österreich sicherzustellen, dabei den in Artikel 33 EG-Vertrag aufgeführten Zielen, den Interessen des Verbraucherschutzes und den Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere Rechnung zu tragen. Insbesondere sind im Rahmen des Konsumentenschutzes die gesicherte Information und Transparenz, sowie der Schutz vor Täuschung und Wettbewerbsverletzungen, die Förderung der Tiergesundheit und der Schutz vor übertragbaren Krankheiten und Gentechnikfreiheit bei Lebensmitteln einzubeziehen. Im Bereich des Tierschutzes ist besonders Augenmerk darauf zu legen, dass tierfreundliche Haltungsformen zu unterstützen sind;
2. die im Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) gemäß Verordnung (EG) Nr. 1290/2005, ABl. Nr. L 201 vom 11.8.2005, S. 1 für die gemeinsame Agrarpolitik bereitgestellten Mittel umfassend auszuschöpfen.

Gemeinsame Marktorganisationen

§ 3. (1) Gemeinschaftliches Marktordnungsrecht sind Regelungen (Abs. 2) auf dem Gebiet der gemeinsamen Marktorganisationen (Abs. 3).

(2) Regelungen im Sinne des Abs. 1 sind, jedoch mit Ausnahme von Regelungen im Rahmen der Zuständigkeit nach § 6 Abs. 3,

1. die Bestimmungen des EG-Vertrages samt Protokollen,
2. die Bestimmungen in Verträgen, einschließlich der zu ihnen gehörigen Akte mit Protokollen, die auf Grund des EG-Vertrages zustande gekommen sind oder zu dessen Erweiterung, Ergänzung oder Durchführung oder zur Begründung einer Assoziation, Präferenz oder Freihandelszone abgeschlossen und rechtswirksam sind,
3. Rechtsakte des Rates oder der Kommission der Europäischen Union auf Grund oder im Rahmen der unter den Z 1 und 2 genannten Verträge sowie rechtsverbindliche Entscheidungen des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft.

(3) Gemeinsame Marktorganisationen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Regelungen zur Schaffung und Durchführung der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte für die in Anhang I des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag), ABl. Nr. C 325 vom 24.12.2002, S. 33 angeführten Erzeugnisse, sonstige Handelsregelungen sowie Regelungen zu Direktzahlungen.

(4) Auf Bundesgesetze zur Durchführung von in Abs. 2 genannten Regelungen sind die §§ 4, 5, 6, 13, 14, 15, 16, 19 bis 30 einschließlich dazu erlassener Verordnungen anzuwenden, soweit in derartigen Bundesgesetzen nicht ausdrücklich anderes vorgesehen ist.

Begriffsbestimmungen

§ 4. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

1. Marktordnungswaren: Erzeugnisse, die den gemeinsamen Marktorganisationen unterliegen, sowie die Erzeugnisse, für die in Ergänzung oder zur Sicherung einer gemeinsamen Marktorganisation Regelungen im Sinne des § 3 Abs. 2 getroffen sind,
2. Direktzahlungen: Die in den Regelungen gemäß § 3 Abs. 2 im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik als Direktzahlungen bezeichneten Zuwendungen und Vergünstigungen im Rahmen von Einkommensstützungsregelungen,
3. Interventionen: die Übernahme, Abgabe oder Verwertung von Marktordnungswaren durch Interventionsstellen und
4. Lizenzen: Ein- und Ausfuhrlizenzen, Bescheinigungen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für Marktordnungswaren.

Ein- und Ausfuhr

§ 5. Soweit sich aus unmittelbar anwendbaren Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts nicht anderes ergibt, gelten die Vorschriften dieses Bundesgesetzes

1. über die Einfuhr beim Verbringen von Nichtgemeinschaftswaren aus Gebieten, die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören, in den freien Verkehr der Gemeinschaft;
2. über die Ausfuhr
a) beim Verbringen von Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft,
b) beim Überführen von Marktordnungswaren, die Gemeinschaftswaren sind, in ein Zollverfahren unter zollamtlicher Überwachung und
c) über die der Ausfuhr durch Gemeinschaftsrecht gleich gestellten Lieferungen.

Zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle

§ 6. (1) Zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Agrarmarkt Austria (AMA), soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält. Jedenfalls sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Erlassung allgemeiner Normen, soweit sie zur Durchführung von Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts erforderlich sind, die Abwicklung der Transferzahlungen an die jeweils zuständige Marktordnungs- und Zahlstelle, die Vertretung der Land-, Forst- und Wasserwirtschaft bei den Organen und Gremien der Europäischen Union sowie hinsichtlich der nach diesem Absatz sowie Abs. 2 zuständigen Marktordnungsstellen auch die Aufsicht und Kontrolle vorbehalten.

(2) (Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann unbeschadet des Abs. 1 durch Verordnung festsetzen, dass Rechtsträger im Bereich der Vollziehung der Länder oder sonstige geeignete Rechtsträger für die Durchführung einzelner Akte der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts herangezogen werden, soweit dies der zweckmäßigen, einfachen und Kosten sparenden Durchführung dieser Aufgaben dient und die in Betracht kommenden Personen fachlich befähigt sind.

(3) Die Vollziehung der Vorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Erhebung von Ein- und Ausfuhrabgaben obliegt dem Bundesminister für Finanzen.

2. Abschnitt

Vorschriften zu Marktordnungsmaßnahmen

Beihilferegelungen

§ 7. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung, soweit die jeweiligen Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts eine Durchführung hinsichtlich der technischen Abwicklung bei

1. Produktionserstattungen,
2. Übergangsvergütungen,
3. Denaturierungsprämien,
4. Nichtvermarktungsprämien,
5. Käuferprämien,
6. flächenbezogenen oder produktbezogenen Beihilfen,
7. Vergütungen für frühe Aufnahme von Marktordnungswaren,
8. Vergütungen im Zusammenhang mit der Destillation,
9. Vergütungen an Erzeugerorganisationen zum Ausgleich von Kosten für die Entnahme von Marktordnungswaren aus dem Handel,
10. Vergütungen zum Ausgleich von Lagerkosten,
11. Beihilfen für private Lagerhaltung,
12. Beihilfen zur Erleichterung des Absatzes,
13. Beihilfen für die Herstellung von Marktordnungswaren, die für bestimmte Zwecke verwendet werden,
14. Vergütungen für die Aufgabe der Produktion und
15. sonstigen Vergünstigungen
einschließlich der Anerkennung von Erzeugerorganisationen vorsehen und soweit diese in den zugrunde liegenden Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts bestimmt, bestimmbar oder begrenzt ist, die näheren Vorschriften erlassen.

(2) In Verordnungen nach Abs. 1 können, soweit dies in den Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorgesehen ist, auch Preise vorgeschrieben werden, wenn dies zur Sicherstellung des Zwecks der Maßnahme erforderlich ist. Die Preisermittlung hat unter Bedachtnahme auf die anfallenden Kosten sowie den Zweck der Maßnahme zu erfolgen.

Direktzahlungen

§ 8. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung, soweit die jeweiligen Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts eine Durchführung hinsichtlich der technischen Abwicklung bei Direktzahlungen im Sinne des Art. 2 lit. d) der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. Nr. L 270 vom 21.10.2003, S. 1 vorsehen und soweit diese in den zugrunde liegenden Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts bestimmt, bestimmbar oder begrenzt ist, die näheren Vorschriften erlassen.

(2) Bei der Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ist nach folgender Maßgabe vorzugehen:

1. Übertragungen von Zahlungsansprüchen sind zwischen 16. September und 15. Mai mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr anzuzeigen. Werden Zahlungsansprüche ohne Flächen endgültig an andere Betriebsinhaber übertragen (Verkauf im Sinne des Art. 2 lit. g) der Verordnung (EG) Nr. 795/2004, ABl. Nr. L 141 vom 30.4.2004, S. 1), so sind bei Übertragung mit Wirksamkeit bis einschließlich für das Antragsjahr 2007 50% der von der Übertragung erfassten Zahlungsansprüche der nationalen Reserve zuzuschlagen.
2. Eine freiwillige Abgabe von Zahlungsansprüchen in die nationale Reserve ist zwischen 16. September und 15. Mai mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr anzuzeigen.
3. Die 10-Monats-Frist gemäß Art. 24 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 beginnt mit 15. November. Der Betriebsinhaber kann einen vom ersten Satz abweichenden Beginn festlegen, der zwischen 1. September und 30. April liegt, sofern er nachweist, dass er die 10-Monats-Frist
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