Bundesgesetz, mit dem ein Investitionskontrollgesetz erlassen und das Außenwirtschaftsgesetz 2011 geändert wird

87. Bundesgesetz, mit dem ein Investitionskontrollgesetz erlassen und das Außenwirtschaftsgesetz 2011 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1Bundesgesetz über die Kontrolle von ausländischen Direktinvestitionen (Investitionskontrollgesetz ? InvKG) Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Definitionen
§ 2. Genehmigungspflicht
§ 3. Gefährdung der Sicherheit oder öffentlichen Ordnung
§ 4. Mindestanteil an Stimmrechten
§ 5. Besondere Regeln für die Ermittlung der Stimmrechtsanteile
2. Abschnitt
Prüfverfahren in Österreich
§ 6. Antragstellung
§ 7. Genehmigungsverfahren
§ 8. Amtswegige Einleitung eines Genehmigungsverfahrens
§ 9. Unbedenklichkeitsbescheinigung
3. Abschnitt
Kooperation in der Europäischen Union
§ 10. Definitionen im Zusammenhang mit dem Kooperationsmechanismus
§ 11. Nationaler Kontaktpunkt
§ 12. Kooperation bei überprüften Direktinvestitionen in Österreich
§ 13. Kooperation bei nicht überprüften Direktinvestitionen in Österreich
§ 14. Kooperation bei überprüften Direktinvestitionen in einem anderen EU-Mitgliedstaat
§ 15. Kooperation bei nicht überprüften Direktinvestitionen in einem anderen EU-Mitgliedstaat
§ 16. Informationsersuchen anderer EU-Mitgliedstaaten an Österreich zu Direktinvestitionen in ihrem Staatsgebiet
§ 17. Ermächtigung zur Verarbeitung von Daten
4. Abschnitt
Überwachung
§ 18. Allgemeine Kontrollbestimmungen
§ 19. Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
5. Abschnitt
Einrichtung eines Komitees für Investitionskontrolle
§ 20. Einrichtung eines Komitees für Investitionskontrolle
§ 21. Aufgaben und Geschäftstätigkeit des Komitees
§ 22. Kontaktstellen der Komiteemitglieder
§ 23. Tätigkeitsbericht
6. Abschnitt
Behandlung vertraulicher Informationen
§ 24. Maßnahmen zum Schutz vertraulicher Informationen
7. Abschnitt
Straf- und zivilrechtliche Bestimmungen
§ 25. Gerichtlich strafbare Handlungen
§ 26. Verwaltungsstrafbestimmungen
§ 27. Nichtigkeit von Rechtsgeschäften
8. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 28. Verhältnis zu anderen Bundesgesetzen
§ 29. Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 30. Vollziehungsklausel

1. AbschnittAllgemeine Bestimmungen

Definitionen

§ 1.

Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:

1. ?österreichisches Unternehmen?: ein Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S 219/1897, mit Sitz oder Ort der Hauptverwaltung in Österreich;
2. ausländische Person:
a) eine natürliche Person ohne Unionsbürgerschaft oder Staatsbürgerschaft eines EWR-Staates oder der Schweiz oder
b) eine juristische Person, die ihren Sitz oder ihre Hauptverwaltung außerhalb der EU, des EWR und der Schweiz hat,
3. ?Direktinvestition?: der unmittelbare oder mittelbare Erwerb
a) eines österreichischen Unternehmens oder
b) von Stimmrechtsanteilen an einem solchen Unternehmen oder
c) eines beherrschenden Einflusses auf ein solches Unternehmen oder
d) von wesentlichen Vermögensbestandteilen eines solchen Unternehmens;
4. ?erwerbende Person?: eine natürliche oder juristische Person, die einen Vorgang gemäß Z 3 tätigt;
5. ?Zielunternehmen?: ein österreichisches Unternehmen im Sinne von Z 1, an dem eine Direktinvestition vorgenommen wurde oder vorgenommen werden soll;
6. ?ausländische Direktinvestition?: einen Vorgang im Sinne von Z 3, bei dem zumindest eine der erwerbenden Personen eine ausländische Person ist;
7. ?Erwerb eines beherrschenden Einflusses?: die Möglichkeit, durch Rechte, Verträge oder andere Mittel einzeln oder zusammen unter Berücksichtigung aller Umstände bestimmend auf die Tätigkeit des Zielunternehmens einzuwirken, auch wenn die Mindestanteile an den Stimmrechten gemäß den §§ 4 und 5 nicht erreicht sind; ein beherrschender Einfluss kann insbesondere ausgeübt werden durch
a) Eigentums- oder Nutzungsrechte an der Gesamtheit oder an wesentlichen Teilen des materiellen oder immateriellen Vermögens des Zielunternehmens oder
b) Rechte oder Verträge, die einen bestimmenden Einfluss im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (EU-Fusionskontrollverordnung), ABl. Nr. L 24 vom 29.01.2004 S. 1, auf die Zusammensetzung, die Beratungen oder Beschlüsse der Organe dieses Unternehmens gewähren.

Genehmigungspflicht

§ 2.

(1) Eine ausländische Direktinvestition bedarf einer Genehmigung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, in der Folge als ?führend zuständiges Mitglied der Bundesregierung? bezeichnet, wenn

1. das Zielunternehmen in einem der in der Anlage genannten Bereichen tätig ist und
2. unions- und völkerrechtliche Vorschriften einer Genehmigungspflicht nicht entgegenstehen und
3. bei Direktinvestitionen
a) im Sinne von § 1 Z 3 lit. b ein Mindestanteil an den Stimmrechten gemäß den §§ 4 und 5 erreicht oder überschritten wird,
b) im Sinne von § 1 Z 3 lit. c unabhängig von konkreten Stimmrechtsanteilen ein beherrschender Einfluss erlangt wird oder
c) im Sinne von § 1 lit. d durch den Erwerb wesentlicher Vermögensbestandteile ein beherrschender Einfluss auf diese Teile des Unternehmens erworben wird.

(2) Keiner Genehmigungspflicht unterliegen ausländische Direktinvestitionen, bei denen das Zielunternehmen ein Kleinstunternehmen, einschließlich Start up-Unternehmen, mit weniger als zehn Beschäftigten und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von unter zwei Millionen Euro ist.

(3) Die Bestimmungen der Grundverkehrsgesetze der Länder bleiben durch dieses Bundesgesetz unberührt.

Gefährdung der Sicherheit oder öffentlichen Ordnung

§ 3.

(1) Bei der Beurteilung, ob eine ausländische Direktinvestition zu einer Gefährdung der Sicherheit oder öffentlichen Ordnung einschließlich der Krisen- und Daseinsvorsorge im Sinne von Art. 52 und Art. 65 AEUV führen kann, sind deren Auswirkungen in den in der Anlage genannten Bereichen zu prüfen.

(2) Überdies ist bei der Beurteilung einer möglichen Gefährdung im Sinne von Abs. 1 insbesondere auch zu berücksichtigen,

1. ob eine erwerbende Person direkt oder indirekt von der Regierung, einschließlich staatlicher Stellen oder der Streitkräfte, eines Drittstaats, unter anderem aufgrund der Eigentümerstruktur oder in Form beträchtlicher Finanzausstattung, kontrolliert wird,
2. ob eine erwerbende Person, oder eine natürliche Person, die eine leitende Funktion in einer erwerbenden juristischen Person innehat, bereits an Aktivitäten beteiligt ist oder war, die Auswirkungen auf die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung in einem anderen EU-Mitgliedstaat haben oder hatten, und
3. ob ein erhebliches Risiko besteht, dass eine erwerbende Person, oder eine natürliche Person, die eine leitende Funktion in einer erwerbenden juristischen Person innehat, an illegalen oder kriminellen Aktivitäten beteiligt ist oder war.

Mindestanteil an Stimmrechten

§ 4.

Die maßgeblichen Stimmrechtsanteile im Sinne von § 2 Abs. 1 Z 3 lit. a betragen:

1. wenn das Zielunternehmen eine Tätigkeit in einem der in Teil 1 der Anlage genannten Bereiche ausübt: 10%, 25% und 50% und
2. in allen anderen Fällen: 25% und 50%.

Besondere Regeln für die Ermittlung der Stimmrechtsanteile

§ 5.

(1) Erfolgt ein Erwerbsvorgang durch mehrere ausländische Personen gemeinsam, so sind deren Stimmrechtsanteile am Zielunternehmen zusammenzurechnen.

(2) Bei der Berechnung des Mindestanteils an Stimmrechten gemäß § 4 sind die Anteile jeder anderen ausländischen Person an dem Zielunternehmen hinzuzurechnen, bei der zumindest eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:

1. eine erwerbende Person hält mindestens den gemäß § 4 maßgeblichen Stimmrechtsanteil an dieser anderen ausländischen Person oder übt auf diese einen beherrschenden Einfluss aus,
2. diese andere ausländische Person hält mindestens den in Z 1 genannten Stimmrechtsanteil an einer erwerbenden Person oder übt auf diese einen beherrschenden Einfluss aus,
3. eine dritte ausländische Person hält sowohl an einer erwerbenden als auch an dieser anderen ausländischen Person mindestens den in Z 1 genannten Stimmrechtsanteil oder
4. eine erwerbende Person hat mit dieser anderen ausländischen Person eine Vereinbarung über eine gemeinsame Ausübung von Stimmrechten abgeschlossen.

(3) Als Erreichen des gemäß § 4 maßgeblichen Stimmrechtsanteils am Zielunternehmen gilt auch:

1. eine Vereinbarung zweier oder mehrerer am Zielunternehmen beteiligter ausländischer Personen über die gemeinsame Ausübung von Stimmrechten, wenn ihnen dadurch gemeinsam mindestens dieser Stimmrechtsanteil zukommt oder
2. die Beendigung einer Vereinbarung über eine gemeinsame Ausübung von Stimmrechten zwischen zwei oder mehreren solchen ausländischen Personen, wenn danach zumindest einer von ihnen mindestens dieser Stimmrechtsanteil zukommt.

2. AbschnittPrüfverfahren in Österreich

Antragstellung

§ 6.

(1) Besteht eine Genehmigungspflicht gemäß § 2, so sind folgende Person bzw. Personen verpflichtet, einen schriftlichen Genehmigungsantrag an das zuständige Mitglied der Bundesregierung zu stellen:

1. wenn ein unmittelbarer Erwerbsvorgang stattfindet: die unmittelbar erwerbende Person bzw. die unmittelbar erwerbenden Personen;
2. wenn es sich ausschließlich um einen mittelbaren Erwerbsvorgang handelt: die mittelbar erwerbende Person bzw. die mittelbar erwerbenden Personen.
Das führend zuständige Mitglied der Bundesregierung hat das Zielunternehmen über diesen Antrag zu informieren.

(2) Wird dem Zielunternehmen ein beabsichtigter genehmigungspflichtiger Erwerbsvorgang bekannt und wurde ihm keine Information über einen Genehmigungsantrag gemäß Abs. 1 übermittelt, so ist es verpflichtet, diesen Vorgang unverzüglich nach Kenntnis dem führend zuständigen Mitglied der Bundesregierung schriftlich anzuzeigen.

(3) Ein Antrag auf Genehmigung ist zu stellen

1. unverzüglich nach Abschluss des schuldrechtlichen Vertrags über den Erwerb des Unternehmens oder der
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