Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über den Ausbau von Energie aus erneuerbaren Quellen (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz ? EAG) erlassen wird sowie das Ökostromgesetz 2012, das Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010, das Gaswirtschaftsgesetz 2011, das Energielenkungsgesetz 2012, das Energie-Control-Gesetz, das Bundesgesetz zur Festlegung einheitlicher Standards beim Infrastrukturaufbau für alternative Kraftstoffe, das Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz, das Starkstromwegegesetz 1968 und das Bundesgesetz über elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken, geändert werden (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzespaket ? EAG-Paket)
150. Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über den Ausbau von Energie aus erneuerbaren Quellen (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz ? EAG) erlassen wird sowie das Ökostromgesetz 2012, das Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010, das Gaswirtschaftsgesetz 2011, das Energielenkungsgesetz 2012, das Energie-Control-Gesetz, das Bundesgesetz zur Festlegung einheitlicher Standards beim Infrastrukturaufbau für alternative Kraftstoffe, das Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz, das Starkstromwegegesetz 1968 und das Bundesgesetz über elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken, geändert werden (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzespaket ? EAG-Paket) Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
| Artikel 1: | Bundesgesetz über den Ausbau von Energie aus erneuerbaren Quellen (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz ? EAG) |
| Artikel 2: | Änderung des Ökostromgesetzes 2012 |
| Artikel 3: | Änderung des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 |
| Artikel 4: | Änderung des Gaswirtschaftsgesetzes 2011 |
| Artikel 5: | Änderung des Energielenkungsgesetzes 2012 |
| Artikel 6: | Änderung des Energie-Control-Gesetzes |
| Artikel 7: | Änderung des Bundesgesetzes zur Festlegung einheitlicher Standards beim Infrastrukturaufbau für alternative Kraftstoffe |
| Artikel 8: | Änderung des Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetzes |
| Artikel 9: | Änderung des Starkstromwegegesetzes 1968 |
| Artikel 10: | Änderung des Bundesgesetzes über elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken |
Artikel 1Bundesgesetz über den Ausbau von Energie aus erneuerbaren Quellen (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz ? EAG) Inhaltsverzeichnis
| 1. TeilAllgemeine Bestimmungen | |
| § 1. | Kompetenzgrundlage und Vollziehung |
| § 2. | Geltungsbereich |
| § 3. | Umsetzung und Durchführung von Unionsrecht |
| § 4. | Ziele |
| § 5. | Begriffsbestimmungen |
| § 6. | Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien für Treibhausgaseinsparungen für flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe |
| § 6a. | Ökosoziale Kriterien |
| § 7. | Anpassung der Fördermittel |
| § 8. | Auskunftspflicht |
| 2. TeilFörderregelungen für die Erzeugung von Strom aus erneuerbarer Energie | |
| 1. Hauptstück Betriebsförderungen | |
| 1. AbschnittMarktprämie | |
| § 9. | Grundsätzliches |
| § 10. | Allgemeine Förderungsvoraussetzungen |
| § 11. | Berechnung der Marktprämie |
| § 12. | Referenzmarktpreis |
| § 13. | Referenzmarktwert |
| § 14. | Auszahlung der Marktprämie |
| § 15. | Aussetzung der Marktprämie bei negativen Preisen |
| § 16. | Beginn, Dauer und Beendigung der Förderung |
| § 17. | Allgemeine Förderbedingungen |
| 2. AbschnittAusschreibungen | |
| 1. UnterabschnittAllgemeine Ausschreibungsbestimmungen | |
| § 18. | Höchstpreise |
| § 19. | Bekanntmachung der Ausschreibung |
| § 20. | Anforderungen an Gebote |
| § 21. | Einreichung der Gebote |
| § 22. | Sicherheitsleistung |
| § 23. | Zuschlagsverfahren |
| § 24. | Ausschluss von Geboten |
| § 25. | Ausschluss von Bietern |
| § 26. | Veröffentlichung der Zuschläge |
| § 27. | Erlöschen von Zuschlägen |
| § 28. | Pönalen |
| § 29. | Rückgabe von Sicherheiten |
| 2. UnterabschnittAusschreibung für Photovoltaikanlagen | |
| § 30. | Anwendungsbereich |
| § 31. | Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine |
| § 32. | Sicherheitsleistung für Photovoltaikanlagen |
| § 33. | Abschlag für Freiflächenanlagen |
| § 34. | Frist zur Inbetriebnahme von Photovoltaikanlagen |
| 3. UnterabschnittAusschreibung für Anlagen auf Basis von Biomasse | |
| § 35. | Anwendungsbereich |
| § 36. | Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine |
| § 37. | Abschlag für Repowering |
| § 38. | Sicherheitsleistung für Anlagen auf Basis von Biomasse |
| § 39. | Frist zur Inbetriebnahme von Anlagen auf Basis von Biomasse |
| 4. UnterabschnittAusschreibung für Windkraftanlagen ab dem Kalenderjahr 2024 | |
| § 40. | Anwendungsbereich |
| § 41. | Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine |
| § 42. | Sicherheitsleistung für Windkraftanlagen |
| § 43. | Korrektur des Zuschlagswertes |
| § 44. | Frist zur Inbetriebnahme von Windkraftanlagen |
| 3. AbschnittAntrag auf Förderung durch Marktprämie | |
| § 45. | Allgemeine Anforderungen an Förderanträge |
| § 46. | Antragstellung und Vertragsabschluss |
| § 47. | Festlegung des anzulegenden Wertes |
| § 48. | Marktprämie für Windkraftanlagen |
| § 49. | Marktprämie für Wasserkraftanlagen |
| § 50. | Marktprämie für Anlagen auf Basis von Biomasse |
| § 51. | Marktprämie für Anlagen auf Basis von Biogas |
| § 52. | Nachfolgeprämie für Anlagen auf Basis von Biomasse |
| § 53. | Nachfolgeprämie für Anlagen auf Basis von Biogas |
| 4. Abschnitt Wechselmöglichkeit für geförderte Anlagen nach dem Ökostromgesetz 2012 | |
| § 54. | Wechselmöglichkeit für Photovoltaikanlagen, Windkraftanlagen, Wasserkraftanlagen, Anlagen auf Basis von Biomasse und Anlagen auf Basis von Biogas |
| 2. Hauptstück Investitionszuschüsse für die Neuerrichtung, Revitalisierung und Erweiterung von Anlagen | |
| § 55. | Allgemeine Bestimmungen |
| § 56. | Investitionszuschüsse für Photovoltaikanlagen und Stromspeicher |
| § 56a. | Investitionszuschüsse für Wasserkraftanlagen |
| § 57. | Investitionszuschüsse für Windkraftanlagen |
| § 57a. | Investitionszuschüsse für Anlagen auf Basis von Biomasse |
| § 58. | Verordnung für die Gewährung von Investitionszuschüssen |
| 3. TeilErneuerbares Gas | |
| 1. HauptstückInvestitionszuschüsse für die Errichtung oder Umrüstung von Anlagen | |
| § 59. | Allgemeine Bestimmungen |
| § 60. | Investitionszuschüsse für die Umrüstung bestehender Biogasanlagen |
| § 61. | Investitionszuschüsse für zu errichtende Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarem Gas |
| § 62. | Investitionszuschüsse für Anlagen zur Umwandlung von Strom in Wasserstoff oder synthetisches Gas |
| § 63. | Verordnung für die Gewährung von Investitionszuschüssen |
| 2. HauptstückServicestelle für erneuerbare Gase | |
| § 64. | Betrauung |
| § 65. | Aufgaben und Kontrolle |
| 4. TeilEAG-Förderabwicklungsstelle | |
| § 66. | Abwicklungsvertrag |
| § 67. | Aufgaben der EAG-Förderabwicklungsstelle |
| § 68. | EAG-Förderdatenbank |
| § 69. | Abgeltung der Aufwendungen der EAG-Förderabwicklungsstelle |
| § 70. | Aufsicht und Kontrolle |
| 5. TeilAufbringung und Verwaltung der Fördermittel | |
| § 71. | Aufbringung der Fördermittel |
| § 72. | Kostenbefreiung für einkommensschwache Haushalte |
| § 72a. | Kostendeckelung für Haushalte |
| § 73. | Erneuerbaren-Förderpauschale |
| § 74. | Einhebung der Erneuerbaren-Förderpauschale |
| § 75. | Erneuerbaren-Förderbeitrag |
| § 76. | Grüngas-Förderbeitrag |
| § 77. | Fördermittelkonto |
| § 78. | Zuweisung von Technologiefördermitteln an die Länder |
| 6. TeilErneuerbare-Energie-Gemeinschaften | |
| § 79. | Allgemeine Bestimmungen |
| § 80. | Förderungen für Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften |
| 7. TeilHerkunftsnachweise für erneuerbare Energie | |
| 1. HauptstückAllgemeine Bestimmungen | |
| § 81. | Herkunftsnachweisdatenbank |
| § 82. | Eigenversorgung und die Erzeugung von Energie außerhalb des öffentlichen Netzes |
| § 83. | Herkunftsnachweise |
| § 84. | Anerkennung von Herkunftsnachweisen aus anderen Staaten |
| 2. HauptstückBesondere Bestimmungen für erneuerbares Gas | |
| § 85. | Grüngassiegel |
| § 86. | Grünzertifikate für Gas, das nicht in das öffentliche Netz eingespeist wird |
| § 87. | Anrechnung und Nachweis der Grün-Gas-Quote |
| 3. HauptstückBesondere Bestimmungen für erneuerbare Fernwärme und Fernkälte | |
| § 88. | Nachweis über den Anteil erneuerbarer Energie |
| § 89. | Preistransparenz |
| 8. TeilMonitoring, Berichte und Transparenz | |
| § 90. | EAG-Monitoringbericht |
| § 91. | Evaluierung |
| § 92. | Bericht über Ausschreibung, Antragstellung und Fördercall |
| § 93. | Transparenz und Veröffentlichung gewährter Forderungen |
| 9. TeilIntegrierter österreichischer Netzinfrastrukturplan | |
| § 94. | Integrierter Netzinfrastrukturplan (NIP) |
| § 95. | Strategische Umweltprüfung und Öffentlichkeitsbeteiligung |
| § 96. | Grenzüberschreitende Konsultationen bei einer Umweltprüfung |
| 10. TeilSonstige Bestimmungen | |
| § 97. | Zuweisung im Bedarfsfall für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen |
| § 98. | Strafbestimmungen |
| § 99. | Austragung von Streitigkeiten |
| 11. TeilÜbergangsbestimmungen und Inkrafttreten | |
| § 100. | Allgemeine Übergangsbestimmungen |
| § 102. | Vollziehung |
| § 103. | Inkrafttreten |
| Anlage 1 | Strategische Umweltprüfung |
1. TeilAllgemeine Bestimmungen
Kompetenzgrundlage und Vollziehung
§ 1.
(Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen versehen werden.
Geltungsbereich
§ 2.
(1) Dieses Bundesgesetz regelt
| 1. | die Voraussetzungen für und die Förderung der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen; |
| 2. | die Organisation und Funktionsweise von Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften sowie deren Teilhabe an den Förderregelungen; |
| 3. | die Voraussetzungen für und die Förderung der Erzeugung und Gewinnung von Gas aus erneuerbaren Quellen; |
| 4. | die Voraussetzungen für und die Förderung der Erzeugung von Wasserstoff, der aus Energie aus erneuerbaren Energieträgern gewonnen wird; |
| 5. | Herkunftsnachweise für Energie aus erneuerbaren Quellen sowie die Anerkennung von Herkunftsnachweisen aus einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Vertragsstaat oder einem Drittstaat; |
| 6. | Grünzertifikate für Gas aus erneuerbaren Quellen; |
| 7. | die Erstellung eines integrierten österreichischen Netzinfrastrukturplans. |
(2) Gegenstand der Förderung sind insbesondere folgende Bereiche:
| 1. | die Erzeugung von Strom aus bestimmten erneuerbaren Quellen durch Marktprämie; |
| 2. | die Errichtung und Erweiterung von bestimmten Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen durch Investitionszuschüsse; |
| 3. | die Umrüstung von |
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