Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über den Ausbau von Energie aus erneuerbaren Quellen (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz ? EAG) erlassen wird sowie das Ökostromgesetz 2012, das Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010, das Gaswirtschaftsgesetz 2011, das Energielenkungsgesetz 2012, das Energie-Control-Gesetz, das Bundesgesetz zur Festlegung einheitlicher Standards beim Infrastrukturaufbau für alternative Kraftstoffe, das Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz, das Starkstromwegegesetz 1968 und das Bundesgesetz über elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken, geändert werden (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzespaket ? EAG-Paket)
150. Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über den Ausbau von Energie aus erneuerbaren Quellen (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz ? EAG) erlassen wird sowie das Ökostromgesetz 2012, das Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010, das Gaswirtschaftsgesetz 2011, das Energielenkungsgesetz 2012, das Energie-Control-Gesetz, das Bundesgesetz zur Festlegung einheitlicher Standards beim Infrastrukturaufbau für alternative Kraftstoffe, das Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz, das Starkstromwegegesetz 1968 und das Bundesgesetz über elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken, geändert werden (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzespaket ? EAG-Paket) Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1: | Bundesgesetz über den Ausbau von Energie aus erneuerbaren Quellen (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz ? EAG) |
Artikel 2: | Änderung des Ökostromgesetzes 2012 |
Artikel 3: | Änderung des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 |
Artikel 4: | Änderung des Gaswirtschaftsgesetzes 2011 |
Artikel 5: | Änderung des Energielenkungsgesetzes 2012 |
Artikel 6: | Änderung des Energie-Control-Gesetzes |
Artikel 7: | Änderung des Bundesgesetzes zur Festlegung einheitlicher Standards beim Infrastrukturaufbau für alternative Kraftstoffe |
Artikel 8: | Änderung des Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetzes |
Artikel 9: | Änderung des Starkstromwegegesetzes 1968 |
Artikel 10: | Änderung des Bundesgesetzes über elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken |
Artikel 1Bundesgesetz über den Ausbau von Energie aus erneuerbaren Quellen (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz ? EAG) Inhaltsverzeichnis
1. TeilAllgemeine Bestimmungen | |
§ 1. | Kompetenzgrundlage und Vollziehung |
§ 2. | Geltungsbereich |
§ 3. | Umsetzung und Durchführung von Unionsrecht |
§ 4. | Ziele |
§ 5. | Begriffsbestimmungen |
§ 6. | Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien für Treibhausgaseinsparungen für flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe |
§ 6a. | Ökosoziale Kriterien |
§ 7. | Anpassung der Fördermittel |
§ 8. | Auskunftspflicht |
2. TeilFörderregelungen für die Erzeugung von Strom aus erneuerbarer Energie | |
1. Hauptstück Betriebsförderungen | |
1. AbschnittMarktprämie | |
§ 9. | Grundsätzliches |
§ 10. | Allgemeine Förderungsvoraussetzungen |
§ 11. | Berechnung der Marktprämie |
§ 12. | Referenzmarktpreis |
§ 13. | Referenzmarktwert |
§ 14. | Auszahlung der Marktprämie |
§ 15. | Aussetzung der Marktprämie bei negativen Preisen |
§ 16. | Beginn, Dauer und Beendigung der Förderung |
§ 17. | Allgemeine Förderbedingungen |
2. AbschnittAusschreibungen | |
1. UnterabschnittAllgemeine Ausschreibungsbestimmungen | |
§ 18. | Höchstpreise |
§ 19. | Bekanntmachung der Ausschreibung |
§ 20. | Anforderungen an Gebote |
§ 21. | Einreichung der Gebote |
§ 22. | Sicherheitsleistung |
§ 23. | Zuschlagsverfahren |
§ 24. | Ausschluss von Geboten |
§ 25. | Ausschluss von Bietern |
§ 26. | Veröffentlichung der Zuschläge |
§ 27. | Erlöschen von Zuschlägen |
§ 28. | Pönalen |
§ 29. | Rückgabe von Sicherheiten |
2. UnterabschnittAusschreibung für Photovoltaikanlagen | |
§ 30. | Anwendungsbereich |
§ 31. | Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine |
§ 32. | Sicherheitsleistung für Photovoltaikanlagen |
§ 33. | Abschlag für Freiflächenanlagen |
§ 34. | Frist zur Inbetriebnahme von Photovoltaikanlagen |
3. UnterabschnittAusschreibung für Anlagen auf Basis von Biomasse | |
§ 35. | Anwendungsbereich |
§ 36. | Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine |
§ 37. | Abschlag für Repowering |
§ 38. | Sicherheitsleistung für Anlagen auf Basis von Biomasse |
§ 39. | Frist zur Inbetriebnahme von Anlagen auf Basis von Biomasse |
4. UnterabschnittAusschreibung für Windkraftanlagen ab dem Kalenderjahr 2024 | |
§ 40. | Anwendungsbereich |
§ 41. | Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine |
§ 42. | Sicherheitsleistung für Windkraftanlagen |
§ 43. | Korrektur des Zuschlagswertes |
§ 44. | Frist zur Inbetriebnahme von Windkraftanlagen |
3. AbschnittAntrag auf Förderung durch Marktprämie | |
§ 45. | Allgemeine Anforderungen an Förderanträge |
§ 46. | Antragstellung und Vertragsabschluss |
§ 47. | Festlegung des anzulegenden Wertes |
§ 48. | Marktprämie für Windkraftanlagen |
§ 49. | Marktprämie für Wasserkraftanlagen |
§ 50. | Marktprämie für Anlagen auf Basis von Biomasse |
§ 51. | Marktprämie für Anlagen auf Basis von Biogas |
§ 52. | Nachfolgeprämie für Anlagen auf Basis von Biomasse |
§ 53. | Nachfolgeprämie für Anlagen auf Basis von Biogas |
4. Abschnitt Wechselmöglichkeit für geförderte Anlagen nach dem Ökostromgesetz 2012 | |
§ 54. | Wechselmöglichkeit für Photovoltaikanlagen, Windkraftanlagen, Wasserkraftanlagen, Anlagen auf Basis von Biomasse und Anlagen auf Basis von Biogas |
2. Hauptstück Investitionszuschüsse für die Neuerrichtung, Revitalisierung und Erweiterung von Anlagen | |
§ 55. | Allgemeine Bestimmungen |
§ 56. | Investitionszuschüsse für Photovoltaikanlagen und Stromspeicher |
§ 56a. | Investitionszuschüsse für Wasserkraftanlagen |
§ 57. | Investitionszuschüsse für Windkraftanlagen |
§ 57a. | Investitionszuschüsse für Anlagen auf Basis von Biomasse |
§ 58. | Verordnung für die Gewährung von Investitionszuschüssen |
3. TeilErneuerbares Gas | |
1. HauptstückInvestitionszuschüsse für die Errichtung oder Umrüstung von Anlagen | |
§ 59. | Allgemeine Bestimmungen |
§ 60. | Investitionszuschüsse für die Umrüstung bestehender Biogasanlagen |
§ 61. | Investitionszuschüsse für zu errichtende Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarem Gas |
§ 62. | Investitionszuschüsse für Anlagen zur Umwandlung von Strom in Wasserstoff oder synthetisches Gas |
§ 63. | Verordnung für die Gewährung von Investitionszuschüssen |
2. HauptstückServicestelle für erneuerbare Gase | |
§ 64. | Betrauung |
§ 65. | Aufgaben und Kontrolle |
4. TeilEAG-Förderabwicklungsstelle | |
§ 66. | Abwicklungsvertrag |
§ 67. | Aufgaben der EAG-Förderabwicklungsstelle |
§ 68. | EAG-Förderdatenbank |
§ 69. | Abgeltung der Aufwendungen der EAG-Förderabwicklungsstelle |
§ 70. | Aufsicht und Kontrolle |
5. TeilAufbringung und Verwaltung der Fördermittel | |
§ 71. | Aufbringung der Fördermittel |
§ 72. | Kostenbefreiung für einkommensschwache Haushalte |
§ 72a. | Kostendeckelung für Haushalte |
§ 73. | Erneuerbaren-Förderpauschale |
§ 74. | Einhebung der Erneuerbaren-Förderpauschale |
§ 75. | Erneuerbaren-Förderbeitrag |
§ 76. | Grüngas-Förderbeitrag |
§ 77. | Fördermittelkonto |
§ 78. | Zuweisung von Technologiefördermitteln an die Länder |
6. TeilErneuerbare-Energie-Gemeinschaften | |
§ 79. | Allgemeine Bestimmungen |
§ 80. | Förderungen für Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften |
7. TeilHerkunftsnachweise für erneuerbare Energie | |
1. HauptstückAllgemeine Bestimmungen | |
§ 81. | Herkunftsnachweisdatenbank |
§ 82. | Eigenversorgung und die Erzeugung von Energie außerhalb des öffentlichen Netzes |
§ 83. | Herkunftsnachweise |
§ 84. | Anerkennung von Herkunftsnachweisen aus anderen Staaten |
2. HauptstückBesondere Bestimmungen für erneuerbares Gas | |
§ 85. | Grüngassiegel |
§ 86. | Grünzertifikate für Gas, das nicht in das öffentliche Netz eingespeist wird |
§ 87. | Anrechnung und Nachweis der Grün-Gas-Quote |
3. HauptstückBesondere Bestimmungen für erneuerbare Fernwärme und Fernkälte | |
§ 88. | Nachweis über den Anteil erneuerbarer Energie |
§ 89. | Preistransparenz |
8. TeilMonitoring, Berichte und Transparenz | |
§ 90. | EAG-Monitoringbericht |
§ 91. | Evaluierung |
§ 92. | Bericht über Ausschreibung, Antragstellung und Fördercall |
§ 93. | Transparenz und Veröffentlichung gewährter Forderungen |
9. TeilIntegrierter österreichischer Netzinfrastrukturplan | |
§ 94. | Integrierter Netzinfrastrukturplan (NIP) |
§ 95. | Strategische Umweltprüfung und Öffentlichkeitsbeteiligung |
§ 96. | Grenzüberschreitende Konsultationen bei einer Umweltprüfung |
10. TeilSonstige Bestimmungen | |
§ 97. | Zuweisung im Bedarfsfall für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen |
§ 98. | Strafbestimmungen |
§ 99. | Austragung von Streitigkeiten |
11. TeilÜbergangsbestimmungen und Inkrafttreten | |
§ 100. | Allgemeine Übergangsbestimmungen |
§ 102. | Vollziehung |
§ 103. | Inkrafttreten |
Anlage 1 | Strategische Umweltprüfung |
1. TeilAllgemeine Bestimmungen
Kompetenzgrundlage und Vollziehung
§ 1.
(Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen versehen werden.
Geltungsbereich
§ 2.
(1) Dieses Bundesgesetz regelt
1. | die Voraussetzungen für und die Förderung der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen; |
2. | die Organisation und Funktionsweise von Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften sowie deren Teilhabe an den Förderregelungen; |
3. | die Voraussetzungen für und die Förderung der Erzeugung und Gewinnung von Gas aus erneuerbaren Quellen; |
4. | die Voraussetzungen für und die Förderung der Erzeugung von Wasserstoff, der aus Energie aus erneuerbaren Energieträgern gewonnen wird; |
5. | Herkunftsnachweise für Energie aus erneuerbaren Quellen sowie die Anerkennung von Herkunftsnachweisen aus einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Vertragsstaat oder einem Drittstaat; |
6. | Grünzertifikate für Gas aus erneuerbaren Quellen; |
7. | die Erstellung eines integrierten österreichischen Netzinfrastrukturplans. |
(2) Gegenstand der Förderung sind insbesondere folgende Bereiche:
1. | die Erzeugung von Strom aus bestimmten erneuerbaren Quellen durch Marktprämie; |
2. | die Errichtung und Erweiterung von bestimmten Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen durch Investitionszuschüsse; |
3. | die Umrüstung von |
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