Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Durchführung virtueller Gesellschafterversammlungen (Virtuelle Gesellschafterversammlungen-Gesetz ? VirtGesG) erlassen wird

79. Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Durchführung virtueller Gesellschafterversammlungen (Virtuelle Gesellschafterversammlungen-Gesetz ? VirtGesG) erlassen wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Bundesgesetz über die Durchführung virtueller Gesellschafterversammlungen (Virtuelle Gesellschafterversammlungen-Gesetz ? VirtGesG)Allgemeine Bestimmungen§ 1.Paragraph eins,

  • (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz gilt für Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Vereine, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, kleine Versicherungsvereine und Sparkassen (?Gesellschaften?). Der Begriff ?Gesellschafter? umfasst auch Aktionäre und Mitglieder, der Begriff ?Gesellschaftsvertrag? umfasst auch die Satzung und die Statuten. Der Begriff ?Teilnehmer? umfasst neben den Gesellschaftern auch alle sonstigen zur Teilnahme an der Versammlung berechtigten oder verpflichteten Personen.
  • (2)Absatz 2Im Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft im Sinn des Abs. 1 kann vorgesehen werden, dass eine Versammlung von Gesellschaftern nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer durchgeführt werden kann (?virtuelle Versammlung?). Dabei ist auch zu regeln, ob die Versammlungen von Gesellschaftern stets virtuell durchzuführen sind oder ob das einberufende Organ über die Form der Durchführung entscheidet.Im Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft im Sinn des Absatz eins, kann vorgesehen werden, dass eine Versammlung von Gesellschaftern nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer durchgeführt werden kann (?virtuelle Versammlung?). Dabei ist auch zu regeln, ob die Versammlungen von Gesellschaftern stets virtuell durchzuführen sind oder ob das einberufende Organ über die Form der Durchführung entscheidet.
  • (3)Absatz 3Eine virtuelle Versammlung ist als einfache virtuelle Versammlung (§ 2) durchzuführen. Hat die Versammlung einen Leiter, so kann im Gesellschaftsvertrag auch vorgesehen werden, dass stets eine moderierte virtuelle Versammlung (§ 3) durchzuführen ist oder dass die Entscheidung, ob eine einfache oder eine moderierte virtuelle Versammlung durchgeführt wird, dem einberufenden Organ überlassen wird.Eine virtuelle Versammlung ist als einfache virtuelle Versammlung (Paragraph 2,) durchzuführen. Hat die Versammlung einen Leiter, so kann im Gesellschaftsvertrag auch vorgesehen werden, dass stets eine moderierte virtuelle Versammlung (Paragraph 3,) durchzuführen ist oder dass die Entscheidung, ob eine einfache oder eine moderierte virtuelle Versammlung durchgeführt wird, dem einberufenden Organ überlassen wird.
  • (4)Absatz 4Im Gesellschaftsvertrag kann auch vorgesehen werden, dass stets eine Versammlung durchzuführen ist, bei der sich die einzelnen Teilnehmer zwischen einer physischen und einer virtuellen Teilnahme entscheiden können (?hybride Versammlung?) oder dass die Entscheidung, ob...
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