Bundesgesetz, mit dem ein Flexible-Kapitalgesellschafts-Gesetz erlassen wird sowie das GmbH-Gesetz, das Firmenbuchgesetz, das Rechtspflegergesetz, das Notariatstarifgesetz, das Rechtsanwaltstarifgesetz, das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz und das Gerichtsgebührengesetz geändert werden (Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2023 ? GesRÄG 2023)
179. Bundesgesetz, mit dem ein Flexible-Kapitalgesellschafts-Gesetz erlassen wird sowie das GmbH-Gesetz, das Firmenbuchgesetz, das Rechtspflegergesetz, das Notariatstarifgesetz, das Rechtsanwaltstarifgesetz, das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz und das Gerichtsgebührengesetz geändert werden (Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2023 ? GesRÄG 2023) Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 | Bundesgesetz über die Flexible Kapitalgesellschaft |
Artikel 2 | Änderung des GmbH-Gesetzes |
Artikel 3 | Änderung des Firmenbuchgesetzes |
Artikel 4 | Änderung des Rechtspflegergesetzes |
Artikel 5 | Änderung des Notariatstarifgesetzes |
Artikel 6 | Änderung des Rechtsanwaltstarifgesetzes |
Artikel 7 | Änderung des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes |
Artikel 8 | Änderung des Gerichtsgebührengesetzes |
Artikel 1Bundesgesetz über die Flexible Kapitalgesellschaft (Flexible-Kapitalgesellschafts-Gesetz ? FlexKapGG) Inhaltsverzeichnis
§ 1.Paragraph eins, | Begriff der Flexiblen Kapitalgesellschaft |
§ 2.Paragraph 2, | Rechtsformzusatz |
§ 3.Paragraph 3, | Stammeinlagen der einzelnen Gesellschafterinnen |
§ 4.Paragraph 4, | Vereinfachte Gründung |
§ 5.Paragraph 5, | Einzahlungen auf die Stammeinlagen |
§ 6.Paragraph 6, | Pflicht zur Bestellung eines Aufsichtsrats |
§ 7.Paragraph 7, | Schriftliche Abstimmung |
§ 8.Paragraph 8, | Uneinheitliche Stimmabgabe |
§ 9.Paragraph 9, | Unternehmenswert-Anteile |
§ 10.Paragraph 10, | Mitverkaufsrecht der Unternehmenswert-Beteiligten |
§ 11.Paragraph 11, | Besondere Bestimmungen für Unternehmenswert-Anteile von Mitarbeiterinnen |
§ 12.Paragraph 12, | Form von Anteilsübertragungen und Übernahmeerklärungen |
§ 13.Paragraph 13, | Stückanteile |
§ 14.Paragraph 14, | Teilbarkeit des Geschäftsanteils |
§ 15.Paragraph 15, | Erwerb eigener Geschäftsanteile |
§ 16.Paragraph 16, | Veräußerung und Einziehung eigener Geschäftsanteile |
§ 17.Paragraph 17, | Inpfandnahme eigener Geschäftsanteile |
§ 18.Paragraph 18, | Erwerb eigener Geschäftsanteile durch Dritte |
§ 19.Paragraph 19, | Bedingte Kapitalerhöhung |
§ 20.Paragraph 20, | Ausübung des Bezugsrechts |
§ 21.Paragraph 21, | Genehmigtes Kapital |
§ 22.Paragraph 22, | Sonstige Finanzierungsformen |
§ 23.Paragraph 23, | Kapitalherabsetzung durch Einziehung von Geschäftsanteilen |
§ 24.Paragraph 24, | Wirksamwerden der Einziehung |
§ 25.Paragraph 25, | Umwandlung einer FlexKapG in eine GmbH und einer GmbH in eine FlexKapG |
§ 26.Paragraph 26, | Umwandlung einer FlexKapG in eine AG und einer AG in eine FlexKapG |
§ 27.Paragraph 27, | Sprachliche Gleichbehandlung |
§ 28.Paragraph 28, | Inkrafttreten |
§ 29.Paragraph 29, | Vollziehung |
Begriff der Flexiblen Kapitalgesellschaft§ 1.Paragraph eins,
Die Firma der Gesellschaft hat abweichend von § 5 Abs. 1 GmbHG die Bezeichnung ?Flexible Kapitalgesellschaft? oder die Bezeichnung ?Flexible Company? zu enthalten. Diese Bezeichnungen können mit ?FlexKapG? oder mit ?FlexCo? abgekürzt werden. Die Firma der Gesellschaft hat abweichend von Paragraph 5, Absatz eins, GmbHG die Bezeichnung ?Flexible Kapitalgesellschaft? oder die Bezeichnung ?Flexible Company? zu enthalten. Diese Bezeichnungen können mit ?FlexKapG? oder mit ?FlexCo? abgekürzt werden.
Stammeinlagen der einzelnen Gesellschafterinnen§ 3.Paragraph 3,
Die Stammeinlagen der einzelnen Gesellschafterinnen müssen abweichend von § 6 Abs. 1, § 54 Abs. 3 und § 58 GmbHG mindestens 1 Euro betragen und dürfen nicht unter diesen Betrag herabgesetzt werden. Die Stammeinlagen der einzelnen Gesellschafterinnen müssen abweichend von Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 54, Absatz 3 und Paragraph 58, GmbHG mindestens 1 Euro betragen und dürfen nicht unter diesen Betrag herabgesetzt werden.
Vereinfachte Gründung§ 4.Paragraph 4,
Eine FlexKapG kann gemäß § 9a GmbHG vereinfacht gegründet werden. Diese Möglichkeit ist in der Verordnung der Bundesministerin für Justiz gemäß § 9a Abs. 4, 5 und 7 GmbHG zu berücksichtigen. Eine FlexKapG kann gemäß Paragraph 9 a, GmbHG vereinfacht gegründet werden. Diese Möglichkeit ist in der Verordnung der Bundesministerin für Justiz gemäß Paragraph 9 a, Absatz 4,, 5 und 7 GmbHG zu berücksichtigen.
Einzahlungen auf die Stammeinlagen§ 5.Paragraph 5,
Auf jede bar zu leistende Stammeinlage muss abweichend von § 10 Abs. 1 erster Satz GmbHG mindestens ein Viertel, jedenfalls aber ein Betrag von 1 Euro eingezahlt sein; soweit auf eine Stammeinlage weniger als 1 Euro bar zu leisten ist, muss die Bareinlage voll eingezahlt sein. Auf jede bar zu leistende Stammeinlage muss abweichend von Paragraph 10, Absatz eins, erster Satz GmbHG mindestens ein Viertel, jedenfalls aber ein Betrag von 1 Euro eingezahlt sein; soweit auf eine Stammeinlage weniger als 1 Euro bar zu leisten ist, muss die Bareinlage voll eingezahlt sein.
Pflicht zur Bestellung eines Aufsichtsrats§ 6.Paragraph 6,
Neben den in § 29 Abs. 1 GmbHG geregelten Fällen muss ein Aufsichtsrat auch dann bestellt werden, wenn die Gesellschaft zumindest eine mittelgroße Kapitalgesellschaft im Sinn des § 221 Abs. 2 und 4 UGB ist. Neben den in Paragraph 29, Absatz eins, GmbHG geregelten Fällen muss ein Aufsichtsrat auch dann bestellt werden, wenn die Gesellschaft zumindest eine mittelgroße Kapitalgesellschaft im Sinn des Paragraph 221, Absatz 2 und 4 UGB ist.
Schriftliche Abstimmung§ 7.Paragraph 7,
Eine Gesellschafterin, der mehr als eine Stimme zusteht, kann ihr Stimmrecht auch uneinheitlich ausüben.
Unternehmenswert-Anteile§ 9.Paragraph 9,
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