Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über finanzielle Maßnahmen zur Sicherstellung der Verfügbarkeit von Arzneimitteln erlassen und das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz geändert wird

192. Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über finanzielle Maßnahmen zur Sicherstellung der Verfügbarkeit von Arzneimitteln erlassen und das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1Bundesgesetz über finanzielle Maßnahmen zur Sicherstellung der Verfügbarkeit von ArzneimittelnInfrastruktursicherungsbeitrag§ 1.Paragraph eins,

Arzneimittel-Großhändlern gebührt auf Antrag ein Beitrag in Höhe von 0,28 EUR für jede an eine im Inland ansässige öffentliche Apotheke und Anstaltsapotheke im Zeitraum 1. September 2023 bis 31. August 2024 abgegebene und nicht retournierte Handelspackung einer Arzneispezialität mit Kosten unter der Kostenerstattungsgrenze (Infrastruktursicherungsbeitrag).

Zuständigkeiten und Verfahren§ 2.Paragraph 2,

  • (1)Absatz einsZuständige Behörde ist das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen.
  • (2)Absatz 2Anträge gemäß § 1 sind jeweils ab dem 1. März 2024, dem 1. Juni 2024 sowie dem 1. September 2024 innerhalb eines Monats beim Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen einzubringen.Anträge gemäß Paragraph eins, sind jeweils ab dem 1. März 2024, dem 1. Juni 2024 sowie dem 1. September 2024 innerhalb eines Monats beim Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen einzubringen.
  • (3)Absatz 3Die Anträge haben entsprechend den Vorgaben der Verordnung des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen über die elektronische Übermittlung von Anträgen und Meldungen (Elektronische Einreichverordnung 2011 ? EEVO) zu erfolgen.
  • (4)Absatz 4Dem Antrag sind sämtliche Unterlagen zum Nachweis der anspruchsbegründenden Tatsachen sowie eine Bestätigung eines unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Richtigkeit und Vollständigkeit der in diesen Unterlagen gemachten Angaben beizulegen.
  • (5)Absatz 5Auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassene Bescheide, denen unrichtige Angaben eines Antragstellers über anspruchsbegründende Tatsachen zugrunde liegen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler gemäß § 68 Abs. 4 Z 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 ? AVG, BGBl. Nr. 51/1991.Auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassene Bescheide, denen unrichtige Angaben eines Antragstellers über anspruchsbegründende Tatsachen zugrunde liegen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler gemäß Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 ? AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,.
  • Kostentragung§ 3.Paragraph 3,
  • (1)Absatz einsDie ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für den...
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