Bundesgesetz, mit dem eine vorläufige Vorsorge für das Finanzjahr 2018 getroffen wird (Gesetzliches Budgetprovisorium 2018) und das Bundesfinanzrahmengesetz 2017 bis 2020 geändert wird

165. Bundesgesetz, mit dem eine vorläufige Vorsorge für das Finanzjahr 2018 getroffen wird (Gesetzliches Budgetprovisorium 2018) und das Bundesfinanzrahmengesetz 2017 bis 2020 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

1. Artikel I samt Überschrift lautet:

?Artikel I

Bundesgesetz, mit dem eine vorläufige Vorsorge für das Finanzjahr 2018 getroffen wird (Gesetzliches Budgetprovisorium 2018) § 1. (1) Grundlage für die vorläufige Gebarung des Finanzjahres 2018 bildet, soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Regelungen trifft, das Bundesfinanzgesetz für das Jahr 2017 (BFG 2017), BGBl. I Nr. 101/2016.

(2) Sofern die im Bundesfinanzrahmengesetz 2017 bis 2020, in der Fassung des Artikel II dieses Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 165/2017, für das Jahr 2018 festgelegten Obergrenzen niedriger sind als jene des gemäß § 1 anzuwendenden BFG 2017, gelten diese niedrigeren Obergrenzen.

(3) Abweichend von Abs. 1 ist Artikel VI Z 4 BFG 2017 nicht anwendbar und sind Mittelverwendungen, die unter Verwendung von Rücklagen im Bundesvoranschlag 2017 veranschlagt sind, bis zu einem vom Bundesministerium für Finanzen bekanntzugebenden Termin zu binden.

(4) Die Bezeichnung der Untergliederung 14 lautet ?Militärische Angelegenheiten?; eine neue Untergliederung 17 mit der Bezeichnung ?öffentlicher Dienst und Sport? wird eingefügt; der neuen Untergliederung 17 werden die Globalbudgets ?17.01. Steuerg. u. Services? sowie ?17.02 Sport? zugeordnet.

(5) Die im gemäß Abs. 1 anzuwendenden Bundesfinanzgesetz 2017 (Anlage I) veranschlagten Mittelverwendungen und Mittelaufbringungen werden wie folgt umgeschichtet:

Beträge in Millionen Euro
Ergebnishaushalt Finanzierungs-haushalt
Umschichtung vom Detailbudget Auf-wendungen Erträge Auszah-lungen Einzah-lungen Umschichtung zum Detailbudget Bezeichnung
24.01.01 4,400 4,400 17.01.01 Zentralstelle
14.06.01 46,521 0,002 46,488 17.02.01 Allg. Sportf. & Serv.
14.06.02 80,000 80,000 17.02.02 Bes. Sport-förd.
14.06.03 0,004 0,004 17.02.03 Sportgroßprojekte
14.06.04 6,508 6,508 17.02.04 Bundessporteinr GmbH

§ 2. Die Gebarung des Budgetprovisoriums gemäß Art. 51a Abs. 4 B-VG ist bei den Mittelverwendungen und Mittelaufbringungen des Gesetzlichen Budgetprovisoriums 2018, jene des Gesetzlichen Budgetprovisoriums 2018 bei den Mittelverwendungen und Mittelaufbringungen des Bundesvoranschlages für das Jahr 2018 zu...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT