Bundesgesetz, mit dem eine Ökoprämie für Fahrzeugtausch eingeführt wird (Ökoprämiengesetz)

28. Bundesgesetz, mit dem eine Ökoprämie für Fahrzeugtausch eingeführt wird (Ökoprämiengesetz) Der Nationalrat hat beschlossen:

Gegenstand der Ökoprämie

§ 1. (1) Für die Verschrottung von fahrtüchtigen Fahrzeugen, die vor dem 1. Jänner 1996 im Inland erstmals zum Verkehr zugelassen worden sind, wird für den Zeitraum von 1. April 2009 bis längstens zum 31. Dezember 2009 eine Ökoprämie eingeführt.

(2) Die Ökoprämie kann nur für Personenkraftwagen, die auf Privatpersonen im Inland zum Verkehr zugelassen sind, beansprucht werden. Keine Ökoprämie wird für Personenkraftwagen gewährt, die innerhalb des letzten Jahres im notwendigen Betriebsvermögen eines Betriebes waren.

(3) Personenkraftwagen sind Fahrzeuge der Klasse M1 gemäß § 3 des Kraftfahrgesetzes, ausgenommen als M1 genehmigte Wohnmobile und Spezialkraftwagen.

Voraussetzung für die Auszahlung

§ 2. (1) Voraussetzungen für die Auszahlung der Ökoprämie sind:

1. Das im § 1 genannte Fahrzeug (Altfahrzeug) muss seit mindestens einem Jahr vor der Antragstellung im Inland ununterbrochen auf den Antragsteller zugelassen sein;
2. das Altfahrzeug muss nachweisbar einer Verschrottung im Inland zugeführt werden;
3. auf den Antragsteller muss an Stelle des verschrotteten Personenkraftwagen im Inland ein Neufahrzeug zugelassen werden, dessen Typengenehmigung oder EU-Betriebserlaubnis zumindest auf die Schadstoffklasse Euro 4 lautet. Als Neufahrzeug gilt ein bisher noch nicht zugelassener neuer Personenkraftwagen oder ein Personenkraftwagen, der zum Zeitpunkt der Antragstellung nur auf einen inländischen Fahrzeughändler seit längstens einem Jahr zugelassen war.

(2) Anspruch auf Auszahlung der Ökoprämie besteht unter der Voraussetzung, dass das Altfahrzeug vom 1. April 2009 bis 31. Dezember 2009 abgemeldet und für die Verschrottung ein Verwertungsnachweis gemäß der österreichischen Altfahrzeugeverordnung (BGBl. II Nr. 407/2002) vorliegt und das Neufahrzeug in diesem Zeitraum erstmals von einer Privatperson zum Verkehr im Inland zugelassen wird.

Höhe der Ökoprämie

§ 3. (1) Die Höhe der Ökoprämie beträgt 1500 Euro, wobei sie je zur Hälfte vom Bund und zur Hälfte vom inländischen Fahrzeughändler, der das Neufahrzeug veräußert, aufgebracht wird. Der Fahrzeughändler hat seinen Anteil in Form einer Ökoabgabe an das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständige Finanzamt zu entrichten.

(2) Die Ökoprämie wird für die ersten 30 000 Fahrzeuge, für die innerhalb des Geltungszeitraumes des Gesetzes ein vollständiger...

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