Bundesgesetz, mit dem das Außenhandelsgesetz 2011 - AußHG 2011 erlassen wird

26. Bundesgesetz, mit dem das Außenhandelsgesetz 2011 ? AußHG 2011 erlassen wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Außenhandelsgesetz 2011 ? AußHG 2011

Inhaltsverzeichnis

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Begriffsbestimmungen

§ 2. Wertgrenzen

2. Hauptstück

Genehmigungskriterien

§ 3. Allgemeine Grundsätze

§ 4. Einhaltung der internationalen Verpflichtungen

§ 5. Einhaltung der internationalen Mechanismen zur Kontrolle von Waffenausfuhren

§ 6. Achtung der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts

§ 7. Auswirkungen auf die innere Lage im Bestimmungsland

§ 8. Aufrechterhaltung von Frieden, Sicherheit und regionaler Stabilität

§ 9. Auswirkungen auf die Sicherheitsinteressen und auswärtigen Beziehungen Österreichs und auf die Sicherheitsinteressen anderer EU-Mitgliedstaaten

§ 10. Auswirkungen im Hinblick auf terroristische Aktivitäten und die internationale Kriminalität

§ 11. Gefahr einer Umlenkung zu unerwünschten Zwecken

§ 12. Dauerhafte Entwicklung

§ 13. Endverwendung

3. Hauptstück

Beschränkungen im Verkehr mit Drittstaaten

1. Abschnitt

Beschränkungen im Güterverkehr

§ 14. Genehmigungspflichten

§ 15. Besondere Genehmigungspflichten für Güter mit doppeltem Verwendungszweck

§ 16. Nationale Allgemeingenehmigungen

§ 17. Globalgenehmigungen

§ 18. Verbote

§ 19. Meldepflichten

§ 20. Sicherheitsmaßnahmen

§ 21. Importzertifikate

2. Abschnitt

Technische Unterstützung

§ 22. Verbote

§ 23. Genehmigungspflichten

§ 24. Ausnahmen

3. Abschnitt

Durchführung restriktiver Maßnahmen aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen

§ 25. Verordnungsermächtigung

4. Hauptstück

Verbringung von Verteidigungsgütern innerhalb der Europäischen Union

1. Abschnitt

Beschränkungen

§ 26. Genehmigungspflichten

§ 27. Ausnahmen von den Genehmigungspflichten

§ 28. Allgemeingenehmigungen im Verkehr innerhalb der Europäischen Union

§ 29. Widerruf und Aussetzung von Allgemeingenehmigungen

§ 30. Globalgenehmigungen

§ 31. Einzelgenehmigungen

§ 32. Allgemeine Bestimmungen für Genehmigungsbescheide

§ 33. Anerkennung von Genehmigungen anderer EU-Mitgliedstaaten

§ 34. Informationspflichten

§ 35. Zustimmungsverfahren

2. Abschnitt

Zertifizierung von Unternehmen

§ 36. Voraussetzungen der Zertifizierung

§ 37. Zertifikate

§ 38. Verlängerung der Geltungsdauer von Zertifikaten

§ 39. Überprüfung zertifizierter Unternehmen

§ 40. Aussetzung der Geltung und Widerruf von Zertifikaten

5. Hauptstück

Ergänzende Bestimmungen zur Durchführung der CWK und der Biotoxinkonvention

§ 41. Verbote

§ 42. Genehmigungspflichten

§ 43. Globalgenehmigungen

§ 44. Meldepflichten

§ 45. Mischungen und Fertigprodukte von Chemikalien

§ 46. Ausnahmen gemäß der Biotoxinkonvention

§ 47. Nationale Behörde

§ 48. Vertretung in der Konferenz der Vertragsstaaten

6. Hauptstück

Allgemeine Vorschriften über Beschränkungen

1. Abschnitt

Organisatorische Sicherungsmaßnahmen

§ 49. Interne Sicherungsmaßnahmen

§ 50. Verantwortliche Beauftragte

§ 51. Beurteilung der Verlässlichkeit

2. Abschnitt

Anträge und Meldungen

§ 52. Form und Inhalt von Anträgen und Meldungen

§ 53. Elektronische Antragstellung

3. Abschnitt

Nebenbestimmungen und sonstige Vorschriften

§ 54. Auflagen

§ 55. Ausfuhrbeschränkungen anderer EU-Mitgliedstaaten

§ 56. Sonstige Vorschriften für Genehmigungen und Importzertifikate

§ 57. Widerruf und nachträgliche Auflagen

§ 58. Zustellung in besonderen Fällen

§ 59. Registrierungs- und Meldepflichten bei Allgemeingenehmigungen

§ 60. Verlust und vorübergehende Aussetzung des Rechts zur Verwendung von Allgemeingenehmigungen

§ 61. Register über Vermittlungstätigkeiten

4. Abschnitt

Voranfragen

§ 62. Voranfrage

7. Hauptstück

Überwachung

1. Abschnitt

Allgemeine Kontrollbestimmungen

§ 63. Allgemeine Kontrollmaßnahmen

§ 64. Zusammenarbeit mit dem Bundesminister für Finanzen

§ 65. Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

2. Abschnitt

Besondere Bestimmungen gemäß der CWK

§ 66. Besondere Bestimmungen für Überprüfungen gemäß der CWK

3. Abschnitt

Internationale Überwachungs- und Konsultationsvorschriften

§ 67. Konsultationsverfahren zwischen den EU-Mitgliedstaaten

§ 68. Konsultationsverfahren bei Ausfuhrbeschränkungen in Verbringungsgenehmigungen

§ 69. Informationsaustausch hinsichtlich zertifizierter Unternehmen

§ 70. Internationaler Datenverkehr

§ 71. Allgemeine Bestimmungen für den internationalen Datenverkehr

8. Hauptstück

Ergänzende Bestimmungen zu wirtschaftlichen Beschränkungen der Europäischen Union

§ 72. Befreiungsbestimmungen

§ 73. Globalgenehmigungen

§ 74. Auflagen

§ 75. Anträge

§ 76. Kontrollbestimmungen

9. Hauptstück

Zusammenwirken mit dem Hauptausschuss des Nationalrates und mit anderen Bundesministern

§ 77. Besondere Bestimmungen für die Erlassung von Verordnungen

§ 78. Befassung anderer Bundesminister und Errichtung eines Beirates

10. Hauptstück

Strafbestimmungen und zivilrechtliche Begleitbestimmungen

1. Abschnitt

Gerichtlich strafbare Handlungen

§ 79. Gerichtlich strafbare Handlungen im Verkehr mit Drittstaaten

§ 80. Gerichtlich strafbare Handlungen im Verkehr innerhalb der Europäischen Union

§ 81. Gerichtlich strafbare Handlungen im Zusammenhang mit Chemikalien und Gütern, die der Biotoxinkonvention unterliegen

§ 82. Beitrag zu ABC-Waffen

§ 83. Gemeinsame Bestimmungen

§ 84. Vorläufige Sicherstellung

2. Abschnitt

Verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen

§ 85. Verwaltungsbehördlich zu ahndende Finanzvergehen

§ 86. Vereinfachte Strafverfügung

§ 87. Verwaltungsstrafbestimmungen

§ 88. Verfall und Entsorgung

3. Abschnitt

Zivilrechtliche Begleitbestimmungen

§ 89. Nichtigkeit von Rechtsgeschäften

11. Hauptstück

Schlussbestimmungen

§ 90. Nachweise bei der zollamtlichen Abfertigung

§ 91. Verhältnis zu anderen Bundesgesetzen

§ 92. Sprachliche Gleichbehandlung

§ 93. Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 94. Hinweise auf Notifikation und Umsetzung

§ 95. Vollzugsklausel

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:

1. ?Güter?: Waren, Software oder Technologie;
2. ?Waren?: physisch greifbare Sachen, die Gegenstand des Handelsverkehrs sein können, und Elektrizität; ausgenommen sind Wertpapiere und Zahlungsmittel;
3. ?Technologie?: technisches Wissen, insbesondere technisches Wissen zur Entwicklung, Fertigung, Anwendung, für den Betrieb, die Inbetriebnahme, Installation oder Instandhaltung von Ausrüstung oder Materialien, das nicht allgemein zugänglich ist;
4. ?Verteidigungsgüter?: Güter, die in die Militärgüterliste der Europäischen Union aufgenommen und in einer Verordnung gemäß Abs. 2 bestimmt wurden;
5. ?Güter mit doppeltem Verwendungszweck?: Güter, die sowohl für zivile als auch für militärische Zwecke verwendet werden können, darin eingeschlossen sind alle Waren, die sowohl für nichtexplosive Zwecke als auch für jedwede Form der Unterstützung bei der Herstellung von Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern verwendet werden können;
6. ?Zollgebiet der Europäischen Union?: das in Art. 3 des Zollkodex der Gemeinschaften, Verordnung (EWG) Nr. 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1, bestimmte Gebiet;
7. ?anderer EU-Mitgliedstaat?: ein Gebiet, das zum Zollgebiet der Europäischen Union, aber nicht zum Bundesgebiet gehört;
8. ?Drittstaat?: ein Gebiet, das nicht zum Zollgebiet der Europäischen Union gehört;
9. ?Person oder Gesellschaft?: eine natürliche oder juristische Person, Personengesellschaft des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaft;
10. ?Vorgang?: jedes Geschäft und jede Transaktion, die als Einfuhr, als Ausfuhr im Sinne von Z 11, als Durchfuhr im Sinne von Z 13, als Vermittlung im Sinne von Z 15 oder 16, als Verbringung innerhalb der Europäischen Union im Sinne von Z 18, als technische Unterstützung im Sinne von Z 22 oder als sonstiger Vorgang im Sinne von Z 23 anzusehen ist;
11. ?Ausfuhr?:
a) das Verbringen von Waren aus dem Bundesgebiet in einen Drittstaat, insbesondere durch ein Ausfuhrverfahren im Sinne von Art. 161 des Zollkodex der Gemeinschaften, eine Wiederausfuhr im Sinne von Art. 182 des Zollkodex der Gemeinschaften oder eine vorübergehende Ausfuhr im Rahmen eines passiven Veredelungsverkehrs im Sinne von Art. 145 des Zollkodex der Gemeinschaften;
b) die Übertragung von Software oder Technologie mittels elektronischer Medien, Telefax, Telefon, elektronischer Post oder sonstiger elektronischer Träger vom Bundesgebiet aus in einen Drittstaat;
c) das Bereitstellen von Software oder Technologie in elektronischer Form vom Bundesgebiet aus oder durch Personen oder Gesellschaften mit Wohnsitz, ständigem Aufenthalt oder Sitz im Bundesgebiet für Personen oder Gesellschaften in Drittstaaten;
d) die mündliche Weitergabe von Technologie aus dem Bundesgebiet in einen Drittstaat, wenn die Technologie am Telefon beschrieben wird;
12. ?Ausführer?:
a) die Person oder Gesellschaft, für die eine Ausfuhranmeldung abgegeben wird, das ist die Person oder Gesellschaft, die zum Zeitpunkt der Entgegennahme der Anmeldung Vertragspartner des Empfängers im Drittstaat ist und über die Versendung oder vorübergehende Versendung der Güter aus dem Zollgebiet der Europäischen Union bestimmt, oder
b) wenn kein Ausfuhrvertrag geschlossen wurde oder wenn der Vertragspartner nicht für sich selbst handelt, die Person oder Gesellschaft, die über die Versendung oder die vorübergehende Versendung der Güter aus dem Zollgebiet der Europäischen Union tatsächlich bestimmt, oder
c) die im Bundesgebiet niedergelassene Vertragspartei, wenn nach dem Ausfuhrvertrag die Verfügungsrechte über die Güter einer außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union niedergelassenen Person oder Gesellschaft zustehen, oder
d) wenn keine der Vertragsparteien im Bundesgebiet ansässig ist, die für den Transport aus dem Bundesgebiet verantwortliche Person oder Gesellschaft, oder
e) im Fall einer Ausfuhr gemäß Z 11 lit. b die Person oder Gesellschaft, die entscheidet, Software oder Technologie mittels elektronischer Medien wie Telefax, Telefon, elektronischer Post oder sonstiger elektronischer Träger in ein
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