Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert wird

29. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 163/1998, wird wie folgt geändert:

1. Im § 21 Abs. 3 wird vor dem Wort "Wahlen" die Wortfolge "die Erörterung von EU-Themen gemäß § 74b Abs. 1;" eingefügt.

2. § 31c Abs. 1 lautet:

(1) Vorhaben der Europäischen Union gemäß Art. 23e und 23f B-VG (§ 29 Abs. 2 lit. b), über die die zuständigen Mitglieder der Bundesregierung den Nationalrat zu unterrichten haben, Berichte des zuständigen Mitgliedes der Bundesregierung gemäß Art. 23e Abs. 4, wenn eine Stellungnahme nach Art. 23e Abs. 2 abgegeben wurde, sowie alle von Organen der Europäischen Union den nationalen Parlamenten der Mitgliedstaaten der Europäischen Union direkt zugeleiteten Dokumente zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union sind Gegenstand der Verhandlung des Hauptausschusses.

3. Nach dem Abschnitt Xa. wird ein neuer Abschnitt Xb. eingefügt:

"Xb. Besondere Bestimmungen für Sitzungen des Nationalrates zur ausschließlichen Erörterung von EU-Themen

§ 74b. (1) Der Erörterung von EU-Themen werden eigene Sitzungen des Nationalrates gewidmet:

a) Das Arbeitsprogramm der jeweiligen Präsidentschaft wird zu Beginn einer Präsidentschaft behandelt;
b) jeweils insgesamt ein Themenbereich pro Klub zu Themen aus den aktuellen Arbeitsprogrammen des Rates der Europäischen Union, der Europäischen Kommission und des Europäischen Parlaments kann in einer eigenen Sitzung zum Aufruf gelangen;
c) Berichte und Anträge des Hauptausschusses gemäß § 31d Abs. 5 können auch in Sitzungen nach lit. a und b verhandelt werden; die Verhandlung erfolgt nach Behandlung der EU-Themen nach lit. a und b.

(2) Für Sitzungen nach Abs. 1 lit. b kann jeder Klub acht Wochen vorher zu Themen aus den aktuellen Arbeitsprogrammen des Rates der Europäischen Union, der Europäischen Kommission und des Europäischen Parlaments einen Themenbereich je Sitzung vorschlagen. Spätestens eine Woche vor der Sitzung kann jeder Klub eine Änderung des von ihm bekannt gegebenen Themenbereiches vorschlagen, worüber in der Präsidialkonferenz im Sinne des § 8 Abs. 3 zu beraten ist. Die vorgeschlagenen Themenbereiche gelangen in folgender...

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