Bundesgesetz vom 27. November 1974, mit dem die Bundesabgabenordnung geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/

1961, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 201/1965, 134/1969, 224/1972, 262/1972 und 577/1973 und. der Kundmachungen BGBl.

Nr. 141/1966 und 472/1974 wird wie folgt geändert:

Der § 212 Abs. 2 hat zu lauten:

„Soweit Abgabenschuldigkeiten, für die infolge einer gemäß Abs. 1 erteilten Bewilligung von Zahlungserleichterungen ein Zahlungsaufschub eintritt, den Betrag von insgesamt 50.000 S

übersteigen, sind Stundungszinsen in Höhe von 3% über dem im Zeitraum des Zahlungsaufschubes jeweils geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank pro Jahr zu entrichten. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Stundungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des...

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