Bundesgesetz vom 17. November 1977 über den Wirtschaftskörper ?Österreichische Bundesforste"

Der Nationalrat hat beschlossen:

Wirtschaftskörper „Österreichische Bundesforste"

§ 1. (1) Der Wirtschaftskörper „Österreichische Bundesforste" umfaßt im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes alle Betriebe und sonstigen Vermögenschaften (Liegenschaften, Anlagen,

Rechte und Verbindlichkeiten) des Bundes,

die in dem genannten Zeitpunkt von dem durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 282/1925 gebildeten Wirtschaftskörper „Österreichische Bundesforste"

verwaltet werden.

(2) Den „Österreichischen Bundesforsten" obliegt die Verwaltung aller übrigen Betriebe,

Waldflächen, sonstigen Liegenschaften und Anlagen,

die im Eigentum des Bundes stehen oder nur vom Bund verwaltet werden und überwiegend forstlichen Zwecken dienen oder im Interesse der Verbesserung der Besitzstruktur zweckmäßig mit diesen zusammen verwaltet werden können und bei denen im Grundbuch ersichtlich gemacht ist, daß die Verwaltung den „Österreichischen Bundesforsten" obliegt.

(3) Nicht unter Abs. 2 fallen Liegenschaften,

die überwiegend anderen Zwecken als der forstwirtschaftlichen Produktion dienen.

(4) Der Bund betreibt die Geschäfte des Wirtschaftskörpers unter der Bezeichnung „Österreichische Bundesforste" oder „ÖBF". Die „Österreichischen Bundesforste" haben ihren Sitz in Wien.

(5) In Rechtsangelegenheiten, die sich auf die

Österreichischen Bundesforste beziehen, kann der Bund unter der Bezeichnung „Österreichische Bundesforste" klagen und geklagt werden.

Aufgaben

§ 2. (1) Den Österreichischen Bundesforsten obliegen im Rahmen der forstrechtlichen und sonstigen gesetzlichen Bestimmungen vor allem die Erzielung eines bestmöglichen betriebswirtschaftlichen Erfolges bei der Produktion und der Verwertung des Rohstoffes Holz und der forstlichen Nebenprodukte, allenfalls deren  Weiterverarbeitung,

sowie die bestmögliche Verwaltung des Betriebsvermögens.

(2) Bei Erfüllung der im Abs. 1 bezeichneten Aufgaben haben die Österreichischen Bundesforste insbesondere auf folgende weitere Zielsetzungen Bedacht zu nehmen:

  1. der Waldboden ist nachhaltig zu bewirtschaften;

    seine Produktionskraft ist zu erhalten und nach Möglichkeit zu verbessern;

  2. die Schutz-, Wohlfahrts- und Erholungswirkungen des Waldes sind bestmöglich zu sichern und weiterzuentwickeln;

  3. die Trink- und Nutzwasserreserven sind —

    wenn daran ein öffentliches Interesse zu erwarten ist — zu erhalten;

  4. die Interessen der Landwirtschaft, insbesondere der bergbäuerlichen Betriebe, sowie sonstige öffentliche Interessen sind zu berücksichtigen;

  5. Flächen außerhalb des Waldes, die für Erholungszwecke im besonderen Maße geeignet sind, wie Seeufer, sind vor allem diesen Zwecken zugänglich zu machen;

  6. an der Gestaltung von Naturparks ist mitzuwirken;

  7. die Betriebsstruktur ist nach Möglichkeit zu verbessern.

    (3) Die Österreichischen Bundesforste haben bei der Wildbewirtschaftung nach Maßgabe des

    ökologischen Gleichgewichtes besonders auf die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 Bedacht zu nehmen.

    (4) Zur Erfüllung der in Abs. 1 und 2 genannten Aufgaben ist der Besitzstand zu erhalten. Bei der Veräußerung von Grundstücken ist der Erlös zur Verbesserung der Betriebsstruktur zweckgebunden zu verwenden.

    Betriebsführung

    § 3. (1) Für die Betriebsführung gelten folgende Grundsätze:

  8. Die Österreichischen Bundesforste sind nach Maßgabe des § 2 nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen. Bei Verwertung und Angebot ist auf die jeweilige Marktlage Bedacht au nehmen;

  9. die forstlichen Flächen sind in Eigenregie zu bewirtschaften;

  10. die Verpachtung von nicht überwiegend forstlich genutzten Liegenschaften und von Nebenbetrieben ist zulässig. Von der Bemessung des Pachtzinses nach kaufmännischen Grundsätzen darf nur bei Flächen,

    die der Erholung der Allgemeinheit dienen und nicht gewinnbringend verwendet werden,

    und auch bei diesen nur mit Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, die des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen bedarf,

    abgewichen werden.

    (2) In periodischen Zeitabständen sind Forsteinrichtungen durchzuführen, die auf die Erfüllung der Aufgaben nach § 2 ausgerichtet sind.

    Diese haben zu bestehen in:

  11. der Erfassung des Zustandes des Waldes,

  12. der Überprüfung der Auswirkung der produktionstechnischen Maßnahmen und der Holznutzungen in der abgelaufenen Periode und c) der Vornahme einer Produktions- und Nutzungsplanung nach forstfachlichen Gesichtspunkten.

    Vorstand

    § 4. (1) Zur Leitung der Österreichischen Bundesforste ist der Vorstand berufen. Er ist an die Weisungen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft gebunden.

    (2) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden

    (Generaldirektor), dem Vorsitzenden-Stellvertreter

    (Generaldirektor-Stellvertreter) und einem weiteren Mitglied (Vorstandsdirektor).

    (3) Die Mitglieder des Vorstandes sind von der Bundesregierung auf höchstens fünf Jahre durch Dienstvertrag zu bestellen. Eine Wiederbestellung ist zulässig.

    (4) Es dürfen nur Personen bestellt werden,

    die a) österreichische Staatsbürger sind und b) auf Grund ihrer Vorbildung und bisherigen Tätigkeit zur Ausübung dieser Funktion befähigt erscheinen.

    (5) Die Mitglieder des...

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