Bundesgesetz vom 25. November 1964, mit dem das Gebührenanspruchsgesetz geändert wird.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I.

Das Gebührenanspruchsgesetz, BGBl. Nr. 2/

1958, wird in folgender Weise geändert:

  1. § 3 Abs. 3 hat zu lauten:

    „(3) Dem Zeugen ist auf Antrag ein angemessener Vorschuß zu gewähren."

  2. § 6 erhält die Absatzbezeichnung „(1)".

    Dem § 6 wird ein zweiter Absatz angefügt,

    der zu lauten hat:

    „(2) Dem Zeugen, der aus dem Ausland geladen wird, sind auch die unvermeidlichen Nebenkosten, zum Beispiel für die Beschaffung von Reisepapieren, zu ersetzen."

  3. § 9 Abs. 2 hat zu lauten:

    „(2) Die Vergütung für eine Platzkarte gebührt dem Zeugen dann, wenn die Sicherung eines Sitzplatzes wegen hohen Alters, schlechten Gesundheitszustands oder langen Reiseweges gerechtfertigt ist oder das Beförderungsmittel nur mit Platzkarten benützt werden kann."

  4. § 11 Abs. 1 hat zu lauten:

    „(1) Der Zeuge darf ein Flugzeug nur benützen,

    wenn er in einer Strafsache vernommen werden soll, aus dem Ausland geladen wird und der Richter (Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattfinden soll, die Benützung des Flugzeuges bewilligt. Dies darf er nur, wenn bei Benützung dieses Beförderungsmittels die Zeugengebühr nicht höher ist als bei Benützung eines anderen Massenbeförderungsmittels oder wenn die Benützung des Flugzeuges durch die Länge des Reiseweges oder deshalb erforderlich ist, weil die Dringlichkeit der Strafsache die sofortige Vernehmung des Zeugen erfordert, der Zeuge aber bei Benützung eines anderen Verkehrsmittels zur Vernehmung nicht mehr rechtzeitig erscheinen könnte."

  5. § 12 Abs. 1 hat zu lauten:

    „(1) Wenn der Zeuge mangels eines Massenbeförderungsmittels oder anderer Beförderungsmittel auf der Hin- oder Rückreise Wegstrecken von mehr als zwei Kilometern zu Fuß zurücklegen muß, so gebührt ihm ein Kilometergeld von 1 S 30 g für jeden vollen Kilometer."

  6. § 14 Abs. 1 hat zu lauten:

    „(1) Dem Zeugen sind als Mehraufwand für die Verpflegung zu vergüten 1. für das Frühstück 15 S,

  7. für das Mittagessen 30 S,

  8. für das Abendessen 0 S."

  9. § 15 hat zu lauten:

    „(1) Dem Zeugen ist als Auslage für jede unvermeidliche Nächtigung ein Betrag von 30 S zu vergüten. Unvermeidlich ist die Nächtigung auch dann, wenn die Reise zur Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) angetreten oder beendet werden müßte.

    (2) Weist der Zeuge nach, daß die Auslagen für die in Anspruch genommene Nachtunterkunft den im Abs. 1 angeführten Betrag über-

    steigen, so gebührt ihm eine Nächtigungsgebühr in der Höhe der nachgewiesenen Auslagen, höchstens aber im Betrag von 90 S."

  10. § 17 hat zu lauten:

    „(1) Kann der Zeuge die Höhe des Schadens,

    der ihm nach § 2 Abs. 1 Z. 2 verursacht worden ist, durch Bestätigungen des Dienst(Arbeit)gebers oder durch sonstige Bestätigungen bescheinigen,

    so gebührt ihm voller Ersatz; einem Dienst(Arbeit)nehmer

    (§ 2 Abs. 1 Z. 2 lit. a) ist hiebei der entgangene Nettolohn(-gehalt) samt zusätzlichen Vergütungen zu ersetzen.

    (2) Vermag der Zeuge zwar die Tatsache des Schadens nach § 2 Abs. 1 Z. 2, nicht aber dessen Höhe zu bescheinigen, so gebührt ihm eine Entschädigung von 10 S für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die er Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis hat (§ 16)."

  11. § 25 Abs. 1 hat zu lauten:

    „(1) Die dem Sachverständigen sonst verursachten notwendigen Auslagen (§ 18 Abs. 1 Z. 2)

    umfassen unter anderen:

  12. die Kosten für die Vorbereitung des Gutachtens;

  13. die Kosten für die Anfertigung von Photographien und Photokopien und für Röntgenuntersuchungen;

  14. die Vergütung für die bei der Untersuchung verbrauchten Stoffe;

  15. die angemessenen Kosten für die Verwendung von Hilfskräften, sofern deren Beiziehung durch Art und Umfang der Tätigkeit des Sachverständigen gerechtfertigt ist; diese Kosten dürfen, abgesehen von den Reise- und Aufenthaltskosten,

    die Entschädigung für Zeitversäumnis nach § 26 Abs. 2 nicht übersteigen;

  16. die entrichteten Stempelgebühren;

  17. eine Schreibgebühr für das Schreiben von Befund und Gutachten einschließlich der Beilagen hiezu und für die Beistellung der Schreibmittel für jede Seite (§ 38 Abs. 3) der Urschrift im Betrag von 5 S und jeder Durchschrift im Betrag von 2 S;

  18. die von der gesamten Sachverständigengebühr zu entrichtende Umsatzsteuer."

  19. § 26 Abs. 2 hat zu lauten:

    „(2) Die Entschädigung für Zeitversäumnis ist unter Berücksichtigung der Erwerbsverhältnisse des Sachverständigen zu bemessen. Sie beträgt jedoch a) hinsichtlich der unter § 27 2.Z lit. b fallenden Sachverständigen für jede, wenn auch nur begonnene Stunde höchstens 20 S,

    1. hinsichtlich der unter § 35 fallenden Sachverständigen für jede, wenn auch nur begonnene Stunde höchstens 10 S,

    2. hinsichtlich der übrigen Sachverständigen...

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