Bundesgesetz vom 23. November 1972, mit dem das Mühlengesetz 1965 geändert wird (Mühlengesetz-Novelle 1972)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Mühlengesetz 1965, BGBl. Nr. 24, in der Fassung der Mühlengesetznovelle 1969, BGBl.

Nr. 140, und des Art. IV Abs. 3 der 2. Marktordnungsgesetz-

Novelle 1970, BGBl. Nr. 411,

wird wie folgt geändert:

  1. Dem § 3 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

    „Der Mühlenfonds hat durch Beschluß des Mühlenkuratoriums die Zahlungen für Übermahlungen

    über das vorstehend angeführte Ausmaß zu erhöhen, wenn sich im Hinblick auf einen Beschluß

    des Mühlenfonds gemäß § 13 Abs. 3 das Verhältnis zwischen der Höhe der Grundbeiträge und der Höhe der Zahlungen für Übermahlungen wesentlich verschoben hat und wenn ein Ansteigen der Überschreitungen der Vermahlungsmengen in wirtschaftlich erheblichem Ausmaß zu befürchten ist. Diese Erhöhung darf jedoch bis zum vollen ersten Übermahlungsprozent je 100 kg höchstens auf S 70•—, bei Übermahlungen von mehr als 1% je angefangenes weiteres Übermahlungsprozent je 100 kg auf höchstens S 8•—

    und beim Betrieb einer Mühle, der eine Vermahlungsmenge nach § 2 nicht zukommt, je 100 kg der tatsächlichen Vermahlungsmenge auf höchstens S 120•— erfolgen. Der letzte Satz des § 9

    gilt sinngemäß."

  2. § 4 Abs. 1 hat zu lauten:

    „§ 4. (1) Die Mühleninhaber haben dem Mühlenfonds

    (§ 6) binnen fünf Tagen nach Beendigung jedes Kalendermonats über ihre monatlichen tatsächlichen Handels- und Lohnvermahlungsmengen an Roggen und Weizen unter ausdrücklicher Angabe allfälliger Überschreitungen der Vermahlungsmengen, Vor- und Nachvermahlungen, Lohnvermahlungen von Mühle zu Mühle, Vermahlungen auf Grund einer Bewilligung gemäß § 4 a sowie über das Ausmaß

    der Lieferung des auf Grund einer Bewilligung gemäß § 4 a ermahlenen Mehles unter Angabe des Abnehmers, ferner über den Ankauf von Getreide und den Verkauf von Mahlprodukten Meldung zu erstatten. Diese Meldungen sind,

    sofern monatliche Bestandsmeldungen an den Getreidewirtschaftsfonds gesetzlich vorgeschrieben sind, in der Form einer weiteren Ausfertigung zu erstatten, welche durch die Angabe der allfälligen

    Ãœberschreitungen der Vermahlungsmengen, Vor-

    und Nachvermahlungen und Lohnvermahlungen von Mühle zu Mühle, Vermahlungen auf Grund einer Bewilligung gemäß § 4 a und des Ausmaßes der Lieferung auf Grund einer Bewilligung gemäß § 4 a ermahlenen Mehles unter Angabe des Abnehmers zu ergänzen ist. Wenn solche monatliche Bestandsmeldungen nach anderen Rechtsvorschriften...

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