Bundesgesetz vom 24. November 1972, mit dem das Vermögensteuergesetz 1954 geändert wird (Vermögensteuergesetznovelle 1972)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Vermögensteuergesetz 1954, BGBl.

Nr. 192, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 33/1957, 194/1961, 83/1963, 44/1968,

302/1968 und 278/1969 wird wie folgt geändert:

1. Aus dem Klammerausdruck im § 1 Abs. 1

Z. 2 lit. a entfallen die Worte „Kommanditgesellschaften auf Aktien" sowie „bergrechtliche Gewerkschaften".

2. Im § 3 Abs. 1 ist nach Z. 9 anzufügen:

„10. Kreditunternehmungen, deren genehmigter Geschäftsgegenstand ausschließlich in der

Übernahme von Bürgschaften und sonstigen Haftungen für Kredite und Darlehen mit oder ohne Gewährung von nicht rückzahlbaren Zinsenzuschüssen sowie in der Durchführung allfälliger sonstiger Zuschußaktionen des Bundes oder eines Landes besteht, wenn folgende weitere vier Voraussetzungen zutreffen:

  1. Die Kreditunternehmung darf keinen Gewinn erstreben. Ihre Eigentümer (Anteilseigner)

    dürfen keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln der Kreditunternehmung erhalten.

  2. Die Kreditunternehmung darf keine Person durch Verwaltungsausgalben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen

    (Vorstands- oder Geschäftsführergehälter oder Aufsichtsratsvergütungen) begünstigen.

  3. Bei Auflösung der Kreditunternehmung dürfen die Eigentümer (Anteilseigner) nur so viel von ihren eingezahlten Kapitalanteilen zurückerhalten, als diese zur Deckung von Verlusten von im Zeitpunkt der Auflösung bestehenden Verpflichtungen aus Bürgschaften und sonstigen Haftungen nicht mehr benötigt werden; das restliche Vermögen der Kreditunternehmung darf sodann nur im Rahmen des genehmigten Geschäftsgegenstandes verwendet werden;

    11. die Austrian Airlines Österreichische Luftverkehrs-

    Aktiengesellschaft."

    3. Die Abs. 1 und 2 des § 5 haben zu lauten:

    „(1) Bei der Veranlagung unbeschränkt steuerpflichtiger natürlicher Personen bleiben vermögensteuerfrei

    (Freibeträge):

    1. 100.000 Schilling für den Steuerpflichtigen selbst;

    2. 100.000 Schilling für die Ehefrau, wenn beide Ehegatten unbeschränkt steuerpflichtig sind und in dauernder Haushaltsgemeinschaft leben. Lagen diese Voraussetzungen beim Tod eines Ehegatten vor, so wird der Freibetrag dem

    überlebenden Ehegatten auch für den verstorbenen Ehegatten gewährt. Dies gilt nicht, wenn der überlebende Ehegatte sich wieder verheiratet;

    3. 100.000 Schilling für jedes minderjährige Kind, wenn die Kinder zum Haushalt des Steuer-

    pflichtigen...

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