Bundesgesetz vom 24. November 1972, mit dem das Körperschaftsteuergesetz 1966 geändert wird (Körperschaftsteuergesetznovelle 1972)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Körperschaftsteuergesetz 1966, BGBl.

Nr. 156, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 44/1968 und 278/1969, wird wie folgt geändert:

  1. Der letzte Satz des § 6 Abs. 1 Z. 1 hat zu lauten:

    „Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind nur der Ehegatte und Kinder, für die ein Kinderabsetzbetrag gewährt wird."

  2. Der Abs. 2 des § 7 hat zu lauten:

    „(2) Weicht bei Steuerpflichtigen, die Bücher nach handelsrechtlichen Vorschriften zu führen verpflichtet sind und solche tatsächlich ordnungsgemäß

    führen, das Wirtschaftsjahr, für das sie regelmäßig Abschlüsse machen, vom Kalenderjahr ab, so ist der Gewinn aus Gewerbebetrieb bei Ermittlung des Einkommens für das Kalenderjahr zu berücksichtigen, in dem das Wirtschaftsjahr endet. Das gilt entsprechend bei buchführenden Steuerpflichtigen, die Land- und Forstwirtschaft betreiben. Jeder Übergang von regelmäßigen Abschlüssen auf einen bestimmten Tag zu regelmäßigen Abschlüssen auf einen anderen bestimmten Tag bedarf der vorherigen bescheidmäßigen Zustimmung des Finanzamtes.

    Die Zustimmung ist nur zu erteilen,

    wenn für den Übergang gewichtige betriebliche Gründe vorliegen. Die Erzielung eines Steuervorteiles gilt jedoch nicht als gewichtiger betrieblicher Grund."

  3. Der letzte Satz des § 8 Abs. 1 hat zu lauten:

    „Bei Ermittlung des abzugsfähigen Verlustes sind die Vorschriften des § 10 nicht anzuwenden."

  4. Dem § 8 wird folgender Abs. 4 angefügt:

    „(4) Verpflichtet sich eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft, die einer ebenfalls unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft oder einem unbeschränkt steuerpflichtigen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch derart untergeordnet ist, daß sie keinen eigenen Willen hat (Organgesellschaft), vertraglich, ihren ganzen Gewinn an die beherrschende Kapitalgesellschaft

    (Organobergesellschaft) oder an den beherrschenden Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit

    (Organträger) abzuführen, so ist das Einkommen der Organgesellschaft der Organobergesellschaft

    (dem Organträger) zuzurechnen.

    Dabei sind die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes

    über den Verlustabzug auf Verluste,

    die bei der Organgesellschaft vor dem Inkrafttreten des Ergebnisabführungsvertrages entstanden sind, nicht anzuwenden. Die Merkmale für eine Organschaft müssen ab dem Beginn des...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT