Bundesgesetz vom 27. November 1969, mit dem das Wählerevidenzgesetz abgeändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Wählerevidenzgesetz, BGBl. Nr. 243/1960,

wird wie folgt abgeändert:

  1. § 2 Abs. 5 hat zu lauten:

    „(5) Wahl- und Stimmberechtigte, die zum ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst einberufen werden, sind, außer im Falle einer Verlegung ihres ordentlichen Wohnsitzes während der Leistung des Präsenzdienstes, in die Wählerevidenz der Gemeinde einzutragen, in der sie vor dem Zeitpunkt, für den sie einberufen wurden, ihren ordentlichen Wohnsitz hatten.

    Sind sie in diesem Zeitpunkt schon in einer Wählerevidenz eingetragen, so wird diese Ein-

    tragung durch die Einberufung zum Präsenzdienst nicht berührt."

  2. Der bisherige Abs. 5 des § 2 erhält die Bezeichnung 6.

  3. § 8 Abs. 1 hat zu lauten:

    „(1) Gegen die Entscheidung gemäß § 7 Abs. 1

    können der Einspruchswerber sowie der von der Entscheidung Betroffene binnen zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung schriftlich oder telegraphisch die Berufung bei der Gemeinde einbringen.

    Die Gemeinde hat den Berufungsgegner von der...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT