Bundesgesetz vom 27. November 1984 über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren (Gerichtsgebührengesetz ? GGG)
Der Nationalrat hat beschlossen:
ARTIKEL I A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN I. Gegenstand der Gebühr und Entstehung der Gebührenpflicht Gegenstand der Gebühr
§ 1. (1) Den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes unterliegt die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen,
einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.
(2) Die Gebühren sind entweder feste Gebühren oder Hundert(Tausend)satzgebühren. Als feste Gebühren gelten auch die mit einem bestimmten Betrag festgesetzten Pauschalgebühren.
Entstehung der Gebührenpflicht
§ 2. Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, begründet:
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hinsichtlich der Pauschalgebühren a) für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage oder des in der Anmerkung 1 zur Tarifpost 1
angeführten Antrages, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift, bei prätorischen Vergleichen (§ 433 ZPO) mit der Beurkundung durch den Richter;
b) für das zivilgerichtliche Verfahren, wenn das Klagebegehren erweitert wird, mit dem Zeitpunkt der Überreichung des Schriftsatzes;
wird das Klagebegehren erweitert, ohne daß
vorher die Klagserweiterung mit einem Schriftsatz dem Gericht mitgeteilt worden ist,
so entsteht eine allfällige zusätzliche Pauschalgebühr mit dem Beginn der Protokollierung;
c) für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter und dritter Instanz mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift;
d) für das Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen außerhalb eines Zivilprozesses mit der Überreichung des Antrages, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift;
e) für das Exekutionsverfahren mit der Überreichung des Exekutionsantrages, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift;
f) für das Konkurs- und Ausgleichsverfahren:
aa) für den Konkurs mit der Zustellung des im § 14 a Abs. 1 GEG angeführten Beschlusses an den Masseverwalter;
bb) für das Ausgleichsverfahren mit der Zustellung des im § 14 a Abs. 1 GEG angeführten Beschlusses an den (Ausgleichs-)Schuldner;
g) für die Verlassenschaftsabhandlung mit dem Zeitpunkt der Abgabe der Einantwortungsurkunde an die Geschäftsstelle zur Ausfertigung;
h) für die in der Tarifpost 12 lit. a bis c angeführten außerstreitigen Verfahren mit der
Überreichung der ersten Eingabe, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift;
i) für die in der Tarifpost 12 lit. d angeführten außerstreitigen Verfahren mit deren Beendigung;
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bei Eingabengebühren mit der Überreichung der Eingäbe, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift;
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bei Gebühren für Entscheidungen über Unterhaltsansprüche im außerstreitigen Verfahren mit der Zustellung der Entscheidung an den Unterhaltsschuldner;
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hinsichtlich der Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher oder Register mit der Vornahme der Eintragung;
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hinsichtlich der Gebühren für die gerichtliche Hinterlegung von Urkunden (§§ 434 bis 437, 451
Abs. 2 ABGB), die pfandweise Beschreibung (§§ 90
bis 95 EO) sowie die Einreihung der Protokollsabschrift
über den Zuschlag (§ 183 EO) mit der Bewilligung;
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hinsichtlich der Pauschalgebühren, die in Tarifpost 14 Z 1 und 2 angeführt sind, mit der Abgabe der Erledigung des Antrages an die Geschäftsstelle zur Ausfertigung;
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hinsichtlich der in Tarifpost 14 Z 4 und 5
angeführten Anträge mit deren Überreichung; bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift;
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bei Abschriften (Duplikaten, Abschriften aus der Urkundensammlung oder aus den Registerakten),
Amtsbestätigungen (Zeugnissen) sowie Grundbuchs- und Registerauszügen mit deren Bestellung (Veranlassung);
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bei allen sonstigen Amtshandlungen und Verfahren mit deren Beginn.
Eingaben
§ 3. (1) In zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren ist die Pauschalgebühr nur einmal zu entrichten, gleichgültig, ob die Klage
(der Exekutionsantrag) mehrere Anträge enthält oder ob sich die Eingabe auf mehrere Personen bezieht. Das gleiche gilt für alle anderen Eingaben und Schriften, sofern in der Folge nicht etwas anderes bestimmt ist.
(2) Wird eine gebührenpflichtige Klage oder ein Antrag der Partei zur Verbesserung zurückgestellt und neuerlich überreicht, so ist hiefür keine weitere Gebühr zu entrichten.
(3) Die im Tarif „für jede Seite" festgesetzte Gebühr ist im vollen Betrag zu bezahlen, auch wenn die Seite nur teilweise beschrieben ist. Unbeschriebene Seiten sind bei der Berechnung der Gebühr nicht zu berücksichtigen.
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Art der Gebührenentrichtung
§ 4. (1) Wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühren mit der Überreichung der Eingabe (§ 2
Z 1 lit. a, d, e, h, Z 2 und 7) begründet, so können die Gebühren durch Verwendung von Gerichtskostenmarken,
durch Breistempelabdrucke, durch Einzahlung auf das Postscheck(Sonder)konto des Gerichtes, bei dem die Eingabe eingebracht wird,
oder durch Bareinzahlung beim Rechnungsführer
(bei der Kasse) dieses Gerichtes entrichtet werden.
Personen, die zur berufsmäßigen Parteienvertretung vor Gericht befugt sind sowie öffentlich-rechtliche Körperschaften können die Gebühren auch durch Überweisung auf das Postscheck(Sonder)
konto des Gerichtes, bei dem die Eingabe eingebracht wird, entrichten. Soweit nicht Gerichtskostenmarken oder Freistempelabdrucke verwendet werden, ist in diesen Fällen die Entrichtung der Gebühren durch Befestigung des urschriftlichen Zahlungsbeleges (des Überweisungsbeleges) auf dem Schriftsatz nachzuweisen. Auf dem Zahlungsbeleg
(dem Ãœberweisungsbeleg) sind der Vermerk
„Gerichtsgebühren" anzubringen und die am Verfahren beteiligten Parteien genau zu bezeichnen.
Für jede Sache ist die Vorlage eines gesonderten Einzahlungsbeleges (Überweisungsbeleges) erforderlich.
(2) Die festen Gebühren, die in den Tarifposten 9 lit. c (Grundbuchsauszüge), 10 IV (Registerauszüge),
11 (Beglaubigungen und Beurkundungen),
14 Z 3 (Justizverwaltungsgebühren), 15
(Abschriften und Amtsbestätigungen) und die in
§ 29 Abs. 1 GUG (Abschriftgebühr) angeführt sind,
sind durch Verwendung von Gerichtskostenmarken zu entrichten.
(3) In den Fällen, in denen die Abs. 1 und 2 nicht anzuwenden sind, können die Gebühren durch Verwendung von Gerichtskostenmarken, durch Freistempelabdrucke oder durch Einzahlung oder
Ãœberweisung auf das Postscheckkonto des Gerichtes,
bei dem die Eingabe eingebracht wird, oder durch Bareinzahlung beim Rechnungsführer (bei der Kasse) dieses Gerichtes entrichtet werden; die Entrichtung der Gebühr durch Überweisung oder Bareinzahlung ist aber nur unter Anführung des Aktenzeichens zulässig.
(4) Ist bereits ein Zahlungsauftrag erlassen worden,
so können die Gebühren durch Einzahlung oder durch Überweisung auf das Postscheckkonto der Einbringungsstelle entrichtet werden.
Gerichtskostenmarken, Freistempelabdrucke,
Einzahlung
§ 5. Gerichtskostenmarken sind Bundesstempelmarken mit dem Aufdruck „Justiz". Die Gerichtskostenmarken dürfen durch Freistempelabdrucke ersetzt werden. Der Bundesminister für Justiz hat auf Antrag die Verwendung einer Freistempelmaschine
(eines Freistempelabdruckes) zur Entrichtung von Gerichtsgebühren zu genehmigen,
wenn der Antragsteller glaubhaft macht, daß hiefür nach Art und Umfang seiner Gebührenpflicht ein Bedarf gegeben ist und die Gewähr dafür besteht,
daß er die für die Verwendung von Freistempelmaschinen
(Abdrucken) festgesetzten Bedingungen einhält. Die erteilte Genehmigung ist zu widerrufen,
wenn die für die Genehmigung maßgebenden Voraussetzungen wegfallen, wenn der Berechtigte die für die Verwendung von Freistempelmaschinen festgesetzten Bedingungen nicht einhält oder wenn der begründete Verdacht besteht, daß er Gebühren hinterzogen oder die Freistempelmaschine anderen Personen zur Verwendung überlassen hat. Der Bundesminister für Justiz hat nach den Grundsätzen einer einfachen und sparsamen Verwaltung und Einbringung der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren durch Verordnung zu regeln:
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die näheren Bestimmungen über die Gerichtskostenmarken,
insbesondere ihre Herstellung, Ausgabe,
Einziehung, Neuauflage, Verwendung und den Umtausch, wobei für den Umtausch unbrauchbarer Gerichtskostenmarken ein Abzug von 20 vH des Wertes vorzuschreiben ist;
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die näheren Bestimmungen über die Genehmigung und den Widerruf des Betriebes einer Freistempelmaschine,
über die Art der Freistempelmaschinen und deren Abdrucke, über die Überprüfung des Betriebes, über die Anbringung der Freistempelabdrucke sowie über die Verrechnung der Abdrucke durch den Erlag von Kostenvorschüssen;
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die näheren Bestimmungen über die Einzahlung der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren beim Rechnungsführer oder auf das Postscheck
(Sonder)konto des Gerichtes.
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Gebührenermittlung Bemessungsgrundlage
§ 6. (1) Der der Gebührenermittlung zugrunde zu legende Betrag (Bemessungsgrundlage) ergibt sich aus den besonderen Bestimmungen
(Abschnitte B und C).
(2) Eine nicht durch 10 S teilbare Bemessungsgrundlage ist auf die nächsthöheren 10 S aufzurunden.
Die Hundeitsatz- und Tausendsatzgebühren sind auf volle Schilling aufzurunden.
(3) Wenn ein Betrag in ausländischer Währung die Grundlage für die Gebührenermittlung bildet,
so ist der entsprechende Schillingbetrag nach den für den Bereich der Verkehrsteuern vom Bundesminister für Finanzen verlautbarten Umrechnungswerten zu ermitteln.
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Zahlungspflicht
§ 7. (1) Zahlungspflichtig sind, soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestehen:
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bei zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren der Antragsteller (Kläger, Rechtsmittelwerber,
betreibender Gläubiger); bei prätorischen Vergleichen (§ 433 ZPO) jedoch beide vertragschließende Parteien ohne Rücksicht auf...
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