Bundesgesetz vom 4. November 1987, mit dem das Landarbeitsgesetz 1984 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Die im Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287,

für die Regelung des Arbeitsrechtes in der Land-

und Forstwirtschaft aufgestellten Grundsätze sowie sonstige Bestimmungen, die unmittelbar anwendbares Bundesrecht darstellen, in der Fassung des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, BGBl.

Nr. 104/1985, und der Kundmachung des Bundeskanzlers vom 12. November 1986, BGBL Nr. 612,

werden wie folgt geändert:

  1. (Grundsatzbestimmung) Im § 25 entfällt der Ausdruck „Arbeits(Dienst)ordnungen".

  2. (Grundsatzbestimmung) § 41 Abs. 2 zweiter Satz lautet:

    „Die Entscheidung der Obereinigungskommission ist in der amtlichen Landeszeitung zu verlautbaren und den Einigungskommissionen (§ 226), dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie jedem für Arbeits- und Sozialrechtssachen zuständigen Gerichtshof zur Kenntnis zu bringen."

  3. (Grundsatzbestimmung) § 45 Abs. 4 lautet:

    „(4) Die Obereinigungskommission hat eine Ausfertigung des hinterlegten Kollektivvertrages dem Hinterleger mit einer Bestätigung der durchgeführten Hinterlegung zurückzustellen; eine Ausfertigung ist dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter Bekanntgabe der Kundmachung vorzulegen. Eine dritte Ausfertigung ist dem Kataster der Kollektivverträge einzuverleiben. Die Obereinigungskommission hat jedem für Arbeits- und Sozialrechtssachen zuständigen Gerichtshof eine Ausfertigung des Kollektivvertrages mit Angabe des Kundmachungsdatums und der Katasterzahl unverzüglich zu übermitteln."

  4. (Grundsatzbestimmung) a) § 50 Abs. 6 lautet:

    „(6) Die Obereinigungskommission hat dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, den Einigungskommissionen und jedem für Arbeits- und Sozialrechtssachen zuständigen Gerichtshof eine Ausfertigung des Beschlusses mit Angabe des Datums der Kundmachung in der amtlichen Landeszeitung und der Katasterzahl zu übermitteln sowie das Erlöschen einer Satzung bekanntzugeben."

    b) Der bisherige Abs. 6 erhält die Bezeichnung Abs. 7. In Abs. 7 wird das Zitat „Abs. 1 bis 5" durch

    „Abs. 1 bis 6" ersetzt.

  5. (Grundsatzbestimmung) § 51 Abs. 2 lautet:

    „(2) Ist in der Satzung ihr Wirksamkeitsbeginn nicht festgesetzt, so tritt sie mit dem der Kundmachung des Beschlusses folgenden Tag (§ 50 Abs. 4)

    in Kraft."

  6. (Grundsatzbestimmung) In § 69 Abs. 4 wird das Wort „Arbeitsgericht" durch das Wort

    „Gericht" ersetzt.

  7. (Grundsatzbestimmung) In § 102 Abs. 3 werden die Worte „einer Einigungskommission" durch die Worte „eines Gerichts" ersetzt.

  8. (Grundsatzbestimmung) In § 106 werden die Worte „vor der Einigungskommission" durch die Worte „vor Gericht" ersetzt.

  9. (Grundsatzbestimmung) § 115 Abs. 2 entfällt.

    Die bisherigen Abs. 3 bis 6 erhalten die Bezeich-

    nung Abs. 2 bis 5. Im nunmehrigen Abs. 4 wird das Zitat „Abs. 1 bis 4" durch „Abs. 1 bis 3" ersetzt. In

    § 117 wird das Zitat „§§ 115 Abs. 6 und 116" durch

    㤤 115 Abs. 5 und 116" ersetzt.

  10. (Grundsatzbestimmung) Dem § 160 Abs. 1

    wird folgender Satz angefügt:

    „Für die Mitglieder des Wahlvorstandes gelten die

    §§ 218 und 219 sinngemäß."

  11. (Grundsatzbestimmung) § 166 Abs. 1 erster Satz lautet:

    „§ 166. (1) Die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates beträgt vier Jahre."

  12. Nach § 167 wird folgender § 167 a samt

    Überschrift eingefügt:

    „Verlängerung der Partei- und Prozeßfähigkeit S 167 a. (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht)

    Endet die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates nach den §§ 166 und 167 Z 1 und 2 während eines Verfahrens vor Gericht oder einer Verwaltungsbehörde,

    in dem der Betriebsrat Partei ist, so besteht seine Partei- und Prozeßfähigkeit in bezug auf dieses Verfahren bis zu dessen Abschluß, längstens jedoch bis zur Konstituierung eines neuen Betriebsrates,

    weiter. Dies gilt auch im Falle der Ergreifung eines außerordentlichen Rechtsmittels."

  13. (Grundsatzbestimmung) Nach § 167 a wird folgender § 167 b samt Überschrift eingefügt:

    „Beibehaltung des Zuständigkeitsbereiches

    § 167 b. Wird ein Betriebsteil eines Unternehmens rechtlich verselbständigt, so bleibt der Betriebsrat für diesen verselbständigten Teil bis zur Neuwahl eines Betriebsrates in diesem Teil, längstens aber bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Verselbständigung zur Vertretung der Interessen der Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes zuständig, sofern die Zuständigkeit nicht ohnehin wegen des Weiterbestehens einer organisatorischen Einheit (§ 139) im bisherigen Umfang fortdauert.

    Die vorübergehende Beibehaltung des Zuständigkeitsbereiches gilt nicht,

  14. wenn in diesem Betriebsteil ein Betriebsrat nicht zu errichten ist oder 2. wenn der rechtlich verselbständigte Betriebsteil aus dem wirtschaftlichen Entscheidungsbereich des Unternehmens ausscheidet."

  15. (Grundsatzbestimmung) § 171 Abs. 1 lautet:

    „§ 171. (1) Das an Lebensjahren älteste Mitglied des Betriebsrates hat nach Durchführung der Betriebsratswahl die Einberufung der gewählten Mitglieder zur Wahl der Organe des Betriebsrates

    (konstituierende Sitzung) binnen zwei Wochen vorzunehmen. Die Einberufung hat die konstituierende Sitzung innerhalb von sechs Wochen nach Durchführung der Betriebsratswahl vorzusehen.

    Kommt das älteste Mitglied dieser Pflicht nicht nach, so kann...

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