Bundesgesetz vom 27. November 1969, mit dem die Nationalrats-Wahlordnung 1962 abgeändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Die Nationalrats-Wahlordnung 1962, BGBl.

Nr. 246, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 70/1967 und 413/1968, wird wie folgt abgeändert:

Artikel I 1. § 1 Abs. 2 und 3 haben zu lauten:

„(2) Die Wahl ist von der Bundesregierung durch Verordnung im Bundesgesetzblatt auszuschreiben.

Die Verordnung hat den Wahltag zu enthalten, der von der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates auf einen Sonntag oder einen anderen

öffentlichen Ruhetag festzusetzen ist. Die Verordnung hat weiters den Tag zu bestimmen, der als Stichtag gilt. Dieser darf jedoch nicht vor dem Tag der Wahlausschreibung liegen. Nach dem Stichtag bestimmen sich die in den §§ 15, 16, 18

und 31 dieses Bundesgesetzes festgesetzten Fristen sowie, abgesehen vom Wahlalter, die Voraussetzungen des Wahlrechtes (§ 22 Abs. 2) und der Wählbarkeit (§ 47).

(3) Die Verordnung ist in allen Gemeinden ortsüblich, jedenfalls aber durch öffentlichen Anschlag kundzumachen."

2. § 15 Abs. 1 hat zu lauten:

„(1) Die Sprengelwahlleiter, die nach den §§ 9

und 11 zu bestellenden ständigen Vertreter sowie alle für den Fall einer vorübergehenden Verhinderung zu berufenden Stellvertreter der Wahlleiter der vor jeder Wahl neu zu bildenden Wahlbehörden sind spätestens am siebenten Tage nach dem Stichtage zu ernennen, es sei denn, daß

es sich um die Ernennung dieser Organe bei Wahlbehörden handelt, deren Bildung aus einem der im § 16 Abs. 4 angeführten Gründe erst nachträglich unabweislich geworden ist."

3. § 16 Abs. 1 hat zu lauten:

„(1) Spätestens am zehnten Tage nach dem Stichtage haben die Vertrauensmänner der Parteien,

die sich an der Wahlbewerbung (§ 49) beteiligen wollen, ihre Vorschläge über die gemäß

§ 17 Abs. 3 zu bestellenden, nicht dem richterlichen Berufe entstammenden Beisitzer und Ersatzmänner der neu zu bildenden Wahlbehörden bei den im Abs. 3 bezeichneten Wahlleitern dieser Wahlbehörden einzubringen. Den Vorschlägen ist, unbeschadet der Bestimmungen des § 17

Abs. 2, die Anzahl der Beisitzer und Ersatzmänner zugrunde zu legen, die ihnen nach der Zusammensetzung der Wahlbehörden am Stichtage zukommt."

4. § 17 Abs. 4 letzter Satz hat zu lauten:

„Im übrigen finden die Bestimmungen der §§ 7

Abs. 3, 16, 17 Abs. 1, 2 und 5, 18 Abs. 2, 20 a Abs. 1, 2, 3 erster Satz, 4 und 5, 21 und 60

Abs. 1 letzter Satz sinngemäß Anwendung."

5. § 18 Abs. 1 hat zu lauten:

„(1) Spätestens am einundzwanzigsten Tage nach dem Stichtage haben die von ihrem Vorsitzenden einzuberufenden Wahlbehörden ihre konstituierende Sitzung abzuhalten."

6. § 20 a Abs. 5 hat zu lauten:

„(5) Bei den Änderungen nach den Abs. 1 bis 4

sind die Bestimmungen des § 16 Abs. 1 bis 3, 5

und 6, sowie die §§ 17 und 18 sinngemäß anzuwenden,

bei Änderungen nach Abs. 4 jedoch mit der Maßgabe, daß der vorgesehene Fristenlauf mit dem dreißigsten Tage nach dem Wahltage beginnt."

7. § 30 hat zu lauten:

㤠30. Ort der Eintragung

(1) Jeder Wahlberechtigte ist in das Wählerverzeichnis des Ortes (Gemeinde, Wahlsprengel)

einzutragen, in dem er am Stichtage seinen ordentlichen Wohnsitz hat (§ 2 Abs. 2 des Wählerevidenzgesetzes,

BGBl. Nr. 243/1960).

(2) Hat ein Wahlberechtigter am Stichtag in mehreren Gemeinden einen Wohnsitz, so ist er in das Wählerverzeichnis der Gemeinde einzutragen,

in der er am Stichtage tatsächlich gewohnt hat. Kommt auch ein solcher Wohnort nicht in Betracht, so hat die Eintragung in das Wählerverzeichnis der Gemeinde zu erfolgen, in der der Wahlberechtigte vor dem Stichtage zuletzt gewohnt hat.

(!3) Abs. 2 gilt sinngemäß, wenn ein Wahlberechtigter am Stichtag in einer Gemeinde in mehr als einem Wahlsprengel einen Wohnsitz hat.

(4) Jeder Wahlberechtigte darf in den Wählerverzeichnissen nur einmal eingetragen sein.

(5) Wahlberechtigte, die zum ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst einberufen werden, sind, außer im Falle einer Verlegung ihres ordentlichen Wohnsitzes während der Leistung des Präsenzdienstes, in das Wählerverzeichnis der Gemeinde einzutragen, in der sie vor dem Zeitpunkt, für den sie einberufen wurden,

ihren ordentlichen Wohnsitz hatten.

(6) Ist ein Wahlberechtigter im Wählerverzeichnis mehrerer Orte (Gemeinden, Wahlsprengel)

eingetragen, so ist er unverzüglich aus dem Wählerverzeichnis, in das er zu Unrecht eingetragen wurde, zu streichen. Hievon sind der Wahlberechtigte und die Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis er zu verbleiben hat, unverzüglich zu verständigen."

8. § 31 Abs. 1 und 2 haben zu lauten:

„(1) Am einundzwanzigsten Tage nach dem Stichtag ist das Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraum durch zehn Tage zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. In Wien ist in jedem Gemeindebezirk mindestens eine Auflegungsstelle einzurichten.

(2) Die Auflegung des Wählerverzeichnisses hat der Bürgermeister vor Beginn der Einsichtsfrist ortsüblich kundzumachen. Die Kundmachung hat auch die Einsichtsfrist, die für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden, die nicht unter vier Stunden bemessen sein dürfen, die Bezeichnung der Amtsräume, in denen das Wählerverzeichnis aufliegt, die Amtsstelle, bei der Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können,

sowie die Bestimmungen des Abs. 3 und der §§ 34 und 39 zu enthalten. Bei der Festsetzung der für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden ist darauf Bedacht zu nehmen, daß

die Einsichtnahme auch außerhalb der normalen Arbeitszeit ermöglicht wird."

9. § 31 Abs. 4 hat zu lauten:

„(4) Vom ersten Tage der Auflegung an dürfen

Änderungen in Wählerverzeichnissen nur mehr auf Grund des Einspruchs- und Berufungsverfahrens

(§§ 34 ff.) vorgenommen werden.

Ausgenommen hievon sind Streichungen nach

§ 30 Abs. 6, die Beseitigung von offenbaren Unrichtigkeiten in den Eintragungen von Wahlberechtigten sowie die Behebung von Formgebrechen,

insbesondere die Berichtigung von Schreibfehlern."

10. § 38 Abs. 1 hat zu lauten:

„(1) Gegen die Entscheidung gemäß § 36

Abs. 1 können der Einspruchswerber sowie der von der Entscheidung Betroffene binnen zwei Tagen nach Zustellung der Entscheidung schriftlich oder telegraphisch die Berufung bei der Gemeinde einbringen. Die Gemeinde hat den Berufungsgegner von der eingebrachten Berufung unverzüglich mit dem Beifügen zu verständigen,

daß es ihm freisteht, innerhalb von zwei Tagen nach der an ihn ergangenen Verständigung in die Berufung Einsicht und zu den vorgebrachten Berufungsgründen Stellung zu nehmen."

11. § 44 hat zu lauten:

„§ 44. Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte Wähler, die sich voraussichtlich am Wahltag an einem anderen Orte (Gemeinde, Wahlsprengel)

als dem ihrer Eintragung in das Wählerverzeichnis aufhalten werden und deshalb ihr Wahlrecht nicht ausüben könnten, haben Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte."

12. § 45 hat zu lauten:

㤠45. Ausstellung der Wahlkarte

(1) Die Ausstellung der Wahlkarte ist bei der Gemeinde, von der der Wahlberechtigte nach seinem ordentlichen Wohnsitz in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde, spätestens am dritten Tage vor dem Wahltage mündlich oder schriftlich zu beantragen. Beim mündlichen Antrag ist die Identität durch ein Dokument nachzuweisen,

bei einem schriftlichen Antrag kann die Identität auch auf andere Art glaubhaft gemacht werden.

(2) Die Wahlkarte ist als Briefumschlag herzustellen und hat auf der Vorderseite den in der Anlage 3 ersichtlichen Aufdruck zu tragen.

(3) Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, so ist neben der Wahlkarte auch ein amtlicher Stimmzettel auszufolgen.

Dieser ist in den im Abs. 2 genannten Briefumschlag zu legen. Der Briefumschlag ist zu verschließen und dem Antragsteller auszufolgen.

Der Antragsteller hat den Briefumschlag sorgfältig zu verwahren und am Wahltag ungeöffnet dem Wahlleiter zu überreichen.

(4) Duplikate für abhandengekommene oder unbrauchbar gewordene Wahlkarten oder amtliche Stimmzettel dürfen von der Gemeinde nicht ausgefolgt werden."

13. § 46 hat zu lauten:

㤠46. Gemeinsame Bestimmungen

über Wahlkarten

(1) Die Ausstellung der Wahlkarte ist im Wählerverzeichnis in der Rubrik „Anmerkung" bei dem betreffenden Wähler mit dem Worte

„Wahlkarte" in auffälliger Weise (z. B. mittels Buntstiftes) zu vermerken.

(2) Die Zahl der ausgestellten Wahlkarten ist nach Ablauf der im § 45 Abs. 1 vorgesehenen Frist im Wege der Bezirkswahlbehörde unverzüglich telephonisch der Kreiswahlbehörde bekanntzugeben.

Die Kreiswahlbehörde hat die Zahl der in ihrem Bereiche ausgestellten Wahlkarten ebenfalls unverzüglich, spätestens jedoch am Tage vor dem Wahltage, der Hauptwahlbehörde mitzuteilen.

(3) Ob und in welcher Weise für Wahlkartenwähler besondere Wahllokale zu bestimmen sind,

ist in den §§ 60 und 75 angeordnet. Über die Ausübung der Wahl durch Wahlkartenwähler enthalten die §§ 71, 73 und 80 a die näheren Vorschriften."

14. § 49 Abs. 1 und 2 haben zu lauten:

„(1) Wahlwerbende Parteien (Art. 26 Abs. 6

des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929) haben ihren Wahlvorschlag für das erste Ermittlungsverfahren (Kreiswahlvorschlag)

spätestens am dreißigsten Tage vor dem Wahltage bis 13 Uhr der Kreiswahlbehörde vorzulegen.

Diese hat auf dem Wahlvorschlag den Tag und die Uhrzeit seines Einlangens zu vermerken.

(2) Der Wahlvorschlag muß von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises oder von wenigstens drei Mitgliedern des Nationalrates unterschrieben sein. Die Unterzeichner des Wahlvorschlages haben hiebei ihren Zu- und Vornamen, das Geburtsjahr und die Adresse anzuführen.

Dem Wahlvorschlag müssen die Bestätigungen der zur Führung der Wählerevidenz berufenen Gemeinden beiliegen, daß die Unterzeichner des Wahlvorschlages wahlberechtigt sind; sind die Unterzeichner Mitglieder des Nationalrates,

so entfallen diese Bestätigungen. Die Gemeinden sind verpflichtet, die Bestätigungen unverzüglich und ohne...

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