Bundesgesetz vom 28. November 1974, mit dem das Weinwirtschaftsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Weinwirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 296/

1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 224/1972 wird geändert wie folgt:

  1. Im § 3 Abs. 3 ist nach dem Wort „Traubenmost"

    ein Beistrich zu setzen und anschließend das Wort „Traubensaft" einzufügen.

  2. Abs. 2 des § 12 erhält die Absatzbezeichnung

    „(3)"; als neuer Abs. 2 ist einzufügen:

    „(2) Der geschäftsführende Ausschuß kann sich im Einzelfall, wenn dies im Interesse der Vereinfachung und Beschleunigung der Geschäftsabwicklung liegt, auf eine grundsätzliche Entscheidung beschränken und die Beschlußfassung über näher zu bezeichnende untergeordnete Teilfragen dem Obmann und den Obmannstellvertretern (Obmännerkonferenz)

    übertragen. Die Beschlüsse der Obmännerkonferenz sind bei Anwesenheit von sämtlichen Mitgliedern einhellig zu fassen.

    Kommt innerhalb einer Frist, die der Obmännerkonferenz gesetzt wurde, ein Beschluß nicht zustande,

    so fällt mit Ablauf der Frist die Zuständigkeit an den geschäftsführenden Ausschuß

    zurück. Über die von der Obmännerkonferenz gefaßten Beschlüsse ist in der nächsten Sitzung des geschäftsführenden Ausschusses zu berichten."

  3. § 16 hat zu lauten:

    „§ 16. Für den Verwaltungsaufwand des Fonds sind die Mittel nach § 2 heranzuziehen. Hiebei darf in jedem Geschäftsjahr ein Betrag nicht

    überschritten werden, der 7% des Jahresdurchschnittes der Mittel entspricht, die dem Fonds während eines fünfjährigen Zeitraumes zugeflossen sind, der ein Jahr vor Beginn des betreffenden Geschäftsjahres endet."

  4. § 18 hat zu lauten:

    „§ 18. Die Mitglieder der Kommission, deren Ersatzmänner, die Angestellten des Fonds sowie allenfalls herangezogene Sachverständige dürfen ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, während der Dauer ihrer Bestellung und...

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