Bundesgesetz vom 18. Oktober 1978, mit dem das Katastrophenfondsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Katastrophenfondsgesetz, BGBl. Nr. 207/

1966, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 10/1969, 441/1969, 369/1970, 310/1971,

409/1972, 444/1972, 386/1973 und 470/1974 und der Kundmachung BGBl. Nr. 142/1973 wird wie folgt geändert:

  1. Im § 2 Abs. 1 ist die Jahreszahl „1979"

    durch die Jahreszahl „1982" zu ersetzen.

  2. Im Einleitungssatz des § 3 Abs. 1 tritt an die Stelle der Jahreszahl „1978" die Jahreszahl

    „1981".

  3. § 3 Abs. 1 lit. e hat zu lauten:

    „e) 1979 bis 1981 sind unbeschadet der Bestimmung der lit. i die Mittel des Fonds zu 11 v. H. zur Förderung der Behebung von Schäden gemäß § 1 Abs. 1 im Vermögen physischer und juristischer Personen mit Ausnahme von Gebietskörperschaften,

    zu 10 v. H. zur Behebung solcher Schäden im Vermögen des Bundes, zu 9 v. H. zugunsten der Länder, und zwar mit 5 v. H. zur Behebung derartiger Schäden im landeseigenen Vermögen und mit 4 v. H. zur Förderung der Beschaffung von Katastropheneinsatzgeräten der Feuerwehren,

    zu 7 v. H. zur Behebung derartiger Schäden im Vermögen der Gemeinden und zu 63 v. H. für Maßnahmen des Schutzbaues zur Vorbeugung gegen künftige Hochwasser- und Lawinenschäden sowie zur Finanzierung von passiven Hochwasserschutzmaßnahmen im Sinne des Wasserbautenförderungsgesetzes zu verwenden,

    und zwar mit 55 v. H. zur Vorbeugung gegen...

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