Bundesgesetz über das Postwesen (Postgesetz 1997)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§   1   Zweck und Anwendungsbereich

§   2   Begriffsbestimmungen

§   3   Postgeheimnis und Ausnahmen 2. Abschnitt Postdienste

§   4   Universaldienst

§   5   Universaldienstbetreiber

§   6   Reservierter Postdienst

§   7   Zustellung behördlicher Schriftstücke

§   8   Kontrahierungszwang

§   9   Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 10   Entgelte, Kostenrechnungssystem

§ 11   Preiskommission

§ 12   Qualitätssicherung

§ 13   Zwangsmaßnahmen

§ 14   Hausbrieffachanlagen 3. Abschnitt Postzeitungsversand

§ 15   Allgemeines

§ 16   Besondere Begünstigungen 4. Abschnitt Post und Telekom Austria

§ 17   Rechtsbeziehungen zwischen PTA und ihren Kunden

§ 18   Datenschutz

§ 19   Postmarken

§ 20   Poststempel

§ 21   Kennzeichnungsschutz

§ 22   Feldpost

§ 23   Vermißtensuchdienst, Blindensendungen 5. Abschnitt Haftungsgrundsätze und Ersatzleistung

§ 24   Haftung der PTA für Verlust, Beschädigung und Verzögerung 6. Abschnitt Postbehörden, Aufsichtsrecht

§ 25   Postbehörden

§ 26   Zuständigkeit

§ 27   Aufsichtsmaßnahmen

§ 28   Streitschlichtung 7. Abschnitt Strafbestimmungen

§ 29   Verwaltungsstrafbestimmungen

§ 30   Verletzung des Postgeheimnisses 8. Abschnitt

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 31   Inkrafttreten

§ 32   Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften

§ 33   Übergangsbestimmungen

§ 34   Ausarbeitung von Geschäftsbedingungen durch die PTA

§ 35   Verweisungen

§ 36   Vollziehung 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Zweck und Anwendungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz soll gewährleisten, daß Postdienste für alle Kunden im gesamten Bundesgebiet zufriedenstellend, preiswert und nach gleichen Grundsätzen erbracht werden. Es legt die Grundlagen für die Erfüllung des Versorgungsauftrages bei dem Erbringen des Universaldienstes sowie die Rahmenbedingungen für den Wettbewerb auf dem Gebiet des Postwesens fest.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Nach diesem Bundesgesetz bezeichnet der Begriff:

  1. „Betreiber“ Unternehmen und Einrichtungen, denen der reservierte Postdienst und der Universaldienst oder nur der Universaldienst übertragen wurde;

  2. „PTA“ die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft und die mit dem Erbringen von Postdienstleistungen befaßten Unternehmen, an denen die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft zu mehr als der Hälfte an Kapital oder an Stimmrechten beteiligt ist;

  3. „Postdienstleistung“ die Abholung, Annahme, Sortierung, Weiterleitung und Abgabe von Postsendungen;

  4. „Postsendung“ eine adressierte Sendung in der endgültigen Form, in der sie von dem Anbieter von Universaldienstleistungen übernommen wird; es handelt sich dabei neben Briefsendungen zB um Zeitungen sowie um Postpakete, die Waren mit oder ohne Handelswert enthalten;

  5. „Briefsendung“ eine Mitteilung in schriftlicher Form auf einem physischen Träger jeglicher Art,

    die befördert und an die vom Absender auf der Sendung selbst oder ihrer Verpackung angegebene Anschrift zugestellt wird;

  6. „Universaldienst“ die Beförderung von Postsendungen bis zu einem Gewicht von zwei Kilogramm, von Paketen bis zu 20 Kilogramm sowie die Sonderbehandlungen Einschreiben und Wertversand;

  7. „Reservierter Postdienst“ die einem bestimmten Betreiber vorbehaltenen Postdienstleistungen;

  8. „Wettbewerbsdienste“ die nicht der PTA oder einem Betreiber vorbehaltenen Postdienstleistungen;

  9. „Einschreiben“ die entgeltpflichtige Sonderbehandlung für Briefsendungen, die gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt werden und für die im Falle eines Verlustes, einer Beschädigung oder einer Verzögerung in der Beförderung gehaftet wird;

  10. „Wertversand“ die entgeltpflichtige Sonderbehandlung für Postsendungen, für die bis zur Höhe des vom Absender angegebenen Wertes im Falle eines Verlustes oder einer Beschädigung gehaftet wird;

  11. „Postzeitungsversand“ der gegenüber vergleichbaren Leistungen zu geringeren Entgelten mögliche Versand von Zeitungen, Gesetzes-, Verordnungs- und Amtsblättern, die in einem Staat der Europäischen Union gedruckt, verlegt und herausgegeben werden bis zu einem Gewicht von einem Kilogramm;

  12. „Zeitungen“ regelmäßig unter demselben Titel in fortlaufenden Nummern mit verschiedenem Inhalt erscheinende Druckschriften in einem Mindestumfang von vier Seiten, die der Information

    über das Tagesgeschehen dienen über Zeit- und Fachfragen durch redaktionelle Beiträge, im besonderen über Angelegenheiten der Religion, der Kultur, der Kunst, der Politik, der Wissenschaft, der Wirtschaft, des Sportes oder des Vereinslebens bzw. über Vereinszwecken entsprechenden Angelegenheiten in presseüblicher Weise zu berichten. Druckschriften, die Teile eines zu einem Ganzen bestimmten Werkes bilden, sowie Druckschriften, die zum Zwecke der geschäftlichen Werbung, Ankündigung oder Empfehlung herausgegeben werden oder solchen Zwecken mittelbar oder unmittelbar dienen, sind keine Zeitungen;

  13. „Kaufzeitungen“ Zeitungen, die vom Medieninhaber (Verleger) in der Regel nur gegen Entrichtung eines angemessenen Kaufpreises abgegeben werden;

  14. „Tageszeitungen“ Zeitungen, die in der Regel mindestens fünfmal wöchentlich erscheinen;

  15. „Wochenblätter“ Zeitungen, die in der Regel wöchentlich, mindestens aber zwölfmal im Kalendervierteljahr erscheinen;

  16. „Monatsschriften“ Zeitungen, die in der Regel monatlich, mindestens aber viermal im Kalenderjahr erscheinen;

  17. „Gemeinnützige Organisationen“ Organisationen, die nachweisen, daß sie die Voraussetzungen für die allfällige Gewährung von Begünstigungen gemäß § 34 der Bundesabgabenordnung erfüllen.

    Postgeheimnis und Ausnahmen

    § 3. (1) Personen, die Postdienstleistungen erbringen, haben während und auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit jede wie immer geartete Mitteilung über Postsendungen an andere Personen als an den Absender oder Empfänger zu unterlassen, soweit nicht bundesgesetzlich ausdrücklich anderes bestimmt ist.

    (2) Die Geheimhaltungspflicht steht der Erstattung von Anzeigen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen, die von Amts wegen zu verfolgen sind, nicht entgegen.

    (3) Soweit nicht gesetzlich ausdrücklich anderes bestimmt ist, dürfen Postsendungen, deren

    Übernahme vom Empfänger zu bestätigen ist, auch an Personen abgegeben werden, die an der auf der Sendung angegebenen Abgabestelle des Empfängers anwesend sind, wenn nur dadurch die Abgabe der Sendung möglich ist und weder Absender noch Empfänger diese Abgabemöglichkeit ausgeschlossen haben. An diese Personen dürfen Postsendungen auch an einem Abholpunkt abgegeben werden.

    (4) Ist an der angegebenen Abgabestelle keine empfangsberechtigte Person anwesend, dürfen für eine natürliche Person bestimmte Pakete auch an Wohnungs- oder Hausnachbarn abgegeben werden,

    wenn weder Absender noch Empfänger diese Abgabemöglichkeit ausgeschlossen haben; davon ist der Empfänger schriftlich zu verständigen.

    (5) Der Betreiber darf verschlossene Sendungen, deren Abgabe weder an den Empfänger noch an den Absender möglich oder zulässig ist, zur Ermittlung des Absenders oder Empfängers sowie zur Verhinderung von Schäden öffnen.

  18. Abschnitt Postdienste Universaldienst

    § 4.  (1) Im Rahmen des Universaldienstes ist vom Betreiber zu gewährleisten, daß den Kunden ständig Postdienstleistungen flächendeckend zu allgemein erschwinglichen Preisen und in einer solchen Qualität angeboten werden, daß den Bedürfnissen der Kunden durch eine entsprechende Dichte an Abhol-

    und Zugangspunkten sowie durch die Abhol- und Zustellfrequenz entsprochen wird. Soweit vergleichbare Voraussetzungen gegeben sind, sind gleiche Leistungen für die Kunden zu gewährleisten. Bei der Erbringung des Universaldienstes ist auf technische Entwicklungen sowie auf gesamtwirtschaftliche,

    regionale und soziale Aspekte sowie auf die Nachfrage der Kunden Rücksicht zu nehmen.

    (2) Ausstattung, Beschaffenheit und Maße der im Rahmen des Universaldienstes zu befördernden Postsendungen haben den Bestimmungen des Weltpostvertrages und der sonstigen Abkommen des Weltpostvereines, BGBl. Nr. 63/1992, in der jeweils geltenden Fassung zu entsprechen.

    (3) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann durch Verordnung für die dem Universaldienst zuzurechnenden Dienstleistungen, insbesondere die den Bedürfnissen der Kunden entsprechende Dichte an Abhol- und Zugangspunkten und die Abhol- und Zustellfrequenz, näher bestimmen. Dabei ist auch auf geographische Gegebenheiten sowie auf die wirtschaftlichen Auswirkungen des Zustellvorganges auf den Betreiber Rücksicht zu nehmen, um ein dauerhaft zufriedenstellendes Erbringen des Universaldienstes zu gewährleisten. Dies gilt sinngemäß auch für den reservierten Dienst.

    Universaldienstbetreiber

    §...

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