Bundesgesetz vom 10. März 1988 über die Rechtsstellung von Tieren

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch vom 1. Juni 1811, JGS Nr. 946, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 97/1986, wird geändert wie folgt:

  1. Nach § 285 wird folgender § 285 a eingefügt:

    „§ 285 a. Tiere sind keine Sachen; sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Die für Sachen geltenden Vorschriften sind auf Tiere nur insoweit anzuwenden, als keine abweichenden Regelungen bestehen."

  2. Nach § 1332 wird folgender § 1332 a eingefügt:

    „§ 1332 a. Wird ein Tier verletzt, so gebühren die tatsächlich aufgewendeten Kosten der Heilung oder der versuchten Heilung auch dann, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen, soweit auch ein verständiger Tierhalter in der Lage des Geschädigten diese Kosten aufgewendet hätte."

    Artikel II 1. Dieses Bundesgesetz tritt...

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