Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichtsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 233/1990, wird wie folgt geändert:

  1.   Im § 7 Abs. 1, 3 und 4, § 11 Abs. 6, § 12 Abs. 2 und 9, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 3 bis 5 und 7, § 15, § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 3, § 18 Abs. 7 und 10, § 19 Abs. 2, § 22 Abs. 9, § 23 Abs. 5, § 29 Abs. 6, § 31 a, § 31 b Abs. 2, § 31 c Abs. 1 und 4, § 34 Abs. 1, § 35 Abs. 1, § 36 Abs. 2, 3 und 5, § 37 Abs. 1, § 39 Abs. 4, § 40 Abs. 2, § 42 Abs. 2 bis 4, 10 und 15, § 44, § 52, § 53, § 54 a Abs. 2 und 3, § 55 Abs. 4, § 56 Abs. 6 und 7, § 63 a Abs. 5, § 64 Abs. 19, § 65 Abs. 1, § 66 Abs. 4, § 75 Abs. 1 und 3, § 76 Abs. 1, § 77 und § 83 Abs. 1 tritt an die Stelle der Wendung „Unterricht, Kunst und Sport" die Wendung „Unterricht und Kunst".

  2.    Nach  dem  § 2  wird  folgender  § 2 a  samt Überschrift eingefügt:

    „Personenbezogene Bezeichnungen

    § 2 a. Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Bundesgesetz gelten jeweils auch in ihrer weiblichen Form."

  3.   § 3 Abs. 6 lautet:

    „(6) Ein Aufnahmsbewerber, der die Aufnahme in eine Schulstufe anstrebt,

    a)  ohne durch das Zeugnis einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule zur Aufnahme in die betreffende Schulstufe berechtigt zu sein, ferner b)  nicht jünger ist, als der betreffenden Schulstufe entspricht und c)  nicht im unmittelbar vorangegangenen Schuljahr   eine   Schulstufe   besucht   hat,   deren erfolgreicher Abschluß zur Aufnahme in die angestrebte Schulstufe berechtigt,

    ist vom Schulleiter zur Ablegung einer Einstufungsprüfung zuzulassen. Zweck der Einstufungsprüfung ist die Feststellung, ob die Vorbildung des Aufnahmsbewerbers für die angestrebte Schulstufe ausreicht. Die Einstufungsprüfung kann insoweit entfallen, als der Schüler durch die Mitarbeit im Unterricht sowie durch in die Unterrichtsarbeit sonst eingeordnete Leistungsfeststellungen (§ 18 Abs. 1) zu erkennen gibt, daß er das Bildungsziel des betreffenden Pflichtgegenstandes in den vorangegangenen Schulstufen in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt. Die diesbezügliche Feststellung trifft der den Pflichtgegenstand unterrichtende Lehrer und ist dem Schüler unverzüglich bekanntzugeben. Auf eine derartige Feststellung besteht kein Rechtsanspruch. Die näheren Bestimmungen über die Aufnahme auf Grund einer Einstufungsprüfung sind unter Berücksichtigung der Aufgabe und des Lehrplanes der einzelnen Schularten durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst zu erlassen."

  4. Im § 3 wird nach dem Abs. 7 folgender Abs. 7 a eingefügt:

    „(7 a) Hat der Aufnahmsbewerber die Einstufungsprüfung nicht bestanden, ist er zu einer Wiederholung der Einstufungsprüfung berechtigt. Er ist vom Schulleiter innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu einer Wiederholung der Prüfung zuzulassen; hiebei sind jene Prüfungsgebiete zu wiederholen, die mit „Nicht genügend" beurteilt worden sind."

  5.   § 18 Abs. 1 erster Satz lautet:

    „Die Beurteilung der Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen hat der Lehrer durch Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht sowie durch besondere in die Unterrichtsarbeit eingeordnete mündliche, schriftliche und praktische oder nach anderen Arbeitsformen ausgerichtete Leistungsfeststellungen zu gewinnen."

  6.   Im § 18 Abs. 12 wird im vorletzten Satz nach dem Wort „Phonotypie," eingefügt:

    „Textverarbeitung,".

  7.   Im § 19 Abs. 2 lautet der fünfte Satz:

    „Ferner hat die Schulnachricht die Note des Schülers für das Verhalten in der Schule (§ 21) zu enthalten."

  8.   § 21 samt Überschrift lautet:

    „Beurteilung des Verhaltens in der Schule

    § 21. (1) Der Bundesminister für Unterricht und Kunst hat durch Verordnung nach den Aufgaben der einzelnen Schularten und der Altersstufe der Schüler zu bestimmen, in welchen Schularten und Schulstufen das Verhalten des Schülers in der Schule zu beurteilen ist.

    (2)   Für   die   Beurteilung   des   Verhaltens   des Schülers in der Schule sind folgende Beurteilungsstufen (Noten) zu verwenden: Sehr zufriedenstellend, Zufriedenstellend, Wenig zufriedenstellend, Nicht zufriedenstellend.

    (3)   Durch  die  Noten  für das Verhalten  des Schülers in der Schule ist zu beurteilen, inwieweit sein persönliches Verhalten und seine Einordnung in die Klassengemeinschaft den Anforderungen der Schulordnung entsprechen. Bei der Beurteilung sind die  Anlagen   des   Schülers,   sein  Alter  und   sein Bemühen um ein ordnungsgemäßes Verhalten zu berücksichtigen.

    (4)  Die Beurteilung ist durch die Klassenkonferenz auf Antrag des Klassenvorstandes zu beschließen."

  9.   Im § 22 Abs. 2 lit. e entfallen die Worte „und der äußeren Form der Arbeiten".

  10.   Im § 22 Abs. 2 lit. g tritt nach dem Wort „vorliegen"    an    die    Stelle   des    Beistrichs    ein Strichpunkt und wird eingefügt:

    „in der Volksschule und den Sonderschulen (ausgenommen die Sonderschulen nach dem Lehrplan der Hauptschule und des Polytechnischen Lehrganges) ist die Feststellung des ausgezeichneten Erfolges nicht zu treffen;".

  11.   Im § 22 Abs. 2 wird nach der lit. g folgende lit. h eingefügt und erhalten die bisherigen lit. h bis j die Bezeichnung i bis k:

    ,,h) die Feststellung, daß der Schüler die Schulstufe mit gutem Erfolg abgeschlossen hat, wenn er in keinem Pflichtgegenstand schlechter als mit „Befriedigend" beurteilt worden ist und mindestens gleich viele Beurteilungen mit „Sehr gut" aufweist wie mit „Befriedigend"; auf Jahreszeugnisse von Schularten mit Leistungsgruppen ist überdies lit. g entsprechend anzuwenden; in der Volksschule und den Sonderschulen (ausgenommen die Sonderschulen nach dem Lehrplan der Hauptschule und des Polytechnischen Lehrganges) ist die...

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