Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichtsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 767/1996, wird wie folgt geändert:

  1. § 14 Abs. 7 lautet:

    „(7) Das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuß können Richtlinien über die Wiederverwendung von Schulbüchern in der Schule erstellen.“

  2. § 19 Abs. 2 erster Satz lautet:

    „Am Ende des ersten Semesters ist – ausgenommen die Vorschulstufe und die lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen – für jeden Schüler eine Schulnachricht auszustellen.“

  3. § 22 Abs. 2 lit. j und Abs. 7 entfällt.

  4. Im § 22 Abs. 5 entfällt die Wendung „und j“.

  5. Im § 22 Abs. 8 entfällt die Wendung „ , ein Befähigungsprüfungszeugnis“.

  6. § 23 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

    „An lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen sowie an über kein ganzes Unterrichtsjahr dauernden Berufsschulstufen darf die Wiederholungsprüfung frühestens zwei Wochen nach Abschluß des Lehrganges und spätestens zu Beginn des folgenden, für den Schüler in Betracht kommenden Lehrganges abgelegt werden.“

  7. Im § 25 Abs. 3 werden die Worte „Hauswirtschaft und“ durch die Wendung „Ernährung und Haushalt sowie“ ersetzt.

  8. Im § 31b wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

    „(1a) An Berufsschulen entfällt der Beobachtungszeitraum für die Leistungsgruppen im betriebswirtschaftlichen und fachtheoretischen Unterricht. Schüler, die den entsprechenden Fachbereich in einer anderen berufsbildenden Schule oder in der Polytechnischen Schule erfolgreich abgeschlossen haben, sind in die höhere Leistungsgruppe einzustufen, in welcher der Unterricht auf dem bisher erlernten Lehrstoff aufzubauen hat.“

  9. § 33 Abs. 4 und 5 lautet:

    „(4) Wenn ein Schüler den Besuch einer allgemeinbildenden höheren Schule gemäß Abs. 2 lit. d beendet, darf er in eine andere allgemeinbildende höhere Schule nicht aufgenommen werden,

    ausgenommen in ein Aufbaugymnasium oder -realgymnasium. Die erwähnte Ausnahme findet jedoch auf Schüler, die die zulässige Höchstdauer des Schulbesuches in einem Aufbaugymnasium oder

    -realgymnasium überschreiten, keine Anwendung.

    (5) Wenn ein Schüler den Besuch einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule oder einer höheren Schule der Lehrer- oder Erzieherbildung gemäß Abs. 2 lit. d und f beendet, darf er in eine Schule gleicher Fachrichtung nicht aufgenommen werden.“

  10. In der Überschrift des 8. Abschnittes, in § 34 Abs. 1, § 70...

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