Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über öffentliche Schutzimpfungen gegen übertragbare Kinderlähmung geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über öffentliche Schutzimpfungen gegen übertragbare Kinderlähmung, BGBl. Nr. 244/1960, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 150/1964, 346/1970, 178/1988 und 45/1991 wird wie folgt geändert:

  1. Die §§ 1 und 2 lauten:

    „§ 1. Eine öffentliche Schutzimpfung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine Impfung zum Zweck der Immunisierung gegen übertragbare Kinderlähmung durch einen behördlich bestellten Impfarzt.

    § 2. Die öffentliche Schutzimpfung darf nur auf Grund einer freiwilligen Meldung der Impflinge vorgenommen werden."

  2.    § 3 Abs. 2 lautet:

    „(2) Aus medizinischen Gründen kann im Einzelfall eine öffentliche Schutzimpfung auch außerhalb der öffentlichen Impftermine vorgenommen werden."

  3.   § 3 Abs. 3 entfällt.

  4.   § 6 Abs. 1 lautet:

    „§ 6. (1) Die Vornahme einer öffentlichen Schutzimpfung ist für den Impfling in geeigneter Weise zu dokumentieren."

  5.   § 7 entfällt.

  6.   § 8 lautet:

    „§ 8. (1) Schutzimpfungen gegen übertragbare Kinderlähmung, die nicht als öffentliche Schutzimpfungen vorgenommen werden (nichtöffentliche Schutzimpfungen), sind vom impfenden Arzt für den Impfling in geeigneter Weise zu dokumentieren und der für seinen Berufssitz zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde längstens bis zum Ablauf des auf die Impfung nächstfolgenden Monates zu melden.

    (2) Nichtöffentliche...

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