Bundesgesetz vom 27. September 1989, mit dem das ERP-Fonds-Gesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Bundesgesetz vom 13. Juni 1962 über die Verwaltung der ERP-Counterpart-Mittel (ERP-

Fonds-Gesetz), BGBl. Nr. 207, in der Fassung der Novelle vom 11. Juni 1974, BGBl. Nr. 508, wird wie folgt geändert:

  1. § 10 Abs. 3 hat zu entfallen.

  2. Die bisherigen Abs. 4 und 5 erhalten die Bezeichnungen „(3)" und „(4)".

  3. § 22 hat zu lauten:

„§ 22. Die Geschäftsführung hat spätestens vier Monate nach Abschluß eines Wirtschaftsjahres der Bundesregierung einen Bericht über die Tätigkeit des Fonds im abgelaufenen Wirtschaftsjahr einschließlich eines Jahresabschlusses zu erstatten. Die genehmigten Jahresberichte von zwei Wirtschaftsjahren sind von der Bundesregierung dem Nationalrat alle zwei Jahre und dem Rechnungshof jährlich zur Kenntnis zu bringen. Den Berichten an den Nationalrat ist das...

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