Bundesgesetz über die Gewährung von Studienbeihilfen und anderen Studienförderungsmaßnahmen (Studienförderungsgesetz 1992 ? StudFG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis I.  HAUPTSTÜCK GELTUNGSBEREICH

§   1.  Studienförderungsmaßnahmen

§   2.  Begünstigter Personenkreis

§   3.  Österreichische Staatsbürger

§   4.  Gleichgestellte Ausländer und Staatenlose

§   5.  Sonstige Gleichstellungen II.  HAUPTSTÜCK STUDIENBEIHILFEN 1.  Abschnitt §   6. Voraussetzungen 2.  Abschnitt Soziale Bedürftigkeit

§   7.  Kriterien der sozialen Bedürftigkeit

§   8.  Einkommen

§   9.  Hinzurechnungen

§ 10.  Pauschalierungsausgleich

§ 11.  Einkommensnachweise

§ 12.  Vermögen 3.  Abschnitt Studium

§ 13. Begriff

§ 14. Mehrfachstudien

§ 15. Vorstudien 4. Abschnitt Günstiger Studienerfolg

§ 16. Allgemeine Voraussetzungen

§ 17. Studienwechsel

§ 18. Anspruchsdauer

§ 19. Verlängerung der Anspruchsdauer aus wichtigen Gründen

§ 20. Studienerfolg an Universitäten

§ 21. Studienerfolg an Kunsthochschulen

§ 22. Studienerfolg an Theologischen Lehranstalten

§ 23. Studienerfolg an Akademien

§ 24. Studienerfolg an Konservatorien

§ 25. Studienerfolg an medizinisch-technischen Schulen 5. Abschnitt Höchststudienbeihilfen

§ 26. Allgemeine Höchststudienbeihilfe § 27. Höchststudienbeihilfe für Selbsterhalter § 28. Höchststudienbeihilfe für verheiratete Studierende

§ 29. Höchststudienbeihilfe für behinderte Studierende 6. Abschnitt Berechnung der Studienbeihilfe

§ 30. Höhe der Studienbeihilfe

§ 31. Zumutbare Unterhalts- und Eigenleistungen

§ 32. Bemessungsgrundlage 7. Abschnitt Studienbeihilfenbehörde

§ 33. Einrichtung

§ 34. Stipendienstellen

§ 35. Zuständigkeit der Studienbeihilfenbehörde § 36. Örtliche Zuständigkeit der Stipendienstellen § 37. Senate der Studienbeihilfenbehörde § 38. Zusammensetzung der Senate 8. Abschnitt Verfahren

§ 39. Anträge

§ 40. Nachweispflichten

§ 41. Erledigung des Antrages

§ 42. Vorstellung

§ 43. Vorentscheidung über die Vorstellung

§ 44. Vorlageantrag gegen die Vorentscheidung

§ 45. Entscheidung des Senates

§ 46. Berufung gegen die Senatsentscheidung 9.  Abschnitt Bezug der Studienbeihilfe

§ 47. Auszahlungstermine § 48. Nachweise § 49. Ruhen des Anspruches § 50. Erlöschen des Anspruches § 51. Rückzahlung III. HAUPTSTÜCK SONSTIGE     STUDIENFÖRDERUNGSMASSNAHMEN 1.  Abschnitt § 52. Fahrtkostenbeihilfe 2.  Abschnitt § 53. Studienzuschuß

  1. Abschnitt Beihilfen für Auslandsstudien

    § 54. Voraussetzungen

    § 55. Anträge

    § 56. Zuerkennung 4.  Abschnitt Leistungsstipendien  an  Universitäten,  Kunsthochschulen und Theologischen Lehranstalten

    § 57. Förderungsziel

    § 58. Zuweisung der Förderungsmittel

    § 59. Ausschreibung

    § 60. Voraussetzungen

    § 61. Zuerkennung 5. Abschnitt

    § 62. Leistungsstipendien an Akademien 6. Abschnitt Förderungsstipendien

    § 63. Förderungsziel

    § 64. Zuweisung der Förderungsmittel

    § 65. Ausschreibung

    § 66. Voraussetzungen

    § 67. Zuerkennung 7. Abschnitt § 68. Studienunterstützungen IV.  HAUPTSTÜCK GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

    § 69. Veröffentlichung im Hochschulbericht § 70. Verfahren § 71. Handlungsfähigkeit

    § 72. Befreiung von Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben § 73. Strafbestimmungen V.  HAUPTSTÜCK

    ÃœBERGANGSBESTIMMUNGEN UND VOLLZIEHUNG

    § 74. Sonderbestimmungen für frühere Studienvorschriften

    § 75. Übergangsbestimmungen § 76. Vollziehung § 77. Außerkrafttreten § 78. Inkrafttreten I. HAUPTSTÜCK GELTUNGSBEREICH Studienförderungsmaßnahmen

    § 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Ansprüche auf 1.  Studienbeihilfe,

  2. Â Â Fahrtkostenbeihilfe,

  3.   Studienzuschuß und 4.  Beihilfe für Auslandsstudien.

    (2)  Weiters können auf Grund dieses Bundesgesetzes 1.  Leistungsstipendien,

  4.   Förderungsstipendien und 3.  Studienunterstützungen zuerkannt werden.

    (3)    Die   Gewährung   einer   Studienförderung berührt einen Anspruch auf Unterhalt weder dem Grunde noch der Höhe nach.

    (4)   Zur  Beurteilung  von  Ansprüchen   ist  der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich.

    Begünstigter Personenkreis

    § 2. Förderungen können folgende Personen erhalten:

  5.   österreichische Staatsbürger (§ 3) und 2.  gleichgestellte   Ausländer   und   Staatenlose (§ 4).

    Österreichische Staatsbürger

    § 3. (1) Folgende österreichische Staatsbürger können Förderungen erhalten:

  6.   ordentliche Hörer an österreichischen Universitäten,

  7.   ordentliche   Hörer   an   der   Akademie   der bildenden Künste in Wien und an Kunsthochschulen,

  8.   Studierende an einer in Österreich gelegenen Theologischen Lehranstalt (Art. V § 1 Abs. 1 des Konkordates, BGBl. II Nr. 2/1934) nach Ablegung einer Reifeprüfung,

  9.   ordentliche Studierende an öffentlichen oder mit  dem  Öffentlichkeitsrecht  ausgestatteten Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien oder Akademien für Sozialarbeit  (ausgenommen  deren Vorbereitungslehrgang),

  10.   ordentliche   Studierende   an   Privatschulen, wenn   diese   mit   dem   Öffentlichkeitsrecht ausgestattet sind, ein eigenes Organisationsstatut haben und ihre Vergleichbarkeit mit den Pädagogischen Akademien oder Berufspädagogischen Akademien oder Akademien für Sozialarbeit auf Grund gleicher Bildungshöhe und gleichen Bildungsumfanges durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst festgestellt ist,

  11.   ordentliche Studierende an öffentlichen oder mit dem  Öffentlichkeitsrecht  ausgestatteten Land-   und   forstwirtschaftlichen   berufspädagogischen Akademien,

  12.   ordentliche Studierende an mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Konservatorien, wenn sie die durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst bezeichneten Hauptstudiengänge besuchen (§ 5 Abs. 2),

  13.   Schüler an medizinisch-technischen Schulen in einer Ausbildung für den gehobenen medizinisch-technischen Dienst.

    (2) Den im Abs. 1 genannten, mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen sind Privatschulen gleichgestellt,

  14.   die   erstmals   um   das   Öffentlichkeitsrecht angesucht haben oder 2.  denen   im  vorangegangenen   Schuljahr  das Öffentlichkeitsrecht verliehen (und nicht entzogen) worden ist, wenn sie für das laufende Schuljahr   um   die    neuerliche   Verleihung angesucht haben.

    (3)   Unter  Kunsthochschulen  im  Sinne  dieses Bundesgesetzes ist auch die Akademie der bildenden Künste in Wien zu verstehen.

    (4) Unter Akademien werden im folgenden die im Abs. 1   2 4,   5   und   6   genannten   Einrichtungen verstanden.

    Gleichgestellte Ausländer und Staatenlose

    § 4. (1) Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens zur Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt, soweit es sich aus diesem Übereinkommen ergibt.

    (2)  Ausländer und Staatenlose sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt, wenn sie vor der Aufnahme an einer im § 3 genannten Einrichtung 1.  gemeinsam mit ihren Eltern wenigstens durch fünf Jahre in Österreich unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren,

  15.   in Österreich während dieses Zeitraumes den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hatten und 3.  eine   österreichische   Reifeprüfung   abgelegt haben, wenn diese eine Voraussetzung für die Zulassung zum Studium ist.

    (3)   Flüchtlinge   im   Sinne   des   Artikels 1   des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,   BGBl.   Nr. 55/1955,   sind   österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt.

    Sonstige Gleichstellungen

    § 5.(1) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat durch Verordnung zu bestimmen, inwieweit Personen, die sich auf die Studienberechtigungsprüfung vorbereiten, unter Berücksichtigung von Art und Dauer des Studiums ordentlichen Hörern im Hinblick auf den Anspruch auf Studienbeihilfe gleichzustellen sind. Die Verordnung hat die Anspruchsdauer, den Nachweis des günstigen Studienerfolges und die Voraussetzungen für das Erlöschen des Anspruchs festzulegen.

    (2) Der Bundesminister für Unterricht und Kunst hat mit Verordnung jene Hauptstudiengänge an Konservatorien zu bestimmen, deren ordentliche Studierende Rechtsansprüche auf Grund dieses Bundesgesetzes haben. Diese Studiengänge müssen 1.  in   praktisch-künstlerischen   Fertigkeiten   bis zur höchsten Stufe führen und eine entsprechende theoretische Ausbildung bieten oder zu einer Lehrbefähigung führen,

  16.   mindestens acht Semester dauern und 3.  in den Pflichtgegenständen ein durchschnittliches Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden je Semester aufweisen.

    In der Verordnung ist auch der Umfang der gemäß § 24 Z 3 vorzulegenden Studiennachweise unter Berücksichtigung des Organisationsstatuts festzusetzen.

    1. HAUPTSTÃœCK STUDIENBEIHILFEN 1. Abschnitt Voraussetzungen

    § 6.  Voraussetzung für die  Gewährung einer Studienbeihilfe ist, daß der Studierende 1.  sozial bedürftig ist (§§ 7 bis 12),

  17.   noch kein Studium absolviert hat (§§ 13 bis 15),

  18.   einen    günstigen    Studienerfolg    nachweist (§§ 16 bis 25),

  19.   das Studium, für das Studienbeihilfe beantragt wird, vor Vollendung des 40. Lebensjahres begonnen hat und 5.  nicht mehr als halbbeschäftigt ist.

  20. Abschnitt Soziale Bedürftigkeit Kriterien der sozialen Bedürftigkeit

    § 7. (1) Maßgebend für die soziale Bedürftigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes sind 1.  Einkommen,

  21.   Vermögen,

  22.   Familienstand und 4.  Familiengröße des Studierenden, seiner Eltern und seines Ehegatten.

    (2)    Für   die    Beurteilung   von   Einkommen, Vermögen, Familienstand und Familiengröße ist der Zeitpunkt der Antragstellung entscheidend.

    (3)Â Â Unter Eltern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die leiblichen Eltern und die Wahleltern zu...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT