Bundesgesetz, mit dem das Studienberechtigungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Studienberechtigungsgesetz, BGBl.

Nr. 292/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 472/1990, wird wie folgt geändert:

  1. § 1 Abs. 3 lautet:

    „(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird,

    sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden."

    1 a. In § 2 Abs. 3 Z 1 entfällt im Klammerausdruck die Wortfolge „Abs. 11 und 12".

  2. § 3 Abs. 1 letzter Satz lautet:

    „Die Zahl der Pflicht- und Wahlfächer hat zusammen vier zu betragen."

  3. § 5 Abs. 5 und 6 lautet:

    „(5) Die erfolgreich abgelegte Abschlußprüfung eines als gleichwertig anerkannten Lehrganges einer Einrichtung der Erwachsenenbildung ist als Fachprüfung der Studienberechtigungsprüfung im entsprechenden Fach (in den entsprechenden Fächern)

    anzuerkennen. Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung kann einen zur Vorbereitung auf die Studienberechtigungsprüfung eingerichteten Lehrgang einer Einrichtung der Erwachsenenbildung,

    die vom Bund als . Förderungsempfänger anerkannt ist, nach Anhörung von zumindest zwei fachlich in Betracht kommenden Kommissionen als einen Lehrgang gemäß Abs. 1 gleichwertig anerkennen,

    sofern die Voraussetzungen von § 40 a Abs. 2

    AHStG erfüllt sind. Die Anerkennung ist jeweils für höchstens fünf Jahre auszusprechen; sie ist zu widerrufen, wenn eine der erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegt.

    (6) Für die erste Studienberechtigungsprüfung eines Kandidaten dürfen höchstens vier Fächer gemäß Abs. 3 zweiter Satz, Abs. 4 und 5 anerkannt werden."

  4. § 6 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

    „Die Studienberechtigung ist zugleich auch für jene Studienrichtungen zuzuerkennen, für welche mehr als ein Pflichtfach vorgeschrieben ist und für die im Erweiterungsfall gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 keine ergänzenden Prüfungen erforderlich wären."

  5. § 7 Abs. 2 lautet:

    „(2) Bestandene Fachprüfungen einer Studienberechtigungsprüfung sind für eine andere Studienbe-

    rechtigungsprüfung anzuerkennen, soweit sie dieser nach Inhalt und Umfang entsprechen."

  6. § 7 Abs. 3 erster Satz lautet:

    „Mit dem erfolgreichen Abschluß eines Diplomstudiums oder eines gleichwertigen inländischen oder ausländischen Studiums erwirbt der Absolvent der Studienberechtigungsprüfung eine allgemeine Studienberechtigung für ordentliche Universitäts

    (Hochschul)studien."

  7. Im § 9 entfallen Abs. 2 und die Absatzbezeichnung

    „(1)".

  8. § 10 Abs. 2 bis 5 werden als Abs. 3...

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