Bundesgesetz, mit dem das Tabakmonopolgesetz 1996 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Tabakmonopolgesetz 1996, BGBl. Nr. 830/1995, wird wie folgt geändert:

  1. § 3 lautet:

    „§ 3. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, obliegt die Verwaltung des Tabakmonopols der Austria Tabak Aktiengesellschaft und der Monopolverwaltung GmbH (§ 13).

    (2) Zu der Verwaltung, die von der Austria Tabak Aktiengesellschaft zu besorgen ist, gehören insbesondere die gewerbliche Einfuhr, die gewerbliche Herstellung von sowie der Großhandel mit Tabakerzeugnissen.“

    1a. Im § 4 Abs. 1 und Abs. 2 sowie im § 14 Abs. 2 wird jeweils die Wortfolge „Austria Tabakwerke AG“

    durch die Wortfolge „Austria Tabak Aktiengesellschaft“ ersetzt.

    1b. § 6 Abs. 2 Z 2 lautet:

    „2. gemäß § 13 Abs. 2 oder § 19 des Tabaksteuergesetzes 1995 berechtigt sind, Tabakerzeugnisse unter Steueraussetzung zu lagern oder zu beziehen, es sei denn, es werden ausschließlich Kau-

    oder Schnupftabake gehandelt,“

  2. Im § 6 Abs. 2 Z 5 entfällt das Wort „geeignete“.

  3. § 8 Abs. 1 erster Satz lautet:

    „Der Großhändler hat Tabakerzeugnisse, die er im Monopolgebiet an Tabaktrafikanten abgeben will, nach Maßgabe der vorhandenen Lagerbestände auf Bestellung allen Tabaktrafikanten zu den gleichen Bedingungen zu liefern.“

  4. § 8 Abs. 4 lautet:

    „(4) Der Großhändler hat, ausgenommen im Falle der Selbstabholung, auf seine Kosten und auf seine Gefahr die Lieferung an Tabaktrafikanten an den Standort der Tabaktrafik auszuführen. Kosten für die Zustellung dürfen dann in Rechnung...

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