Bundesgesetz vom 20. Jänner 1983, mit dem das Bundesgesetz über technische Studienrichtungen geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I Das Bundesgesetz über technische Studienrichtungen,
BGBl. Nr. 290/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 113/1982, wird wie folgt geändert:
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Nach § 13 ist einzufügen:
„Aufbaustudien
§ 13 a. Technischer Umweltschutz
(1) Das Aufbaustudium Technischer Umweltschutz umfaßt vier Semester, einschließlich eines Praxissemesters und der für die Anfertigung der Diplomarbeit vorgesehenen Zeit, und wird mit einer Abschlußprüfung abgeschlossen.
(2) Zum Studium sind Absolventen a) der technischen Studienrichtungen (gemäß
§ 4 Abs. 1),
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des Studiums der Architektur an der Akademie der bildenden Künste in Wien und an der Hochschule für angewandte Kunst in Wien
(gemäß den §§ 14 und 15),
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der Studienrichtungen der Bodenkultur (§ 4
Abs. 1 des Bundesgesetzes über Studienrichtungen der Bodenkultur, BGBl.
Nr. 299/1969),
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der montanistischen Studienrichtungen (§ 4
Abs. 1 des Bundesgesetzes über montanistische Studienrichtungen, BGBl. Nr. 291/
1969) und e) von Studienversuchen und studia irregularia,
deren Schwerpunkte in den unter lit. a bis d genannten Studienrichtungen liegen,
zuzulassen.
(3) Prüfungsfächer der Abschlußprüfungen sind:
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Technisch-naturwissenschaftliche Grundlagen;
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Ökologie;
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Allgemeine Rechts- und Sozialkunde mit besonderer Berücksichtigung der für den Umweltschutz wichtigen Rechtsgebiete;
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nach Wahl des Kandidaten eine der folgenden Fächergruppen:
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Luftreinhaltung und Lärmschutz,
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Gewässerschutz und Abfallwirtschaft;
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Grundzüge des gemäß lit. d nicht gewählten Faches.
(4) Das Thema der Diplomarbeit ist der gemäß
Abs. 3 lit. d gewählten Fächergruppe zu entnehmen.
§ 25 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes ist sinngemäß anzuwenden.
(5) Die Zulassung zur Abschlußprüfung setzt die Erfüllung der im § 27 Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes festgesetzten Bedingungen voraus.
(6) Die Abschlußprüfung ist eine Gesamtprüfung,
die in zwei Teilen abzulegen ist. Der erste Teil ist nach Wahl des Kandidaten in der Form von Teilprüfungen vor Einzelprüfern oder als kommissionelle Prüfung aus allen Prüfungsfächern mit Ausnahme des gemäß Abs. 3 lit. d gewählten Faches abzulegen. Der zweite Teil ist jedenfalls als kommissionelle Prüfung vom gesamten Prüfungssenat abzuhalten und besteht aus der Fächergruppe,
der das Thema der Diplomarbeit entnommen wurde.
(7) Beantragt der Kandidat die kommissionelle Abnahme des...
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