Bundesgesetz, mit dem das Tiergesundheitsgesetz (TGG) geändert wird

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Der Nationalrat hat beschlossen:Â Â

Das Bundesgesetz über Maßnahmen zur Erhaltung der Gesundheit von Tieren in Betrieben (Tiergesundheitsgesetz

– TGG), BGBl. I Nr. 133/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001, Â

wird wie folgt geändert: Â

  1. Dem § 7 wird folgender Abs. 3 angefügt: Â

    „(3) Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen kann durch Verordnung Â

  2. einen kostendeckenden Tarif für Untersuchungen und Kontrollen gemäß Abs. 1 festlegen oder Â

  3. den Landeshauptmann mit der Festlegung eines kostendeckenden Tarifes für Untersuchungen Â

    und Kontrollen gemäß Abs. 1 beauftragen.“ Â

  4. Nach § 8 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt: Â

    „(3a) Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen kann nach Anhörung der Präsidentenkonferenz Â

    der Landwirtschaftskammern Österreichs im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Â

    Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in einer Verordnung gemäß § 2 an Stelle der Entschädigungen nach Abs. 1 und 2 je nach Art der zu ersetzenden Tiere eine pauschale Ausmerzentschädigung für Â

    Tiere (einschließlich Bruteier, Embryonen und Samen von Tieren) festlegen. Bei der Festlegung ist von Â

    75% des durchschnittlichen Tierwertes auszugehen von dem – sofern die Tiere (einschließlich Bruteier, Â

    Embryonen und Samen von Tieren) nicht unter Einhaltung der einschlägigen Vorschriften über die...

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