Bundesgesetz, mit dem das Unterrichtspraktikumsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Unterrichtspraktikumsgesetz, BGBl.

Nr. 145/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 469/1990 wird wie folgt geändert:

  1. Im § 3 Abs. 9 und im § 31 tritt an die Stelle der Wendung „Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport" die Wendung „Bundesminister für Unterricht und Kunst".

  2. Die Überschrift des § 20 lautet:

    „Reisegebühren und Fahrtkostenersätze"

  3. Der bisherige § 20 erhält die Absatzbezeichnung

    „(1)", und als neue Abs. 2 und 3 werden angefügt:

    „(2) Mehreren Schulen zugewiesene Unterrichtspraktikanten haben Anspruch auf Ersatz der durch diese Mehrfachzuweisung allenfalls tatsächlich entstandenen Mehrauslagen an Fahrtkosten. Ein solcher Anspruch ist jedoch nicht gegeben, wenn eine Vergleichsrechnung ergibt, daß die Aufwendungen für Fahrtauslagen bei Zuweisung des Praktikanten zu zwei oder mehreren Schulen geringer sind, als sie bei einer Zuweisung des Praktikanten nur zur Stammschule wären. Bei der monatlich im nachhinein vorzunehmenden Berechnung der notwendigen Fahrtauslagen ist von den Tarifen für das billigste öffentliche Beförderungsmittel,

    das für den...

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