Bundesgesetz vom 11. März 1982, mit dem das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1965 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1965, BGBl.

Nr. 2, zuletzt geändert durch Art. XV des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 136/1979, in der Fassung der Kundmachung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 444/

1979 wird wie folgt geändert:

  1. Der § 11 Abs. 1 hat zu lauten:

    „(1) Die Senate bestehen in der Regel aus fünf Mitgliedern, von denen eines den Vorsitz führt und ein anderes den Bericht erstattet (Fünfersenat). Sie entscheiden in den einzelnen Rechtssachen, die ihnen nach der Geschäftsverteilung zufallen. Ein Schriftführer hat mitzuwirken."

  2. Der § 12 hat zu lauten:

    㤠12. (1) Senate, die nur aus dem Vorsitzenden,

    dem Berichter und dem rangältesten der

    übrigen Mitglieder des Senates (§ 11) bestehen

    (Dreiersenate), haben zu entscheiden 1. a) über die Zurückweisung von Beschwerden und von Anträgen, die nicht durch den Berichter zu erledigen sind (§ 14 Abs. 2);

    1. über die Einstellung des Verfahrens;

    2. über einen Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen;

    3. über einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn er ein Verfahren betrifft, das durch den Dreiersenat abgeschlossen wurde;

    4. über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn noch kein Verfahren anhängig war oder er ein Verfahren betrifft, das durch den Dreiersenat abgeschlossen wurde;

    5. über den Antrag auf Aufwandersatz, der erst nach Abschluß des Verfahrens gestellt wird;

    6. über Einwendungen gegen den Anspruch aus einem Erkenntnis oder Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes, soweit sie auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen, die erst nach Entstehen des Exekutionstitels eingetreten sind;

  3. auf Antrag des Vorsitzenden oder des Berichters

    über Beschwerden, insbesondere auch solche in Verwaltungsstrafsachen, in denen die Rechtsfrage besonders einfach oder durch die bisherige Rechtsprechung klargestellt ist.

    (2) Für die Zusammensetzung der Dreiersenate gilt der zweite Satz des § 11 Abs. 4 sinngemäß.

    (3) Das Verfahren ist im Fünfersenat fortzusetzen,

    wenn es der Dreiersenat beschließt.

    (4) Wurde über die Beschwerde oder über den Antrag bereits im Fünfersenat beraten, so bleibt dieser zur Entscheidung auch in den Fällen des Abs. 1

    zuständig."

  4. Der § 13 hat zu lauten:

    „§ 13. (1) Der Fünfersenat ist durch vier weitere Mitglieder (§ 11 Abs. 3) zu verstärken (verstärkter Senat), wenn er mit Beschluß ausspricht,

  5. daß die Entscheidung ein Abgehen von der...

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