Bundesgesetz vom 11. April 1975 über die Elektrizitätswirtschaft (Elektrizitätswirtschaftsgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Für die Erlassung der Ausführungsgesetze in Angelegenheiten des Elektrizitätswesens, soweit es nicht unter Art. 10 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 fällt (Art. 12

  1. 1 Z. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929), ausgenommen Angelegenheiten des Starkstromwegerechtes, werden folgende Grundsätze aufgestellt;

  1. ABSCHNITT Begriffsbestimmungen

    § 1. (1) Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Unternehmen zur Erzeugung oder Verteilung elektrischer Energie zum Zwecke der entgeltlichen Abgabe an andere (öffentliche Elektrizitätsversorgung). Als entgeltliche Abgabe an andere gilt auch die entgeltliche Abgabe elektrischer Energie von Genossenschaften,

    Agrargemeinschaften und anderen Vereinigungen an ihre Mitglieder. Die Abgabe elektrischer Energie an Betriebsangehörige (einschließlich Pensionisten) im Betriebsgelände gilt nicht als entgeltliche Abgabe an andere.

    (2) Eigenanlagen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Anlagen zur Erzeugung sowie damit im Zusammenhang stehende Anlagen zur Verteilung elektrischer Energie für den eigenen Bedarf des Inhabers.

    (3) Eine Anlage zur Erzeugung sowie die damit im Zusammenhang stehende Anlage zur Verteilung elektrischer Energie für den eigenen Bedarf des Inhabers ist auch dann als Eigenanlage im Sinne des Abs. 2 zu behandeln, wenn elektrische Energie an andere abgegeben wird:

    1. auf Grund einer behördlich auferlegten Verpflichtung;

    2. an Elektrizitätsversorgungsunternehmen;

    3. bei überwiegender Verwendung für den eigenen Bedarf des Inhabers an sonstige unmittelbare Abnehmer gegen Entgelt höchstens bis zu 500.000 kWh im Jahr.

  2. ABSCHNITT Elektrizitätswirtschaftliches Eonzessionsverfahren für Elektrizitätsversorgungsunternehmen

    § 2. Der Betrieb eines Elektrizitätsversorgungsunternehmens bedarf — unabhängig vom elektrizitätswirtschaftlichen Bewilligungsverfahren gemäß

    § 11 und anderer, außerhalb dieses Bundesgesetzes geregelter Genehmigungsverfahren —

    einer Konzession.

    § 3. Die Konzession nach § 2 ist zu erteilen für a) die unmittelbare Versorgung eines örtlich umschriebenen bestimmten Gebietes;

    1. die Lieferung elektrischer Energie an Elektrizitätsversorgungsunternehmen.

      Die Konzessionen nach lit. a und lit. b können auch nebeneinander erteilt werden.

      § 4. Die Erteilung der Konzession nach § 2

      setzt voraus:

    2. daß im Falle des § 3 lit. a für das örtlich umschriebene bestimmte Gebiet keine Konzession zur Versorgung besteht;

    3. daß im Falle des § 3 lit. b eine bestmögliche Verbundwirtschaft gewährleistet ist und c) daß das Elektrizitätsversorgungsunternehmen in der Lage sein wird, den Pflichten nach dem III. Abschnitt nachzukommen.

      § 5. (1) Die Konzession wird von der Landesregierung jenes Bundeslandes erteilt, in dem der Konzessionswerber die Erzeugung oder Verteilung elektrischer Energie vornehmen will.

      (2) Wenn sich die beabsichtigte Tätigkeit des Elektrizitätsversorgungsunternehmens über zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken soll, haben die zuständigen Landesregierungen einvernehmlich vorzugehen.

      (3) Im Verfahren zur Erteilung der Konzession hat neben dem Konzessionswerber und jenen Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die eine Konzession zur unmittelbaren Versorgung des in Betracht kommenden Gebietes besitzen,

      die für das betreffende Bundesland zuständige Landesgesellschaft Parteistellung. Darüber hinaus kommt auch den übrigen Landesgesellschaften, den städtischen Unternehmen der Landeshauptstädte Graz, Innsbruck,

      Klagenfurt, Linz und Salzburg und der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft

      (Verbundgesellschaft) Parteistellung zu,

      wenn es sich um die Konzession eines Elektrizitätsversorgungsunternehmens handelt, an welchem zwei oder mehrere im Sinne dieses Bundesgesetzes konzessionierte Elektrizitätsversorgungsunternehmen beteiligt sind. Der Österreichischen...

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