Bundesgesetz vom 18. April 1985, mit dem die Reisegebührenvorschrift 1955 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I Die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl.
Nr. 133, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 658/1983, wird wie folgt geändert:
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§ 3 Abs. 1 lautet:
„(1) Es werden eingereiht:
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in die Gebührenstufe 1:
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Beamte der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppe E der Dienstklasse III,
der Verwendungsgruppe D der Dienstklasse III bis Gehaltsstufe 14 einschließlich und der Verwendungsgruppe C der Dienstklasse III bis Gehaltsstufe 9 einschließlich,
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Beamte in handwerklicher Verwendung der Verwendungsgruppen P 5 und P 4 der Dienstklasse III, der Verwendungsgruppen P 3 und P 2 der Dienstklasse III bis Gehaltsstufe 14 einschließlich und der Verwendungsgruppe P 1 der Dienstklasse III bis Gehaltsstufe 11 einschließlich,
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Lehrer der Verwendungsgruppe L 3 bis Gehaltsstufe 7 einschließlich,
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Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 3
sowie Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 2 der Dienstklasse III bis Gehaltsstufe 9 einschließlich,
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zeitverpflichtete Soldaten,
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Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung der Verwendungsgruppe PT 9 in allen Gehaltsstufen, der Verwendungsgruppen PT 8 und PT 7 bis Gehaltsstufe 14 einschließlich und der Verwendungsgruppen PT 6 und PT 5 bis Gehaltsstufe 9 einschließlich,
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in die Gebührenstufe 2:
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Beamte der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppe D der Dienstklasse III ab Gehaltsstufe 15, der Verwendungsgruppe C der Dienstklasse III ab Gehaltsstufe 10 und der Verwendungsgruppe B der Dienstklasse III,
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Beamte in handwerklicher Verwendung der Verwendungsgruppen P 3 und P 2 der Dienstklasse III ab Gehaltsstufe 15 und der Verwendungsgruppe P 1 der Dienstklasse III ab Gehaltsstufe 12,
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Lehrer der Verwendungsgruppe L 3 in den Gehaltsstufen 8 bis 11 einschließlich, der Verwendungsgruppe L 2b 1 bis Gehaltsstufe 7 einschließlich, der Verwendungsgruppen L 2b 2, L 2b 3 und L 2a 1 bis Gehaltsstufe 5 einschließlich und der Verwendungsgruppe L 2a 2 bis Gehaltsstufe 4 einschließlich,
ausgenommen die Leiter der Verwendungsgruppen L 2b 2, L 2b 3 und L 2a 2,
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Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 2
der Dienstklasse III ab Gehaltsstufe 10 und der Verwendungsgruppe W 1 der Dienstklasse III,
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Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 2
der Dienstklasse III,
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Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung der Verwendungsgruppen PT 8 und PT 7 ab Gehaltsstufe 15, der Verwendungsgruppen PT 6 und PT 5 in den Gehaltsstufen 10 bis 12 einschließlich und der Verwendungsgruppen PT 4, PT 3 und PT 2 (ohne Hochschulbildung) bis Gehaltsstufe 7 einschließlich,
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in die Gebührenstufe 3:
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Beamte der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppen D, C und B der Dienstklassen IV und V, der Verwendungsgruppe A der Dienstklassen III bis V sowie Beamte aller Verwendungsgruppen der Dienstklasse VI bis Gehaltsstufe 5 einschließlich,
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Beamte in handwerklicher Verwendung der Verwendungsgruppen P 2 und P 1 der Dienstklasse IV,
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Richteramtsanwärter; Richter und Staatsanwälte der Gehaltsstufen 1 bis 9 der Gehaltsgruppe I, soweit nicht eine Einreihung in eine höhere Gebührenstufe in Betracht kommt,
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