Bundesgesetz vom 27. Jänner 1976 über die Zeitzählung (Zeitzählungsgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. (1) Als Normalzeit in der Republik Österreich gilt die Mitteleuropäische Zeit.

(2) Die Mitteleuropäische Zeit ist die Zonenzeit,

für die die Zeit des 15. Längengrades östlich von Greenwich maßgebend ist.

(3) Als Sommerzeit im Sinne dieses Gesetzes gilt die gegenüber der Normalzeit um eine Stunde vorverlegte Stundenzählung.

§ 2. (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt,

aus volkswirtschaftlichen Gründen durch Verordnung den Zeitpunkt der Einführung der Sommerzeit und der Wiedereinführung der Normalzeit zu bestimmen.

(2) Diese Gründe im Sinne des Abs. 1 sind vor allem folgende:

  1. Einsparung von Energie,

  2. Abstimmung mit der Regelung der Stundenzählung anderer Staaten,

  3. Erzielung eines Erholungsgewinnes der Bevölkerung

Österreichs.

(3) Die Sommerzeit kann innerhalb des Zeitraumes zwischen dem 1. März und dem 31. Oktober eingeführt werden.

(4) Die Sommerzeit hat jeweils an einem Samstag oder Sonntag zu beginnen. An diesem Tage werden die Uhren von 0 auf 1 Uhr vorgestellt.

(5) Die Sommerzeit ist jeweils an einem Samstag oder Sonntag zu beenden. An diesem Tage ist die Stunde von 23 Uhr bis 24 Uhr...

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